Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.128/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_128/2012

Urteil vom 21. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
3. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schändung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
A.________, B.________ und C.________ trafen gemäss der Anklage am 17. Mai 2009
zwischen ca. 6 und 8.30 Uhr mit der damals 17 ¾-jährigen D.________ in der
Wohnung von C.________s Bruder in Regensdorf ein. Dort schlief D.________ kurze
Zeit später unvermittelt auf dem Sofa im Wohnzimmer ein und verfiel in einen
komatösen Zustand. A.________ zog in Anwesenheit von B.________ und C.________
der auf dem Sofa liegenden D.________ die Hose und Unterhose aus, küsste
respektive leckte an deren Vagina und drang mit den Fingern darin ein.
B.________ trat an das Sofa heran, zog D.________ das T-Shirt bis zum Hals hoch
und entblösste ihre Brüste. A.________ begann gleichzeitig an der rechten Brust
von D.________ zu lecken. C.________ knetete ihre linke Brust. In der Folge
behändigten sich B.________ und C.________ eine Banane in der Küche, die
A.________ in die Vagina von D.________ einführte. Später tat er dies auch mit
einer Karotte, die C.________ in der Küche besorgt hatte. B.________ und
C.________ filmten sämtliche sexuellen Handlungen an D.________ mit ihren
Mobiltelefonen respektive Fotokameras (Anklageschrift S. 3 f.).
Als D.________ langsam aus ihrem komatösen Zustand erwachte, versuchte sie
benommen, den über ihr liegenden A.________ wegzustossen. A.________ stiess die
Arme von D.________ zur Seite und lehnte sich mit seinem Körpergewicht gegen
ihre Beine. Gleichzeitig griff auch B.________ ein, der die Handgelenke der
sich schwach wehrenden D.________ packte und hernach ihre nackte rechte Brust
knetete. Durch ihr Verhalten verunmöglichten A.________ und B.________
kurzzeitig eine weitere Gegenwehr von D.________, sodass Ersterer die
Penetration mit der Karotte und seinen Fingern unbeirrt fortsetzen konnte. Erst
als D.________ vollständig aus ihrem komatösen Zustand erwachte und sich heftig
zu wehren begann, liess A.________ von ihr ab. In etwa gleichzeitig setzten
B.________ und C.________ mit dem Filmen aus. Während der gesamten rund 30
Minuten dauernden sexuellen Übergriffe wussten A.________, B.________ und
C.________, dass sich D.________ die ganze Zeit in einem komatösen Zustand
befand und nicht in der Lage war, sich dagegen zur Wehr zu setzen, zumindest
jedoch ihren Willen kundzutun (Anklageschrift S. 4 f.).

B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach A.________, B.________ und C.________ am 2.
Juli 2010 vom Vorwurf der Schändung frei. Das Obergericht des Kantons Zürich
bestätigte am 14. Oktober 2011 die erstinstanzlichen Freisprüche. In weiteren
Anklagepunkten kam es erst- und zweitinstanzlich zu einem Schuldspruch von
B.________ und C.________.
Das Obergericht hält den äusseren Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift
festgehalten wurde, für erstellt. Es geht davon aus, D.________ sei während der
sexuellen Handlungen alkohol- und müdigkeitsbedingt in ihrer
Widerstandsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Nicht ausgeschlossen sei
jedoch, dass A.________, B.________ und C.________ der Auffassung waren, diese
sei nicht widerstandsunfähig gewesen.

C.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
Urteil des Obergerichts vom 14. Oktober 2011 aufzuheben und die Strafsache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
A.________ und B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. C.________ liess sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich falsche
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 191 StGB. Die Geschädigte
sei widerstandsunfähig gewesen. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die
Beschwerdegegner hätten die Widerstandsunfähigkeit nicht erkannt.
1.2
1.2.1 Den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB erfüllt, wer eine
urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht.
1.2.2 Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande
ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt
somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen
sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen
können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig
ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder
vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso
in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch
Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung, in der
besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl, oder auch in einer
Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die
Identität des für den Ehemann gehaltenen Sexualpartners liegen. Erforderlich
ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in
irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser - z.B.
alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine
Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Hinweisen).
Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,
den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm
nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4; vgl. auch Urteil 6B_140/2007 vom
30. Juli 2007 E. 5.2). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der
Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen
Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur
Wehr setzen kann (Urteil 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 4).
Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher
liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat
ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (Urteil 6S.359/2002
vom 7. August 2003 E. 4.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen,
dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder
urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands-
oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn
damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E.
1.3).

1.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss
präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten
wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.4 Die in der Anklageschrift geschilderten sexuellen Handlungen an der
Geschädigten ergeben sich aus den Videoaufzeichnungen und sind unbestritten. Zu
klären war jedoch, ob die Geschädigte zum Widerstand unfähig war.
Die Geschädigte gab konstant an, sie sei auf dem Sofa eingeschlafen und habe
von den sexuellen Handlungen bis kurz vor Schluss nichts bemerkt. Sie sei total
erschöpft gewesen. Sie habe an jenem Abend reichlich Alkohol konsumiert. Sie
trinke sonst nicht regelmässig Alkohol (Urteil E. 4.2 S. 13 und S. 19 ff.). Die
Vorinstanz gelangt in ausführlicher Würdigung und nach Sichtung der drei
Videoaufzeichnungen zur Überzeugung, die Aussagen der Geschädigten seien
glaubhaft (Urteil S. 35-46, insb. Fazit S. 46 oben). Sie führt namentlich aus,
es sei davon auszugehen, dass die Geschädigte die Annäherungsversuche des
Beschwerdegegners 1 bemerkt und mit einer leichten Kopfbewegung abzuwehren
versucht habe, dabei aber eingeschlafen sei. Sie sei beim Entkleiden nicht wach
gewesen (Urteil S. 52). Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass die
Geschädigte bei der Eröffnung der Videoaufzeichnungen durch die
Strafverfolgungsbehörden fassungslos wirkte (Urteil S. 36). Aufgrund der
Aussagen der Beschwerdegegner ist zudem erstellt, dass sie nach den
Vorkommnissen auf dem Sofa im Wohnzimmer schockiert war, weinte und die
Löschung der Videoaufzeichnungen verlangte (Urteil 46 ff. und S. 60 ff.).
Die Aussagen der Beschwerdegegner erachtet die Vorinstanz demgegenüber
teilweise als nicht glaubhaft. Die Behauptung des Beschwerdegegners 1, die
Geschädigte sei wach gewesen, als sie sich gemeinsam ausgezogen hätten,
bezeichnet sie angesichts der Videoaufzeichnungen als falsch (Urteil S. 46 f.
und 52). Auch die Ausführungen der Beschwerdegegner 2 und 3 stünden zum Teil im
Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen (Urteil S. 49 ff.).

1.5 Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz ist von einer
Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB auszugehen, da die
Geschädigte (alkohol- und müdigkeitsbedingt) schlief, die sexuellen Handlungen
nicht bemerkte und sich gegen diese nicht zur Wehr setzen konnte.
Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafende Person (oben E. 1.2.2).
Unerheblich ist, dass die Widerstandsunfähigkeit in der Anklageschrift auch mit
einem "komatösen" Zustand umschrieben wird und einer solcher im Sinne der
vorinstanzlichen Begriffsumschreibung (Urteil S. 53 f.) nicht vorliegt. Eine
eigentliche Alkoholintoxikation oder ein grösserer Schlafmangel (Urteil S. 56)
ist ebenfalls nicht zwingend.
Den gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz, denen sich in ihrer
Vernehmlassung auch die Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 14 und 18) anschliessen,
kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Einwänden der Beschwerdegegner 1 und 2
(act. 14 Ziff. 35 S. 8 f.; act. 18 S. 5 ff.) kann von einvernehmlichen
sexuellen Handlungen nicht die Rede sein.
1.6
1.6.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der
Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung
bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit
des Opfers wahrgenommen haben muss. Sie hat den Sinn, den Richter dazu
anzuhalten, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob dem Täter der geistige Defekt
seines Opfers wirklich bekannt war. Strafbar ist nach der Rechtsprechung auch
der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für
möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen
Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu
setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil 6S.359/2002
vom 7. August 2003 E. 5.2 mit Hinweisen).
1.6.2 Die Vorinstanz spricht die Beschwerdegegner vom Vorwurf der Schändung im
Wesentlichen mit der Begründung frei, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass sie insbesondere aufgrund des Verhaltens, welches die Geschädigte während
des inkriminierten Ereignisses an den Tag gelegt habe, tatsächlich davon
ausgegangen seien, diese sei nicht widerstandsunfähig. Hinzu komme, dass die
Beschwerdegegner aufgrund des Verhaltens der Geschädigten im Vorfeld der
betreffenden Ereignisse keinen Anlass gehabt hätten, auf einen komatösen
Zustand der Geschädigten zu schliessen, sei Letztere doch namentlich in der
Lage gewesen, nach dem Verlassen des Taxis das letzte Wegstück zu Fuss zu
bewältigen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand würden unüberwindbare
Zweifel an der Strafbarkeit der Beschwerdegegner verbleiben (Urteil E. 4.8.5.7
S. 57). Die Beschwerdegegner 1 und 2 folgen auch in diesem Punkt der
Argumentation der Vorinstanz (act. 14 und 18).
1.6.3 Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn die Beschwerdegegner
zumindest ernsthaft für möglich hielten, dass die Geschädigte schlief und sich
gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr setzen konnte. Sichere Kenntnis
um die Widerstandsunfähigkeit ist nicht erforderlich.
Die Vorinstanz geht zu Unrecht davon aus, die Beschwerdegegner hätten sich nur
strafbar gemacht, wenn sie Kenntnis eines über den blossen Schlaf
hinausgehenden komatösen Zustands im Sinne einer Bewusstseinsstörung gehabt
hätten. Zum Widerstand unfähig ist bereits eine schlafende Person, weshalb sich
das subjektive Wissen der Beschwerdegegner nur auf den Schlaf der Geschädigten
beziehen musste. Darin liegt keine Verletzung des Anklageprinzips. Zwar spricht
die Anklageschrift davon, die Beschwerdegegner hätten um den komatösen Zustand
der Geschädigten gewusst. Diesen wird darin jedoch auch vorgeworfen, sie seien
sich bewusst gewesen, dass die Geschädigte wegen ihres Zustands nicht in der
Lage war, sich gegen die sexuellen Übergriffe zur Wehr zu setzen bzw. ihren
Willen kundzutun. Dies ist alleine ausschlaggebend.
1.6.4 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Geschädigte in den ersten
sieben bis acht Minuten praktisch reaktionslos auf die an ihr vorgenommenen
sexuellen Handlungen blieb. Sie habe namentlich auch keine Reaktion gezeigt,
als sie zufolge der intensiven Einwirkungen des Beschwerdegegners 1 auf ihren
Intimbereich mit dem unteren Teil ihres Körpers vom Sofa gefallen und vom
Beschwerdegegner 1 wieder hochgehoben worden sei (Urteil S. 43 f.). Dass sie
später in einer zweiten Phase bis hin zur Aufwachphase namentlich auf die
Berührungen im Brust- und Gesichtsbereich auch (vermehrt) Reaktionen
(verlangsamte, abwehrende Kopf-, Hand- und Armbewegungen; Verziehen des
Gesichts) zeigte (Urteil S. 55 f.), spricht nicht gegen eine
Widerstandsunfähigkeit und schliesst nicht aus, dass dieser Zustand für die
Beschwerdegegner erkennbar war und auch erkannt wurde.
Die Vorinstanz bezeichnet die Aussage des Beschwerdegegners 1 als Lüge, wonach
die Geschädigte beim Ausziehen zu 100 % bei Bewusstsein gewesen sein soll
(Urteil S. 46 ff.). Dieser muss mit anderen Worten gewusst oder zumindest in
Betracht gezogen haben, dass die Geschädigte nicht bei Bewusstsein war.
Der Beschwerdegegner 1 macht in seiner Vernehmlassung geltend, die
Live-Wahrnehmung eines Beteiligten entspreche nicht derjenigen eines Dritten
aufgrund von Videoaufzeichnungen. Er sei hauptsächlich mit dem Unterkörper der
Geschädigten beschäftigt gewesen. Vor allem habe er sich aber in einem
wahnähnlichen, verbissenen Zustand heftiger Erregung befunden, welche seine
Auffassungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt habe (act. 14 Ziff. 33 f. S. 8).
Passivität während einer sexuellen Handlung müsse nicht nachdenklich stimmen
(act. 14 Ziff. 38 S. 9). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die gesamten
Umstände zeigen, dass die Beschwerdegegner keineswegs von einer hypothetischen
Zustimmung der Geschädigten ausgingen. Vielmehr machten sie sich deren Zustand
zu Nutzen und nahmen sexuelle Handlungen an ihr vor, von denen sie wussten,
dass sie darin unter normalen Umständen kaum eingewilligt hätte. Dass der
Beschwerdegegner 1 sich in einem wahnähnlichen Zustand befunden haben soll,
wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt.
Ein gleiches Bild ergibt sich aus dem von der Vorinstanz festgestellten
Flüstern des Beschwerdegegners 2 (mit dem Beschwerdegegner 3) während des
ganzen Vorfalls, welches eine gewisse Heimlichtuerei indiziere (Urteil S. 49).
Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beschwerdegegner zumindest ernsthaft
für möglich hielten, dass die Geschädigte schlief. Die Gründe dafür mussten sie
nicht kennen. Diese lagen angesichts der frühen Morgenstunde nach einer
durchgemachten Nacht und des Alkoholkonsums durch die Geschädigte während des
gemeinsamen Besuchs eines Nachtlokals jedoch auf der Hand. Die Beschwerdegegner
1 und 2 wenden dagegen ein, gerade weil sie nicht von einer
Widerstandsunfähigkeit ausgegangen seien, hätten sie sich zum Flüstern
veranlasst gesehen (act. 18 S. 7). Wenn jemand schon bewusstlos oder komatös
sei, bestehe kein Anlass für ein solches Verhalten (act. 14 Ziff. 31 S. 8). Die
Einwände basieren auf einem falschen Begriff der "Widerstandsunfähigkeit" und
gehen an der Sache vorbei.
Der Beschwerdegegner 2 sagte aus, die Geschädigte habe den ganzen Abend ein
Theater gespielt (vgl. Urteil S. 49). Selbst wenn die Beschwerdegegner eine
solche Möglichkeit in Betracht gezogen hätten, konnten sie angesichts der
gesamten Umstände nicht ausschliessen, dass ihr Zustand nicht gespielt war.

1.7 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind begründet. Die Beschwerde ist
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Freispruch vom
Vorwurf der Schändung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
2.1 Damit werden die Beschwerdegegner 1 und 2 als unterliegende Parteien
kostenpflichtig. Beide ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen
Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BGG).
2.2.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten
wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen
und soweit wie möglich zu belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden
Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben
zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt der
Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a).
2.2.3 Der Beschwerdegegner 1 hat angesichts seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse als bedürftig zu gelten. Seinem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 26. April 2012 stattgegeben und
Rechtsanwalt Patrick Imbach als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Aus den
gleichen Gründen ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen.
2.2.4 Der Beschwerdegegner 2 verfügt über ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.--
pro Monat. Besondere Auslagen macht er nicht geltend. Seine Bedürftigkeit ist
nicht erstellt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ist abzuweisen.

2.3 Der Beschwerdegegner 3 stellt vor dem Bundesgericht keine Anträge. Ihm sind
für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 14. Oktober 2011 wird in Bezug auf die Freisprüche vom Vorwurf der
Schändung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von A.________
wird gutgeheissen.

2.2 A.________ werden keine Gerichtskosten auferlegt.

2.3 Rechtsanwalt Patrick Imbach wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

3.
3.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von B.________
wird abgewiesen.

3.2 B.________ werden Gerichtskosten von Fr. 700.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld