Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.121/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_121/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Adamczyk.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 13. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, vermutlich am 10. Februar 2008 in
Winterthur von A.A.________ 1 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 25 % zum
Preis von Fr. 20'000.-- zur Weiterveräusserung entgegengenommen zu haben.

X.________ bestreitet diesen Sachverhalt.

B.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz sprach X.________ am 13. Dezember 2011
zweitinstanzlich auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hin
schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a
aBetmG sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
aWG. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter
Anrechnung von 195 Tagen Untersuchungshaft.

C.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
das Urteil des Kantonsgerichts sei betreffend den von ihm bestrittenen Vorwurf
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen Bundes- beziehungsweise
Bundesverfassungsrecht (Art. 95 lit. a BGG i.V.m. Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV)
sowie gegen Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG i.V.m. Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art.
14 Ziff. 2 UNO-Pakt II) verstossen. Sie habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt respektive die spärlichen Indizienbeweise willkürlich gewürdigt
(Art. 97 i.V.m. Art. 95 lit. a und b BGG). Insbesondere habe sie mit ihrer
Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK) verletzt.

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).

Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass das angefochtene
Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine
andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E.
5.4 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen).

1.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie nunmehr auch in
Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in
dubio pro reo" abgeleitet. In seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion
als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter
nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel kommt keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V
74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).

1.3 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde substanziiert begründet
worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Vorinstanz stützt die dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen einerseits auf die Aufzeichnungen zweier
Telefonate vom 3. und 10. Februar 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und
A.A.________ und andererseits auf die Aussagen von A.A.________ und
B.A.________. Die Vorinstanz setzt sich auch mit entlastenden Umständen
auseinander.
1.4.2 Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Erwägungen nur
teilweise ein. Er beschränkt sich weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge
vorzutragen respektive darzulegen, welche Faktoren die Vorinstanz ebenfalls in
ihre Erwägungen hätte miteinbeziehen müssen, anstatt sich detailliert und
argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. So nimmt
er beispielsweise nur unzureichend Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz
betreffend den Reinheitsgehalt des in Frage stehenden Heroins beziehungsweise
Heroingemischs. Diese stellt fest, dass A.A.________ anlässlich des Telefonats
vom 3. Februar 2008 mit dem Beschwerdeführer noch von "sehr guter" Ware
gesprochen habe und auch aufgrund der Entschädigung von Fr. 500.-- für den
Kurier C.________ von einem entsprechend wertvollen Inhalt auszugehen sei
(Entscheid, S. 16; Beschwerde, S. 16-18, 27 f.). Des Weiteren beanstandet er
etwa die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinem Aussageverhalten nur in
unvollständiger Weise, ohne hinreichend auf die Erwägungen der Vorinstanz
einzugehen, welche sich mit seinen Aussagen zum angeblichen Käufer des Audis
eingehend auseinandersetzt (Entscheid, S. 14 f.; Beschwerde, S. 25 f.). Auf die
appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
1.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz ignoriere die
entlastenden Tatsachen, vor allem den Umstand, dass keiner der angeblichen
Mitbeteiligten ihn habe identifizieren können, obwohl diese ansonsten
detailgetreu über sämtliche Vorgänge Auskunft gegeben und sich auch gegenseitig
belastet hätten (Beschwerde, S. 22), ist seine Rüge unbegründet. Die Vorinstanz
setzt sich mit dem Umstand der Nichtidentifikationen namentlich durch
A.A.________ auseinander und erklärt ihn damit, dass dieser sowie die weiteren
am Drogengeschäft Beteiligten ein Interesse an einem für sie bestmöglichen
Verfahrensausgang gehabt haben dürften (Entscheid, S. 13 f.). Dem
Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass nicht klar ist, inwiefern den
Mitbeteiligten eine Nichtidentifikation verfahrensrechtliche Vorteile hätte
bringen sollen. Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz aber aufgrund der den
Beschwerdeführer belastenden gesamten Umstände ohne Willkür darauf schliessen,
dass es sich bei ihm um den Käufer des Kilogramms Heroin beziehungsweise
Heroingemisch handelte. Die Vorinstanz durfte die zwischen dem Beschwerdeführer
und A.A.________ geführten Telefonate vom 3. und 10. Februar 2008 als erheblich
belastend werten. Aus dem Zusammenhang des Gesprächs vom 3. Februar 2008 ergibt
sich, dass mit "Mädchen" nicht im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung eine
junge Person weiblichen Geschlechts gemeint sein konnte. Aus dem Telefonat vom
10. Februar 2008 folgt, dass es dabei um ein konkretes und ernst gemeintes
Angebot an den Beschwerdeführer ging, das am 31. Januar 2008 von unbekannten
Drogenlieferanten übernommene Kilogramm Heroin beziehungsweise Heroingemisch zu
erwerben. Die Vorinstanz durfte auch die Tatsache, dass A.A.________ seinen
damaligen Telefon-Gesprächspartner als den Käufer des Heroins respektive
Heroingemischs bezeichnete (Entscheid, S. 13), ohne Willkür als erheblich
belastenden Umstand werten, wirkte sich doch diese Aussage faktisch wie eine
Identifikation aus, wobei sich A.A.________ im Übrigen selber erheblich
belastete. Schliesslich durfte die Vorinstanz aufgrund der im angefochtenen
Entscheid (S. 16) genannten Umstände ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass es
sich bei der dem Beschwerdeführer übergebenen Ware nicht bloss um Streckmittel,
sondern um Heroin von durchschnittlicher Qualität handelte. Dafür spricht auch
der zwischen A.A.________ und den Drogenlieferanten offenbar ursprünglich
vereinbarte Kaufpreis von Fr. 37'000.-- beziehungsweise Fr. 38'000.--.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Adamczyk