Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.130/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_130/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 21. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ befand sich in den 90er-Jahren in einer schwierigen finanziellen
Situation, die sich stetig verschlechterte und desolate Ausmasse annahm. Es
wird ihm vorgeworfen, er habe ab Ende 1998 bis ins Jahr 2008 bei insgesamt 34
Geschädigten bzw. Geschädigten-Gruppen, namentlich bei Arbeitskollegen,
Militärkameraden, Verwandten und Bekannten, auf deliktische Weise Darlehen in
der Höhe von insgesamt Fr. 6'285'227.89 und USD 35'000.-- erhältlich gemacht.
Dabei habe er den Geschädigten vorgespiegelt, er habe im Jahr 1995 die
Möglichkeit erhalten, eine Restforderung aus einem Kontrakt zwischen der
nationalen nigerianischen Ölgesellschaft und einem schottischen Konglomerat
namens A./S.________ zu erwerben. Der Vertrag hätte Arbeiten an nigerianischen
Ölpipelines und Raffinerien umfassen sollen und die Gesamtsumme habe sich auf
insgesamt USD 65 Mio. belaufen, wobei USD 21,5 Mio. aufgrund des Konkurses des
schottischen Konsortiums nicht mehr hätten bezogen werden können. X.________
habe angegeben, den Vertrag und damit auch die Restforderung von USD 21,5 Mio.
für GBP 50'000.-- von der englischen Firma A.________ gekauft und zur
Durchsetzung der Forderung Geld für die Bezahlung von Anwälten, Treuhändern,
Bankgebühren und Spesen etc. benötigt zu haben. In Wirklichkeit habe der
betreffende Vertrag nie existiert. X.________ habe einen Teil der erlangten
Gelder für angebliche Gebühren, Steuern und Bestechungen etc. mittels
Überweisung oder in bar an die nigerianischen Mittäter weitergeleitet, den
anderen Teil habe er zur Finanzierung seines aufwändigen Lebenswandels
verwendet.

X.________ hat während des gesamten Verfahrens den Sachverhalt bestritten und
geltend gemacht, er habe an die Existenz des betreffenden Geschäfts geglaubt.

B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärte X.________ mit Urteil
vom 5. Februar 2010 des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 und zum Urteil des
Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 2004, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Punkten sprach es X.________
von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, des einfachen Betruges, der
Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der ungetreuen
Geschäftsführung frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren infolge
Verletzung des Anklagegrundsatzes keine Folge. Ferner erklärte es die mit
Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 bedingt
ausgesprochene Strafe von 4 Monaten Gefängnis als vollziehbar. Schliesslich
entschied es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.

In teilweiser Gutheissung einer Appellation des Beurteilten und einer
Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des
Kantons Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 21. Juni 2011 des
gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung
sowie der Zechprellerei schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 4 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009, des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom
6. Mai 2003 sowie des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 2004, und
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einem Punkt sprach es
ihn von der Anklage des Betruges frei, in zwei weiteren Punkten gab es dem
Verfahren infolge Verletzung des Anklageprinzips keine Folge. Ferner entschied
es über die Nebenpunkte.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die mit Urteil vom
21. Juni 2011 ausgefällte Zusatzstrafe zu den Urteilen des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009, des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom
6. Mai 2003 und des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 4. Februar 2004 von 4 ½
Jahren Freiheitsstrafe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils
aufzuschieben. X.________ ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein.
Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist
unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit sich die
Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine
qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von
Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen
Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8;
133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 20 StGB. Er
macht geltend, die Vorinstanz habe seinen im Verfahren mehrfach gestellten
Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit der Begründung
abgelehnt, von einem solchen seien keine urteilsrelevanten neuen Erkenntnisse
zu erwarten. Das Gutachten diene indes nicht der Sachverhaltsermittlung,
sondern der Klärung der Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten. Er befinde sich seit längerem in psychiatrischer Behandlung. Er
habe in verschiedener Hinsicht unter einem enormen Druck gestanden, der
letztlich zu einem Selbstmordversuch geführt habe. Die vorgeworfenen Straftaten
schienen zudem nicht mit seiner Lebensführung vereinbar, zumal er Unsummen an
Geldern nach Nigeria geschickt habe, obwohl er sich selber in einer desolaten
finanziellen Situation befunden habe. Dieses Verhalten lasse sich
offensichtlich auch nicht mit seiner Charakterisierung als skrupelloser nur auf
den eigenen Vorteil bedachter Täter in Übereinstimmung bringen. Schliesslich
ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz sich auf den Therapiebericht
des Stv. Leitenden Arztes bei den psychiatrischen Diensten Graubünden stütze,
dass sie tatsächlich Zweifel hinsichtlich seines psychischen Zustandes gehegt
habe. Der Bericht äussere sich aber nicht zur Schuldfähigkeit. Aufgrund dieser
Umstände hätten die kantonalen Instanzen ein psychiatrisches Gutachten einholen
müssen (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, gemäss § 188 Abs. 1 StPO/BL würden vor dem
Kantonsgericht Beweise nur insoweit erhoben, als sie das Gericht zur Ermittlung
des relevanten Sachverhalts und zum Entscheid über die Appellation als
erforderlich erachte. Der Beschwerdeführer habe weder substantiiert dargelegt
noch nachgewiesen, dass die von ihm beantragte Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu urteilsrelevanten neuen Erkenntnissen
führen könnte. Zudem sei auch zu beachten, dass sich aus dem Bericht des Stv.
Leitenden Arztes bei den psychiatrischen Diensten Graubünden vom 15. Juni 2011
keine entsprechenden Hinweise ergäben (angefochtenes Urteil S. 15 Ziff. 3.10).

2.3 Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht,
an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (vgl. auch aArt. 13 Abs. 1 StGB).
Ein Gutachten ist nicht nur einzuholen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an
der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls
ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119
IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a).

Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, besteht nur, wenn
Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen
Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und
Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung
dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung
der Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in
den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht
eng zu fassen ist. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark
vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen
abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar
herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE
133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Inwiefern die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im Widerspruch zu seiner Persönlichkeit
stehen und sich als völlig unübliches Verhalten darstellen sollen, welches mit
seiner bisherigen Lebensführung nicht vereinbar erscheint, ist nicht
ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiezu vorbringt, geht an der Sache
vorbei. Nichts anderes gilt, soweit er auf seinen Selbstmordversuch während der
Untersuchungshaft verweist. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung
ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit bestehen kann, wenn die
Schuldfähigkeit durch Affektzustände beeinträchtigt ist, wenn sich beim Täter
seelische Abartigkeiten zeigen oder wenn in seiner Lebensführung besondere
Auffälligkeiten, etwa mehrere Selbstmordversuche aufgetreten sind (BGE 116 IV
273 E. 4a, S. 275 f. mit Hinweisen). Doch sind Zweifel an der Schuldfähigkeit
nur begründet, wenn die genannten Auffälligkeiten in Zusammenhang mit den
vorgeworfenen Straftaten stehen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Ausbildung genoss, stets in geordneten
Familienverhältnissen lebte und beruflich wie militärisch sehr erfolgreich war.
Im Rahmen dieses Verfahrens sei er vom 30. September 2008 bis zum 14. August
2009 in Untersuchungshaft gewesen, wo er am 20. Dezember 2008 einen
Suizidversuch beging. Auslöser hiefür sei gewesen, dass er an jenem Tag in
kurzen zeitlichen Abständen erfahren habe, dass seine Untersuchungshaft
verlängert wurde und dass sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen wollte
(angefochtenes Urteil S. 195 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 246 f.]). Der
Suizidversuch kann somit als Reaktion des Beschwerdeführers auf seine prekäre
persönliche Lage verstanden werden, in welche dieser durch die ihm
vorgeworfenen Taten gelangt ist (vgl. auch Verfügung des Strafgerichts vom 11.
August 2009, Beschwerdebeilage 9 S. 2). Anlass zu Zweifeln an der
Schuldfähigkeit in Bezug auf deren Begehung vermag er indes nicht zu erwecken.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes geltend. In allen Verfahrensstadien seien praktisch
sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge abgelehnt worden. Die entlastenden
Beweise seien nicht mit der gleichen Sorgfalt erhoben worden wie diejenigen,
die ihn belasteten. So hätten es die Untersuchungsbehörden u.a. unterlassen, im
Umfeld der nigerianischen Personen zu ermitteln, was erlaubt hätte, die
Identität der involvierten Beteiligten festzustellen. Damit hätte geklärt
werden können, dass er nicht zur Bezahlung von gefälschten Dokumenten Geld nach
Nigeria überwiesen habe, sondern weil er selbst an das Geschäftsmodell geglaubt
habe. Die Untersuchungsbehörden hätten auch nicht eruiert, wie viel Geld er
nach Nigeria geschickt habe. Abgewiesen habe die Vorinstanz auch den Antrag,
die Telefonprotokolle der B.________ plc. beizuziehen, ohne dass dies im
angefochtenen Urteil begründet worden sei. Schliesslich seien weder bei der
Hausdurchsuchung sämtliche Bankunterlagen sichergestellt noch der beantragte
Zeuge einvernommen worden (Beschwerde S. 9 ff.).

Als Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel rügt der
Beschwerdeführer, dass der stellvertretende Untersuchungsrichter ihn angewiesen
habe, ihm die zu seiner Entlastung dienenden Daten auf seinem Computer aus dem
Gedächtnis anzugeben, da die Durchforstung des Computers zu aufwändig gewesen
wäre. Er (der Beschwerdeführer) habe sogar seine Mitwirkung bei der
Untersuchung des Computers angeboten, was jedoch abgelehnt worden sei. Auf die
Erhebung von den Angeschuldigten entlastenden Beweise dürfe nicht mit der
Begründung verzichtet werden, sie seien zu aufwändig. Indem die
Untersuchungsbehörden die Beweismassnahmen zu seiner Entlastung, insbesondere
die vollständige Untersuchung des Computers nicht vorgenommen, sondern auf ihn
übertragen hätten, hätten sie den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweislastregel verletzt (Beschwerde S. 14 ff.).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, die Personalien der wechselnden Partner des
Beschwerdeführers seien offenkundig nicht einmal diesem selbst bekannt gewesen.
Er habe mit Leuten in Nigeria geschäftet, ohne deren genaue Personalien zu
kennen oder diese zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Er habe sich um
Identität und Funktionen der angezeigten Personen nicht gekümmert. Zudem
könnten in Nigeria Ausweispapiere und Bestätigungen gegen geringes
Bestechungsgeld erlangt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Identität der Personen, welche das Geld jeweils bei der Western Union abgeholt
hätten, kaum je mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Schon aus diesem Grund
wären Nachforschungen in Nigeria äusserst schwierig. Dazu komme, dass gemäss
Auskunft des Bundesamtes für Justiz die Rechtshilfe mit Nigeria nicht
funktioniere. Dass die Staatsanwaltschaft nur belastend ermittelt haben soll,
behaupte der Beschwerdeführer nur allgemein, lege dies jedoch nicht konkret
dar. Im Übrigen hätte er gegen die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen
protestieren und selbst entlastende Fragen stellen können (angefochtenes Urteil
S. 12).

In Bezug auf die Ermittlung des effektiven Deliktsbetrages nimmt die Vorinstanz
an, sowohl in der Anklageschrift als auch im erstinstanzlichen Urteil sei der
dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Deliktsbetrag klar und detailliert
dargelegt worden. Hinsichtlich der direkten Überweisungen an die
Nigeria-Connection gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen, von Seiten der Geschädigten erfolgten direkten Überweisungen
seien jeweils auf seine Veranlassung hin erfolgt und müssten daher zur
Deliktssumme hinzugerechnet werden. Es bestehe mithin kein Anlass, diese
Zahlungen separat auszuweisen (angefochtenes Urteil S. 14/32).

3.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt
von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Die
Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf
die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei sind
die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, §
53 N 8 f.; vgl. nunmehr Art. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung kann der
Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen
nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E.
6c/bb mit Hinweisen). Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz das Gericht
nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der
bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise
nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3;
134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, erschöpft sich in
einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die
Begründung von Willkür nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu
bekräftigen, ohne sich hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils
auseinanderzusetzen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie
der Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden
könnte, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür im
Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn
das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I
1 E. 2.4 je mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die
Staatsanwaltschaft den Zeugen C.________ in Abwesenheit seines Verteidigers
befragt habe. Dieser habe zum selben Zeitpunkt an einer Zeugeneinvernahme im
Kanton Tessin teilnehmen müssen. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach er um
eine Verschiebung der Vernehmung hätte ersuchen müssen, könne nicht gefolgt
werden, da auf eine derartige Verschiebung kein Anspruch bestehe (Beschwerde S.
16 f.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe erstmals im
Appellationsverfahren vorgebracht, dass er dem Zeugen keine Gegenfragen habe
stellen können. Dieses Zuwarten verstosse gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, so dass seine Rüge nicht mehr gehört werden könne. Im Übrigen wäre die
Rüge unbegründet gewesen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe an der
Einvernahme des Zeugen C.________ vom 25. November 2008 nicht teilnehmen
können, weil er zur selben Zeit für Zeugenbefragungen im Kanton Tessin weilte.
Der Verteidiger habe sich deshalb vorgängig für seine Abwesenheit entschuldigt.
Da er es trotz Kenntnis der Einvernahme unterlassen habe, deren Verschiebung zu
beantragen, habe er auf seine Anwesenheit verzichtet. Es sei daher nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die fragliche Zeugenbefragung ohne
Beisein des Verteidigers durchführte. Dasselbe gelte für die Einvernahmen der
weiteren Zeugen (angefochtenes Urteil S. 10 f.).

4.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen
Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht
verletzt. Soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil
selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
gehörig begründeten Rügen. Ficht der Beschwerdeführer nur eine von zwei
selbstständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf
die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch bestehen, wenn die in der
Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem
Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich
allein keine Beschwerde bedeuten (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 96 E. 1b).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil,
wonach die Rüge verspätet war, nicht auseinander. Auf seine Beschwerde kann
daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung. Er stellt sich auf den Standpunkt, E-Mails ohne
elektronische Signatur stellten keine Urkunden dar. Selbst wenn diese als
Urkunden betrachtet würden, ginge deren Fälschung als Teil des Arglistelements
im Tatbestand des Betruges auf. Die Fälschung könne daher nicht als
selbstständiges Delikt angesehen werden (Beschwerde S. 17 f.).

5.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe bei sich zu Hause
mehrfach an ihn gerichtete E-Mails von Drittpersonen inhaltlich abgeändert und
diese zu Beweiszwecken an verschiedene Geschädigte weitergeleitet. Er habe
somit Urkunden Dritter verfälscht, indem er diesen Aussagen unterschoben habe,
welche sie nie gemacht hätten, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. E-Mails stellten Beweisurkunden dar, wobei es nicht darauf
ankommen könne, ob sie mit einer elektronischen Signatur versehen seien oder
nicht (angefochtenes Urteil S. 168 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S.
76 f. [Anklageschrift]).

Die erste Instanz war demgegenüber zum Schluss gelangt, ein E-Mail, welches
nicht mit einer elektronischen Signatur versehen und damit beliebig veränderbar
sei, fehle sowohl der Beweiswert als auch die Beweiseignung und erfülle die
Voraussetzungen für eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB nicht. In
Bezug auf die in der Anklageschrift genannten E-Mails erachtete sie daher den
Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB als nicht erfüllt (erstinstanzliches
Urteil S. 226/227).

5.3 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und
geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die
Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern stehen der Schrifturkunde gleich,
sofern sie demselben Zweck dienen. Bei einem E-Mail handelt es sich um eine
elektronisch gespeicherte Information, welche als solche in codierter Form
vorliegt und nicht direkt lesbar ist.

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur
angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn
allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall wird
dem Beschwerdeführer die Abänderung verschiedener von Drittpersonen verfasster
E-Mails vorgeworfen. Dies betrifft die Echtheit der Urkunden. Soweit die
Handlungen unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne fallen,
stellt sich die Frage, ob die E-Mails darüber hinaus inhaltlich unwahr waren,
nicht mehr (BGE 131 IV 125 E. 4.3).

5.4 Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Ausser
Frage steht zunächst, dass E-Mails Urkunden darstellen, wenn sie beim Empfänger
ausgedruckt werden, d.h. wenn die Daten sichtbar gemacht werden, sofern der
Aussteller erkennbar ist (vgl. BGE 116 IV 343 E. 3; FRANK ZIESCHANG,
Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2006 ff., § 267 N 130/
133). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, kommt aber auch dem noch nicht
ausgedruckten E-Mail grundsätzlich der Charakter einer (Computer-)Urkunde zu.
Dabei erfüllt die Verfälschung eines E-Mails ohne weiteres den Tatbestand der
Urkundenfälschung, soweit dieses nach der Manipulation weiterversendet wird und
seinen Adressaten erreicht. Der Täter setzt dadurch einen Prozess in Gang, der
die Speicherung der Datenurkunde zur Folge hat (NILS HÖINGHAUS, Der
hypothetische Vergleich des § 269 unter Berücksichtigung der tatsächlichen und
normativen Vergleichbarkeit von Schrifturkunde und moderner (Computer-)
Datenurkunde, Diss. Hannover 2006, S. 135). Die Erkennbarkeit des Ausstellers
ergibt sich hier in der Regel, wenn nicht schon aus der Absenderadresse (krit.
hiezu HÖINGHAUS, a.a.O., S. 136 f.; HILGENDORF/FRANK/VALERIUS, Computer- und
Internetstrafrecht, Berlin 2005, N 177), jedenfalls aus dem Inhalt des E-Mails.
Dieses wird dem Empfänger auf seinem E-Mail-Account zugestellt und gespeichert,
auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann. Hieraus folgen
Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung. Beweiseignung und -bestimmung
ergeben sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass E-Mails im regulären
Geschäftsverkehr weit verbreitet sind (DANIEL STUCKI, Die Strafbarkeit von
«Phishing» nach StGB; Jusletter, 9.1.2012, Rz 3.1.1 und 3.1.2; MATTHIAS AMMANN,
Sind Phishing-Mails strafbar?, AJP 2006, S. 202; MARKUS GISIN, Phishing,
Kriminalistik 2008, S. 199). Die Auffassung, wonach nur eine elektronische
Signatur die Authentizität des Absenders zu bestätigen vermöge, beruht auf
einem Missverständnis des Kriteriums der Beweiseignung, welche nicht mit
Beweiskraft oder Beweisdienlichkeit gleichgesetzt werden darf (so
CARL-FRIEDRICH STUCKENBERG, Zur Strafbarkeit des "Phishing", ZStW 2006, S. 887
f.).

5.5 Kein Erfolg ist der Beschwerde auch beschieden, soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, der Urkundenfälschung komme neben dem mittels falschen Urkunden
begangenen Betrug keine eigenständige Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung
besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung wegen der Verschiedenartigkeit
der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; Urteil des
Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012, E. 1.3).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet sodann pauschal eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. In verschiedenen Punkten umschreibe die Anklageschrift den
angeklagten Sachverhalt nicht hinreichend. So führe sie beispielsweise in Bezug
auf den Geschädigten D.________ nicht aus, zu welchem Zeitpunkt dieser ihm
Darlehen in welcher Höhe und zu welchem Zweck gewährt habe. Überdies sei die
Aktenführung der Vorinstanz unsorgfältig und unvollständig. So seien im
Protokoll der Appellationsverhandlung die in der Hauptverhandlung gestellten
Beweisanträge, wie etwa der Antrag auf Beizug der Gesprächsprotokolle der
Satellitenverbindungen bei der B.________ plc. nicht aufgeführt. Ausserdem sei
die Anklageschrift nach dem copy-paste-Verfahren erstellt worden (Beschwerde S.
18 ff.).

6.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2; Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4).

Inwiefern die Anklageschrift im zu beurteilenden Fall diesen Anforderungen
nicht genügen soll, ist nicht ersichtlich. Sie umschreibt in allen Punkten
hinreichend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt. Was dieser
hiegegen vorbringt, geht an der Sache vorbei, soweit seine Beschwerde den
Begründungsanforderungen genügt. Es kann in diesem Punkt ohne weiteres auf die
zutreffenden Erwägungen in den kantonalen Urteilen verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 9 f.; erstinstanzliches Urteil S. 90 ff.).

7.
7.1 Unter dem Titel der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Differenzierung der Opferkategorien bei
der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Arglist nicht berücksichtigt. So seien
der Geschädigte D.________, ein im grossen Stil tätiger Autohändler, und der
Geschädigte E.________, ein Wirtschaftsanwalt, weshalb bei diesen aufgrund
ihres beruflichen Hintergrundes das Merkmal der Arglist nicht ohne weiteres
bejaht werden könne. Dasselbe gelte für den Geschädigten F.________, der Jurist
und ein international tätiger Unternehmensberater sei, und für die Geschädigten
G.________ und H.________, welche als Ex-Banker das hohe Risiko der Anlage
hätten verlässlich einschätzen können (Beschwerde S. 20 ff.).

7.2 Die Frage, ob die kantonalen Instanzen im Rahmen der Arglistprüfung
hinreichend nach Opferkategorien differenziert und das Merkmal der Arglist bei
allen Geschädigten zu Recht bejaht haben, betrifft nicht die Feststellung des
Sachverhalts, sondern eine Rechtsfrage. In diesem Kontext nehmen die kantonalen
Instanzen an, die Geschädigten hätten sich vom Auftreten sowie vom beruflichen
und militärischen Status des Beschwerdeführers blenden lassen. Über seine schon
ab dem Jahr 1995 prekäre finanzielle Situation und seine Vorstrafen seien sie
nicht im Bilde gewesen. Es möge zutreffen, dass die Geldgeber relativ einfach
hätten Informationen einziehen können, doch sei dies im vorliegenden Fall nicht
massgeblich. Denn bei den meisten Geschädigten sei die individuelle,
persönliche Beziehung zum Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen für ihr
Vertrauen und für die Gewährung der Darlehen. Der Beschwerdeführer habe die
Geldgeber jeweils entweder aus seinem beruflichen, militärischen oder auch
seinem persönlichen Umfeld akquiriert. Zwischen ihm und den Geschädigten habe
ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Dies gelte auch für jene
Personen, welche mit dem Beschwerdeführer schon vorgängig beruflich zu tun
gehabt und die ihn dabei durchwegs als verlässlich, tüchtig und hilfsbereit
erlebt hätten. Keine der Personen, die mit dem Beschwerdeführer in
geschäftlichem Kontakt standen, habe Anlass gehabt, an seiner Lauterkeit zu
zweifeln. Dies gelte für alle Personen unabhängig von ihrem beruflichen
Hintergrund, insbesondere auch für die Geschädigten E.________ und F.________,
zumal diese nicht in ihrer beruflichen Rolle angesprochen, sondern auf eine
emotionale Weise um Hilfe für den Vater des Beschwerdeführers gebeten worden
seien. Im Weiteren sei die Geschichte des nicht existierenden Grundgeschäfts
von den betroffenen Personen nicht ohne weiteres durchschaubar gewesen, da der
Beschwerdeführer einen enormen Aufwand betrieben habe, mit selbst fabrizierten
Belegen und äusserst kompliziert abgefassten Verträgen seinen Behauptungen
Glaubwürdigkeit zu verleihen. Der Aufwand, den er betrieben habe, um seine
Geldgeber zu überzeugen, habe auch die Bemühungen einzelner Geschädigter
überwogen, die selber an die angeblichen Geldübergabe-Orte gereist seien, um
sich ein Bild zu machen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich einen Teil der Gelder nach Nigeria überwiesen oder von den
Geldgebern direkt habe überweisen lassen, habe nur dazu gedient, dass System am
laufen zu halten und glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem habe er keinen
Aufwand gescheut, den bei den Geldgebern bestehenden Eindruck seiner
angeblichen Bonität weiter zu bestärken. So habe er mit ihnen Verträge
abgeschlossen, in denen ihnen Sicherheiten angeboten worden seien, von denen
nur er habe wissen können, dass sie keinen Bestand hatten (angefochtenes Urteil
S. 22 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 101 ff.] und S. 31).

7.3 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1
StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der
Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu
berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtete sich
dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und
Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und
Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur
Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt.

Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich
besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène;
BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen
falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer
von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2).

7.4 Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen waren auch die vom
Beschwerdeführer genannten Täuschungsopfer in einem engen Vertrauensverhältnis
mit ihm verbunden. Sie wurden denn auch nicht in ihrer beruflichen Rolle
angesprochen, sondern wurden um Hilfe für den Vater des Beschwerdeführers
gebeten und somit schon über den Verwendungszweck des Darlehens getäuscht
(angefochtenes Urteil S. 32 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 105 ff.], S. 53
ff. [erstinstanzliches Urteil S. 124 ff.], S. 68 ff. [erstinstanzliches Urteil
S. 134 ff.] und S. 80 ff. [erstinstanzliches Urteil S. 142 ff.]). Angesichts
des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen
Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben
nicht überprüft würden, ist die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist
nicht zu beanstanden. Im Übrigen ergibt sich die Arglist auch aus der
durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht
oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Der Schuldspruch des Betruges
verletzt auch in den vom Beschwerdeführer gerügten Fällen kein Bundesrecht.

8.
8.1 Zuletzt bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Instanzen hätten
eine bereits abgeurteilte rechtskräftige Sache erneut entschieden. Die
Vorinstanz habe das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Widerruf der durch
den Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 6. Mai 2003 ausgesprochenen, bedingt
aufgeschobenen Strafe von 4 Monaten Gefängnis geschützt. Die kantonalen
Instanzen hätten in diesem Punkt übersehen, dass diese Strafe bereits mit
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009 rechtskräftig
widerrufen worden sei (Beschwerde S. 22; vgl. Beschwerdebeilage 3).

8.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte die mit Urteil des
Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Mai 2003 bedingt ausgesprochene Strafe
von 4 Monaten Gefängnis als vollziehbar (erstinstanzliches Urteil S. 248/255).
Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt bestätigt
(angefochtenes Urteil S. 199).

Soweit der bedingte Strafvollzug für die vom Bezirksgerichtsausschuss Maloja am
6. Mai 2003 ausgesprochene Vorstrafe bereits mit einem früheren Urteil
widerrufen wurde, ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht
beschwert. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

9.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien
(vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen
Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen
werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog