Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.120/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_120/2012

Urteil vom 12. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verspätete Einreichung der Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 11. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil die
Anmeldung des Rechtsmittels verspätet war. Der Beschwerdeführer anerkennt vor
Bundesgericht, dass er sich "wahrscheinlich ... im Datum geirrt" habe. Dass die
Vorinstanz bei dieser Sachlage mit dem Nichteintreten gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die
Eingabe beschränkt sich auf Ausführungen zur Sache, die im Rahmen einer
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid unzulässig sind. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn