Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.125/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_125/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
21. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 10./16. Juni 2010 wegen
Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 220.-- und
einer Busse von Fr. 2'000.--. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 21. November 2011 den
erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die bedingte Geldstrafe von 90
Tagessätzen. Es reduzierte den Tagessatz jedoch auf Fr. 180.--.
Das Kantonsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
X.________ war am 16. Oktober 2007 in einen Autounfall verwickelt. Davon
unterrichtete er seine Unfallversicherung, die A.________, mittels
Web-Schadensmeldung vom 18. Oktober 2007. Verschiedene Ärzte attestierten
X.________ ein Halswirbelsäule-Distorsionstrauma und eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Oktober 2007. Die von den Ärzten unterzeichneten
Unfallscheine sowie Arztzeugnisse und -berichte datierend aus der Zeit vom 16.
Oktober bis am 15. Dezember 2007 wurden jeweils der A.________ bzw. deren
Vertrauensarzt, Dr. B.________, übermittelt. In der Folge wurde X.________ am
28. Januar 2008 auch von diesem untersucht. Dabei gab er an, er habe in den
letzten 10 Tagen wieder ein geringes Arbeitspensum von ca. 2 bis 3 Stunden pro
Tag aufnehmen können, woraufhin seine Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 21.
Januar 2008 auf 70 % reduziert wurde.
X.________ ist Inhaber der C.________ GmbH, deren einziger Mitarbeiter er
damals war. Er arbeitete im Zeitraum, als er ausgehend von einer 100 %-igen
Arbeitsunfähigkeit Versicherungsgelder ausbezahlt erhielt (d.h. vom 16. Oktober
2007 bis etwa Mitte Januar 2008), zumindest in einem beschränkten Umfang
weiter. Seine Arbeitseinsätze erschöpften sich nicht in "kurzandauernden
delegierenden und organisatorischen Schritten" bzw. "gewissen, das Leiden nicht
verschlechternden Aufsichts- und Kontrollfunktionen". Den Ärzten war der
tatsächliche Umfang der Arbeitstätigkeit von X.________ nicht bekannt. Das
Kantonsgericht geht für die Strafzumessung von einem Schaden der A.________ von
rund Fr. 13'000.-- aus, was einer Arbeitstätigkeit von 30 % in der Zeit nach
dem Unfall vom 16. Oktober 2007 bis Mitte Januar 2008 entspricht.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 21.
November 2011 aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er
ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die
Tatbestandsmerkmale der Arglist, eines täuschungsbedingten Irrtums sowie der
Bereicherungsabsicht würden in der Anklageschrift weder rechtsgenügend
behauptet noch näher dargelegt.

1.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklageschrift muss
die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b mit
Hinweisen).

1.3 Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten
verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die
A.________ leistete die Versicherungszahlungen gemäss der Anklageschrift in der
Meinung, eine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, was sich jedoch
als teilweise falsch erwiesen habe. Aus der Anklage ergibt sich zudem zumindest
sinngemäss, dass der Beschwerdeführer in Bereicherungsabsicht sowie mit Wissen
und Willen gehandelt haben soll.

1.4 Ob das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers
arglistig war und die falsche Vorstellung der A.________ einem Irrtum im Sinne
von Art. 146 Abs. 1 StGB gleichkommt, ist eine Rechtsfrage und wird nachfolgend
zu beurteilen sein.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Untersuchungsrichterin habe ihm im
Untersuchungsverfahren gedroht, seine Kunden zu kontaktieren, wenn er sich
weiterhin auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe. Damit habe sie sein Recht
auf ein faires Verfahren sowie das Willkürverbot verletzt, da die
Kontaktaufnahme mit seinen Kunden klar unverhältnismässig gewesen wäre und als
konkrete Drohung zu verstehen gewesen sei.

2.2 Die Befragung der Kunden des Beschwerdeführers wäre unter den gegebenen
Umständen durchaus zulässig und geeignet gewesen, um die Arbeitstätigkeit zu
beweisen. Darin kann weder eine Drohung noch eine unverhältnismässige
Untersuchungshandlung gesehen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, da die Vorinstanz seinen
Antrag auf Zeugeneinvernahme der ihn im Auftrag der A.________ observierenden
Person abgewiesen habe.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz stellt für die Ermittlung der effektiven Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers auf die Observationsberichte der D.________ AG ab, welche
von der A.________ zwecks Überwachung beigezogen wurde. Die Berichte würden
belegen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Tagen im relevanten Zeitraum
verschiedene, nicht unerhebliche geschäftliche Arbeiten erledigt habe. Dies
ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem beiliegenden Filmmaterial. Es zeige
unter anderem den Beschwerdeführer, der sich morgens teils bereits vor acht Uhr
auf den Weg zur Arbeit mache (Urteil E. III. 1c/cc S. 7).
Den Antrag auf Einvernahme des Observierenden weist die Vorinstanz mit der
Begründung ab, die Observationsberichte seien dem Beschwerdeführer bekannt
gewesen, und er habe dazu Stellung nehmen können. Das rechtliche Gehör sei ihm
vollumfänglich gewährt worden. Die Observationsberichte würden im Wesentlichen
äusserlich wahrnehmbare Vorgänge dokumentieren, welche durch im Recht liegende
Fotos und Videoaufnahmen belegt würden und damit überprüfbar seien sowie für
sich sprechen würden. Die observierende Person könnte darüber hinaus nichts
aussagen, weshalb der Antrag auf ihre Einvernahme abzuweisen sei (Urteil E.
III.1.c/dd S. 8).
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Videoaufnahmen seien derart
eindrücklich, dass eine Befragung des Observierenden keine zusätzliche Klärung
gebracht hätte (act. 12 S. 2).
3.3
3.3.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des
Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer
Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,
muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und
infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein
absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Die
Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf nicht
mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden (BGE
129 I 151 E. 4). Dies gilt - entgegen dem Hinweis in BGE 129 I 151 E. 4.3 -
auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen
Beweis darstellt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011,
§ 120 mit Hinweisen). Unerheblich ist, dass die belastende Aussage lediglich
eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteile 6B_56/2011 vom 17.
Oktober 2011 E. 2.1; 6B_781/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1; 6B_708/2007 vom 23.
April 2008 E. 4.4.3).
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann auf eine Konfrontation des Angeklagten
mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender
Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. Der
Gerichtshof liess die fehlende Befragung des Belastungszeugen unbeanstandet,
wenn dieser berechtigterweise das Zeugnis verweigerte oder trotz angemessener
Nachforschungen unauffindbar blieb oder verstorben war. Erforderlich war in
diesen Fällen jedoch, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen
hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und
ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2 S.
481 f. mit zahlreichen Hinweisen). Verlangt wurde zudem, dass die Behörden den
Umstand nicht selbst zu vertreten hatten, dass der Angeklagte seine Rechte
nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte (BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Im Urteil i.S.
Al-Khawaja und Tahery relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung
insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender
Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem
Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren
gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und
die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten
(Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien, a.a.O., § 147; vgl. dazu ARQUINT/
SUMMERS, Al-Khawaja and Tahery v. UK, forumpoenale 2/2012 S. 112 ff.; FRANK
MEYER, Die "sole or decisive"-Regel zur Würdigung nicht konfrontierter
Zeugenaussagen - not so decisive anymore, HRRS 3/2012 S. 117 ff.; ANTJE DU
BOIS-PEDAIN, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare Zeuge: Weist
der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse?, HRRS 3/2012 S. 120 ff.).
Auch bei dieser Gelegenheit betonte der EGMR jedoch, dass dies nur gilt, wenn
die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht
vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des
Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Al-Khawaja und Tahery gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 120 ff.).
3.3.2 Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist
autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als
Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht
zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2;
125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Auch ein verdeckter Ermittler, der im
Strafverfahren nie einvernommen wurde, sondern sich lediglich in einem
schriftlichen Bericht zu seinen Beobachtungen äusserte, ist als Zeuge im Sinne
von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu betrachten (Urteil des EGMR i.S. Lüdi gegen
die Schweiz, Serie A, Bd. 238, Ziff. 42-44; vgl. dazu auch BGE 121 I 306 E. 1c
sowie Urteil 1P.520/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2). Dass sich die
Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht nur auf mündliche
(Zeugen-)Aussagen erstreckt, ergibt sich auch aus weiteren Entscheiden des EGMR
(vgl. Urteil des EGMR i.S. Papageorgiou Georgios gegen Griechenland, Recueil
CourEDH 2003-VI, § 35 ff.; vgl. zur Konfrontation mit Sachverständigen zudem
das Urteil des EGMR i.S. Balsyte-Lideikiene gegen Litauen vom 4. November 2008,
§ 62 ff.; BGE 127 I 73 E. 3f mit Hinweisen sowie JENS MEYER-LADEWIG, EMRK,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 243 zu
Art. 6 EMRK; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl.
2011, N. 117 S. 452).
Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die
mündliche Einvernahme (unter Zeugnispflicht), sondern ob sich eine Person im
Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem
Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden
Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die
Probe und infrage zu stellen. Der Konfrontationsanspruch soll nicht dadurch
umgangen werden können, dass auf die Einvernahme von Personen, welche den
Angeschuldigten schriftlich belasten, gänzlich verzichtet wird. Die
Zeugeneinvernahme bewirkt in solchen Fällen auch, dass die Betroffenen auf die
Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses nach
Art. 307 StGB aufmerksam gemacht werden. Dieser Aspekt bildet ebenfalls
Bestandteil des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Davon zu unterscheiden sind andere belastende Dokumente - beispielsweise
Verträge oder Protokolle von Verwaltungsratssitzungen - deren Ersteller keine
Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind (Urteil 6B_102/2011 vom 14.
Februar 2012 E. 8.3) und auf welche unter Umständen auch ohne vorgängige
Konfrontation mit diesen abgestellt werden kann.
3.3.3 Der Observierende ist gleich wie auch ein verdeckter Ermittler Zeuge im
Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Der Beschwerdeführer war nur in geringem
Umfang geständig. Die vorinstanzlich festgestellte Arbeitstätigkeit im Umfang
von 30 % basiert massgeblich auf dem Observationsbericht vom 13. Februar 2008.
Die Vorinstanz durfte den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des
Observierenden nicht in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, da der Anspruch
des Angeschuldigten auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen grundsätzlich
absoluter Natur ist. Gründe, weshalb die Einvernahme des Observierenden nicht
möglich gewesen wäre, bringt sie nicht vor.
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wenn sie
argumentieren, das vom Observierenden erstellte Foto- und Filmmaterial würde
für sich sprechen. Einerseits wäre dieses ohne den dazugehörigen
Observationsbericht wenig aussagekräftig. Andererseits dokumentiert die DVD von
ca. 26 Minuten betreffend die Überwachungsphase vom 3. Dezember 2007 bis am 8.
Februar 2008 nur gewisse kurze Sequenzen. Die Vorinstanz stellt klarerweise
auch auf die zusätzlichen, ausschliesslich im Observationsbericht
wiedergegebenen Beobachtungen ab.

3.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die Observationsberichte der
D.________ AG sind ohne vorgängige Konfrontation mit dem Observierenden
grundsätzlich nicht verwertbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen
und die Angelegenheit zur ergänzenden Beweiserhebung und
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht weiter
einzugehen ist damit auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe
willkürlich und in Verletzung ihrer Begründungspflicht von einer über die
Schadensminderungspflicht hinausgehenden Arbeitstätigkeit aus.

3.5 Im Hinblick auf den neuen Entscheid der Vorinstanz rechtfertigt es sich,
die weiteren Rügen in der Beschwerde zu behandeln.

4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, er habe bei der
A.________ nicht bloss eine Unfall- und eine Krankentaggeldversicherung gehabt,
sondern er sei umfassend (Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG, Motorfahrzeugversicherung,
BVG-Versicherung, Betriebshaftpflicht usw.) versichert gewesen. Entgegen der
Annahme der Vorinstanz habe er die A.________ zudem nicht erst am 5. November
2007 über den Unfall in Kenntnis gesetzt.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) der A.________ sei das Taggeld zu bezahlen, wenn
der Versicherte "nach ärztlicher Feststellung" arbeitsunfähig sei. Die
Formulierung in den AVB lasse explizit Raum für Tätigkeiten des Versicherten,
welche ihm ärztlicherseits und objektiv nicht zugemutet würden, indessen seinen
Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichterten.

4.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).

4.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe die A.________
verspätet über den Unfall informiert. Sie geht entgegen dessen Behauptung
vielmehr davon aus, die Web-Schadensmeldung sei bereits am 18. Oktober 2007
erfolgt (Urteil E. III. 1.a/aa S. 4). Die Frage nach der vollständigen
Versicherungsdeckung durfte sie offen lassen, da dies für die sich vorliegend
stellenden Rechtsfragen nicht von Relevanz war.
4.4
4.4.1 Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie durch
subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der
beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung
beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem Bundesgericht nur gerügt werden kann,
wenn sie willkürlich ist oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
gleichkommt (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden,
ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Die objektivierte
Vertragsauslegung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (BGE 135 III 410 E.
3.2; 133 III 675 E. 3.3).
4.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die vorinstanzliche
Vertragsauslegung, welche erkennbar auf subjektiven Kriterien basiert, sei
willkürlich. Selbst wenn ein subjektiver Konsens verneint würde, wären der
Versicherungsvertrag und die AVB vorliegend im Lichte des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der dazu
ergangenen Ausführungsbestimmungen auszulegen. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern die Vorinstanz dies verkannt und eine rechtswidrige Auslegung
vorgenommen haben soll. Nicht einzutreten ist auf seinen Einwand, die Taggelder
seien unabhängig von einer allfälligen Arbeitstätigkeit geschuldet gewesen, da
er aus medizinischer Sicht arbeitsunfähig gewesen sei (Art. 106 Abs. 2; Art. 42
Abs. 2 BGG).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und eine
bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, da sein Verhalten nicht
arglistig gewesen sei. Er bringt wie bereits im kantonalen Verfahren vor, der
A.________ sei bekannt gewesen, dass er als Innenarchitekt einen
Einmann-Betrieb führe, laufende Grossprojekte zu betreuen gehabt habe und es
sich nicht habe leisten können, gar nichts zu machen. Er habe sich organisieren
und das Notwendigste und Dringlichste (Outsourcing, Kontrolle) erledigen
müssen. Die A.________ habe gewusst, dass er ein - in solchen Fällen übliches
und von ihr auch angebotenes - Case Management und eine Regelung der
notwendigsten Arbeiten trotz (bekannter) 100 %iger medizinischer
Arbeitsunfähigkeit gebraucht habe. Sie sei auch gestützt auf Art. 43 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verpflichtet gewesen, die
notwendigen Abklärungen zu treffen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Er habe nie behauptet, er mache rein gar nichts mehr, sondern habe die
A.________ im Gegenteil auf sein Dilemma hingewiesen. Dieser wäre es ohne
besondere Mühe möglich gewesen, die behauptete Täuschung mit einer simplen
Nachfrage zu vermeiden. Er habe auch nie versucht, die Mitarbeiter der
A.________ von einer Überprüfung abzuhalten.
Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Edition des vollständigen
Versicherungsdossiers und Einvernahme seines Beraters bei der A.________,
E.________, sowie von F.________ in Verletzung von Art. 63 Abs. 1 und 2 StP/SG
sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren
abgewiesen. Er habe E.________ unmittelbar nach dem Unfall vom 16. Oktober 2007
insgesamt fünfmal angerufen und über 40 Minuten mit ihm gesprochen. Mit
Schreiben der A.________ vom 22. Oktober 2007 sei er für Fragen im Zusammenhang
mit dem Verkehrsunfall vom 16. Oktober 2007 explizit auf diesen verwiesen
worden. Im November 2007 habe er fünfmal und in der Folge auch im Dezember 2007
mit F.________ telefonisch Kontakt aufgenommen. Anlässlich dieser Telefonate
habe er E.________ und F.________ orientiert und um Beratung ersucht. Dabei sei
auch über das Geschäft gesprochen worden.

5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei sich im Klaren gewesen,
dass seine Äusserungen gegenüber den Ärzten auch so der Versicherung
kommuniziert würden. Er habe die A.________ glauben lassen, ab dem 16. Oktober
2007 und bis etwa Mitte Januar 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig (gewesen) zu
sein. Zugleich habe er um Auszahlung von Taggeldern ersucht. Die Annahme der
100 %igen Arbeitsunfähigkeit während des relevanten Zeitraums stützte sich
gerade auf die wiederholten Meldungen und Angaben des Beschwerdeführers
(Web-Schadensmeldung, eingereichte Arztzeugnisse, Unfallscheine UVG, Angaben
gegenüber dem Vertrauensarzt der A.________). Seine Vorwürfe, die A.________
sei ihrer Opfermitverantwortung nicht nachgekommen bzw. sie habe das "Case
Management" vernachlässigt, zielten ins Leere. Auch wenn es sich bei diesem um
einen Einzelunternehmer handle, habe die Versicherung ihn auf der von ihm
wiederholt geltend gemachten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit behaften dürfen und
sei nicht verpflichtet gewesen, Hand zur Lösung geschäftlicher Probleme zu
bieten. Entsprechend seien die Anträge auf Befragung des Versicherungsberaters
und Einholung des vollständigen Versicherungsdossiers der A.________ abzuweisen
(Urteil E. III. 1a/cc S. 5 f.). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ärzte
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten, wenn ihnen der
tatsächliche Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bekannt gewesen
wäre (Urteil E. III.2.c S. 9). Ebenso wenig habe die A.________ bei einer vom
Beschwerdeführer geltend gemachten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit trotz ihres
möglichen Wissens um seine berufliche Situation von einem Arbeitsumfang
ausgehen müssen, wie ihn dieser tatsächlich praktiziert habe (Urteil E. III.2.d
S. 9). Die Täuschung sei arglistig gewesen. Der A.________ sei es nicht möglich
gewesen, die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres zu
überprüfen. Eine direkte Nachfrage bei ihm hätte der Versicherung keine neuen
Erkenntnisse gebracht (Urteil E. III.2.e S. 10).
Gemäss dem Vorermittlungsbericht der D.________ AG vom 5. Dezember 2007 habe
zwar der Verdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig sei, aber
eben nur ein Verdacht. Lediglich ein solcher hätte zum damaligen Zeitpunkt auch
vorgelegen, wenn die Sachbearbeiterin bei der A.________, F.________, die
geschäftliche Situation des Beschwerdeführers bzw. seine spezielle Problematik
als selbstständiger Einzelunternehmer gekannt hätte. Auf die beantragte
Befragung von F.________ sei daher zu verzichten (Urteil E. III.2.g S. 10).
5.3
5.3.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
5.3.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist
eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende,
vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse
sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E.
5.1 mit Hinweisen).
Der Täter handelt arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn er ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert
aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass
sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften
gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die
allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Arglist wird auch bei
einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer
von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128
IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter
anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im
vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer
eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden (Urteil 6B_46/2010 vom 19. April
2010 E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde
Arglist in der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der
Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (vgl.
Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4; 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009
E. 1.5; vgl. auch Urteile 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 und 6S.379/2004 vom
29. November 2004 E. 2).
5.3.3 Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer
erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es
kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall
an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Auf
der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers
in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken
beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren
trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das
betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV
76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine
Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es
unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie
beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder
Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum
Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine
Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl.
Urteile 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E.
2.1.2 m.w.H.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde
den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben
befragt (Urteil 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2). Diese Grundsätze
gelangen auch im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung.

5.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind auch in diesem Punkt begründet.
5.4.1 Der vorliegende Fall ist mit den zuvor zitierten, welche ebenfalls ein
Schleudertrauma betreffen (vgl. die unter E. 5.3.2 in fine erwähnten Urteile),
nicht gleich gelagert. Damals wurde den Betroffenen vorgeworfen, ein
Schleudertrauma simuliert bzw. über einen längeren Zeitraum in beträchtlichem
Umfang offensichtlich nicht bestehende Beeinträchtigungen vorgetäuscht zu
haben.
Vorliegend geht es demgegenüber um eine umstrittene Arbeitstätigkeit in einer
ersten, relativ kurzen Zeit von drei Monaten nach dem Unfallereignis im eher
geringen Umfang von 30 %, während nicht zur Diskussion steht, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich an den typischen Beschwerden eines
Schleudertraumas litt. Eine Täuschung über die Symptome wird ihm ausdrücklich
nicht vorgeworfen. Er soll den Ärzten jedoch den tatsächlichen Umfang seiner
Arbeitseinsätze verschwiegen haben (Urteil E. III.2.c und d S. 9;
erstinstanzliches Urteil S. 16 und 18). Grundsätzlich ist es am Arzt und nicht
am Patienten, das Krankheitsbild festzustellen und gestützt darauf die
Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Dies muss auch bei einem Schleudertrauma gelten,
obschon die Ärzte auf diesem Gebiet bei der Feststellung des Grades der
Arbeitsunfähigkeit mangels organisch nicht nachweisbarer pathologischer Befunde
oftmals in hohem Masse auf das Ergebnis der Befragung des Patienten zu seinen
Beschwerden und Einschränkungen angewiesen sind (vgl. Urteil 6B_188/2007 vom
15. August 2007 E. 6.4). Die Vorinstanz schliesst von der Arbeitstätigkeit im
Umfang von 30 % auf eine bloss 70 %ige Arbeitsunfähigkeit, ohne dem
Beschwerdeführer jedoch explizit anzulasten, er habe Schmerzen und
Einschränkungen simuliert, bzw. zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer beispielsweise auch vor, er habe
gegenüber mehreren Stellen geltend gemacht, er könne keine 50 Kilometer Auto
fahren. Dennoch sei er mehrfach mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnort ins
Wallis gefahren (vgl. act. 12, Vernehmlassung S. 3). Die Vorinstanz äussert
sich nicht dazu.
5.4.2 Liess der Beschwerdeführer unter diesen Umständen wie von ihm behauptet
gegenüber der A.________ anlässlich zahlreicher Telefongespräche durchblicken,
dass er trotz der ärztlich attestierten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin
die notwendigsten Arbeiten erledigte, konnte von dieser verlangt werden, dass
sie nachfragt und den Beschwerdeführer auffordert, den Umfang seiner Tätigkeit
offenzulegen. Nicht willkürlich ist zwar die Auffassung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe, indem er der A.________ die Arztzeugnisse und
Unfallscheine einreichte bzw. von den Ärzten einreichen liess und gestützt
darauf die Auszahlung der Taggelder verlangte, (sinngemäss) auch geltend
gemacht, er gehe keiner Arbeitstätigkeit nach, da die volle
Versicherungsleistung nur für diesen Fall geschuldet war. Insofern ist auch
unerheblich, dass es sich bei der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
für einen künftigen Zeitraum um eine blosse Prognose handeln kann (vgl.
Beschwerde S. 22 f.), da jedenfalls die Behauptung, nicht mehr arbeitstätig zu
sein, eine vergangene oder gegenwärtige Tatsache betrifft (Urteil E. III.2.a.d
S. 9). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Versicherung Widersprüchen
nachzugehen hat, ansonsten ihr Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss und
eine arglistige Täuschung zu verneinen ist. Immerhin sah sich die A.________
bereits kurze Zeit nach dem Unfall vom 16. Oktober 2007 zu einer Observation
veranlasst. Die Argumentation der Vorinstanz, eine direkte Nachfrage beim
Beschwerdeführer hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, ist unhaltbar, da
diesem damit ohne weitere Begründung unterstellt wird, er hätte ohnehin falsche
Informationen geliefert.
5.4.3 Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung der Arglist scheinbar
ausschliesslich auf die Web-Schadensmeldung vom 18. Oktober 2007 und die
Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten (Arztzeugnisse,
Unfallscheine UVG, Gespräche mit dem Vertrauensarzt der A.________), unter
Ausklammerung der telefonischen Kontakte des Beschwerdeführers mit der
A.________ bzw. deren Mitarbeitern (Urteil E. III. 1.a S. 4-6 und E. III.2.c-e
S. 9 f.). Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass der Beizug des
vollständigen Versicherungsdossiers und die Befragung von E.________ und
F.________ zur Klärung der Frage beitragen kann, ob die ihm vorgeworfene
Täuschung arglistig war. Hätte er die A.________ anlässlich von verschiedenen
Telefongesprächen auf sein Dilemma und die Notwendigkeit, sein Geschäft zu
organisieren, hingewiesen, wäre Arglist unter Umständen zu verneinen (oben E.
5.4.2). Ob das Merkmal der Arglist erfüllt ist, beschlägt eine Rechtsfrage, die
das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG). Die
Vorinstanz verletzt Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn sie Arglist bejaht und dabei
unberücksichtigt lässt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitern
der A.________ unbestrittenermassen auch verschiedene Telefongespräche
stattfanden.
Wohl verweist die Vorinstanz für die rechtliche Würdigung pauschal auch auf die
Ausführungen des Kreisgerichts (Urteil E. III.2.b S. 9). Dieses stellt überdies
auf die den Beschwerdeführer belastenden Telefonnotizen von F.________ vom 27.
November und 12. Dezember 2007 ab. Der Beschwerdeführer soll F.________ gemäss
den Telefonnotizen an diesen Tagen telefonisch mitgeteilt haben, dass es ihm
"gar nicht gut gehe", er "massive Einschränkungen" erleiden müsse und die volle
Arbeitsunfähigkeit immer noch anhalte (erstinstanzliches Urteil S. 4, 5 f. und
16). Gleichzeitig wies das Kreisgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf
Einvernahme von F.________ jedoch ab (erstinstanzliches Urteil S. 14 f.),
obschon es sich unter den gegebenen Umständen auch bei dieser um eine
Belastungszeugin im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gehandelt hätte.
Gründe, weshalb die Einvernahme nicht möglich gewesen wäre, werden auch
diesbezüglich nicht geltend gemacht. Dieses Vorgehen ist mit dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren nicht
vereinbar, da die A.________ die Möglichkeit erhielt, belastende Telefonnotizen
ins Recht zu legen, der Beizug des vollständigen Versicherungsdossiers und die
Einvernahme von E.________ und F.________ aber verweigert wurden.
Nicht vorbehaltlos zu überzeugen vermag auch die Argumentation des
Kreisgerichts, E.________ sei innerhalb der A.________ für die Akquisition und
Pflege der Kundenbeziehungen verantwortlich gewesen. Er habe den
Beschwerdeführer beim Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung, der
Krankentaggeldversicherung und der Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG
beraten. Für die Betreuung und Abwicklung der Versicherungsleistungen nach dem
Unfall vom 16. Oktober 2007 sei er hingegen nicht zuständig gewesen, weshalb
seine Einvernahme unterbleiben könne (erstinstanzliches Urteil S. 14). Wäre
erstellt, dass der Beschwerdeführer E.________ anlässlich der behaupteten fünf
Telefongespräche über seine Situation nach dem Unfall vom 16. Oktober 2007
orientierte, wäre dem bei der Beurteilung der Arglist grundsätzlich Rechnung zu
tragen. Das Kreisgericht legt nicht dar, weshalb sich der Beschwerdeführer die
Aufgabenteilung bei der A.________ entgegenhalten lassen muss.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die A.________ sei keinem Irrtum im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB unterlegen. Bereits der Vorermittlungsbericht vom 5.
Dezember 2007 schliesse mit der zweifelsfreien Bemerkung, er sei
"erwerbstätig". Ihr sei zudem kein Vermögensschaden entstanden, nachdem ihr ein
äquivalenter Ersatzanspruch gegenüber der Nationale Suisse als
Haftpflichtversicherung zustehe. Es fehle des Weiteren an der
Bereicherungsabsicht. Motivation sei eine "Kompensation" gewesen. Auch habe er
mittels Outsourcing Kosten von über Fr. 200'000.-- gehabt. Schliesslich sei
seine Tätigkeit nicht zum Schaden, sondern zum Nutzen der Versicherung erfolgt,
da die Wiedereingliederung durch Arbeitsversuche erleichtert werde.

6.2 Der Tatbestand des Betruges setzt eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition
des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner
tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar
schädigt (vgl. BGE 133 IV 171 E. 4.3 zum Dreiecksbetrug). Erforderlich ist
sodann ein Handeln in Bereicherungsabsicht. Der Schaden als Vermögensnachteil
hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen
(Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3). Fehlt es an einer
irrtumsbedingten Vermögensdisposition, d.h. blieb die Täuschung erfolglos,
macht sich der Täter unter Umständen wegen vollendeten Betrugsversuchs
strafbar, wenn sein Vorgehen arglistig war (BGE 128 IV 18 E. 3b).

6.3 Die Auszahlung der Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer erfolgte
am 28. November und 20. Dezember 2007 sowie am 6. Februar 2008. Die Vorinstanz
führt mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil aus, der
Vorermittlungsbericht vom 5. Dezember 2007 stütze sich einzig auf die Auskunft
von G.________. Trotz der klaren Schlussbemerkung sei der Irrtum damit nicht
beseitigt gewesen. Es habe damals ein Verdacht bestanden, dass der
Beschwerdeführer erwerbstätig sei, aber eben nur ein Verdacht. Die A.________
habe erst nach und nach sichere Kenntnis von den geschäftlichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers erlangt. Gewissheit habe erst bei Vorliegen der späteren
Observationsberichte der D.________ AG bestanden. Sie habe die
Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer zu Recht nicht bereits auf
einen vorläufigen Verdacht hin eingestellt (Urteil E. III. 2.f und g S. 10;
erstinstanzliches Urteil S. 18 f.).

6.4 Dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden
zweifelt, schliesst einen Irrtum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht aus
(GUNTHER ARZT, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 75 zu Art.
146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2008, N. 14 zu Art. 146 StGB). Dies muss namentlich gelten, wenn eine Leistung
wie vorliegend bei Eintreffen eines bestimmten Sachverhalts vertraglich
geschuldet ist und erst die sichere Kenntnis über die Täuschung dem
Vertragspartner ermöglicht, diese zu verweigern. Die Rüge des
Beschwerdeführers, die A.________ sei keiner Täuschung unterlegen, geht fehl.

6.5 Die Einwände des Beschwerdeführers betreffend den Vermögensschaden und die
Bereicherungsabsicht sind ebenfalls nicht stichhaltig. Das Regressrecht des
Unfallversicherers gegenüber der Haftpflichtversicherung bezieht sich nur auf
geschuldete Leistungen. Es schliesst einen Schaden des Ersteren nicht aus, wenn
er täuschungsbedingt nicht geschuldete Leistungen erbringt. Gleiches gilt für
die nicht näher substanziierte "Kompensation" und das behauptete Outsourcing.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Tätigkeit habe der
Wiedereingliederung gedient, macht er erneut und ohne nähere Begründung
geltend, die Versicherungsleistungen seien nicht bloss im Umfang der
tatsächlich unterbliebenen Arbeitstätigkeit geschuldet gewesen (vgl. dazu oben
E. 4.1 und 4.4). Darauf ist nicht mehr einzugehen.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen vom 21. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld