Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.119/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_119/2012 Verfügung vom 15. Februar 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen unbekannt. Gegenstand Busse, Gerichtsgebühr. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zurückgezogen. Für das darin geäusserte Anliegen betreffend Ratenzahlung der Busse/Gerichtsgebühr hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz respektive an die zuständige Behörde zu wenden. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill