Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.113/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_113/2012

Urteil vom 25. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentschuldigtes Nichterscheinen an Hauptverhandlung (einfache Verletzung der
Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 5. Dezember 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2012 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 9. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen (act. 6).

Anstelle des Kostenvorschusses ging mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.
Februar 2012 ein Check über den Betrag von 504.22 Euro für eine Rechnung mit
der Nummer 110000410 ein, "afin de clore definitivement ce dossier penible"
(act. 7).

Am 21. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die von ihm in dem
Schreiben vom 17. Februar 2012 erwähnte Rechnung 110000410 habe mit dem
Verfahren vor Bundesgericht und dem verlangten Kostenvorschuss nichts zu tun.
Der Check werde ihm deshalb zurückgesandt. An dem mit Verfügung vom 14. Februar
2012 verlangten Kostenvorschuss werde festgehalten (act. 10). Das Schreiben kam
mit dem postalischen Vermerk "non reclamé" bzw. "destinataire inconnu" zurück.

Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2012 zur Zahlung des
Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. April
2012 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act.
11).

Mit Eingabe vom 21. März 2012 verwies der Beschwerdeführer auf sein Schreiben
vom 17. Februar 2012. Im Übrigen stellte er fest, "pour moi le dossier est
clos" (act. 12).

Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die
Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Schreiben vom 17. Februar und 21. März 2012 beabsichtigte, die Beschwerde
zurückzuziehen, wird auf eine Kostenauflage verzichtet.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn