Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.110/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_110/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ soll am 24. November 2010 um ca. 09.30 Uhr auf der Autobahn A3 von
Wädenswil herkommend mit Fahrziel Glattbrugg an den in der Anklageschrift
aufgeführten Autobahnkilometern mit seinem Personenwagen auf der Fahrbahn
Zürich-City eine auf dem Fahrstreifen stockende Fahrzeugkolonne rechts überholt
haben. Anschliessend soll er die doppelte Sicherheitslinie überfahren und auf
den Fahrstreifen Richtung St. Gallen gewechselt haben. Seine Fahrt in der
stockenden Kolonne habe er direkt vor einem zivilen Polizeifahrzeug
fortgesetzt. In der Folge soll er den Pannenstreifen befahren, anschliessend
eine stockende Kolonne rechts überholt haben und dabei über die Sperrfläche bei
der Autobahneinfahrt auf die A1 gefahren sein. Bei diesen Manövern habe er es
auch unterlassen, den Richtungsblinker zu setzen.

B.
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte X.________ am 12. April 2011 wegen
grober und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren
und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. X.________ legte beim Obergericht des
Kantons Zürich Berufung ein. Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13.
Oktober 2011 schuldig der groben (Befahren der Sperrfläche) und der mehrfachen
einfachen (Überfahren der doppelten Sicherheitslinie, Befahren des
Pannenstreifens, Unterlassen der Richtungsanzeige) Verkehrsregelverletzung. Vom
Vorwurf des Rechtsüberholens sprach es ihn frei. Es bestrafte X.________ mit
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit
von zwei Jahren und büsste ihn mit Fr. 1'500.--.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seiner Beweisanträge. Die
antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze den
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die richterliche Fürsorgepflicht
(Beschwerde, S. 3-7).

1.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise
abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich
sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert aber den Richter nicht, einen
Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 131 I 153 E. 3).

Die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden haben aufgrund ihrer Fürsorge-
und Aufklärungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV für die
Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen (vgl. BGE 131 I 350; 124
I 185; vgl. nunmehr auch Art. 3 StPO). Ausfluss dieser Fürsorge- und
Aufklärungspflicht ist die richterliche Fragepflicht bei unklaren oder
mehrdeutigen Äusserungen von Verfahrensbeteiligten (vgl. Urteil 6B_172/2011 vom
23. Dezember 2011 E. 1.3.2).

1.2 Die Vorinstanz wies die Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Sie zeigt
mit nachvollziehbaren Argumenten auf, weshalb von diesen kein weiterer
sachrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Im Rahmen ihrer Begründung zum
ersten Beweisantrag auf Zulassung der vom Beschwerdeführer erstellten
Videodokumentation zur Verkehrssituation auf dem fraglichen Autobahnabschnitt
als "Augenschein" weist sie auf das sich bereits bei den Akten befindliche
umfangreiche Bild- und Fotomaterial sowie auf die Zeugenaussagen der Polizisten
hin, welche die fragliche Verkehrssituation zum Teil sehr genau hätten
wiedergeben können. Sie führt aus, die vorhandenen Aktenstücke (Bildmaterial
und Einvernahmen) reichten aus, um den eingeklagten Sachverhalt zu erstellen.
In Bezug auf den zweiten Beweisantrag des Beschwerdeführers, "es sei
festzustellen, was für ein konkretes Dienstfahrzeug die Kantonspolizisten am
Morgen des 24. Novembers 2010 gefahren seien", erwägt die Vorinstanz, es tue
vorliegend nichts zur Sache, in welchem Fahrzeug die fünf Polizeibeamten zur
Tatzeit unterwegs waren (Entscheid, S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer wendet vor Bundesgericht ein, seine zahlreichen
Videoaufnahmen belegten, dass die Einspurstrecke sowohl bei einer Stausituation
als auch bei stockendem Verkehr auf der A1 regelmässig befahrbar sei und sich
ein Überholen auf dieser Strecke nicht aufdränge. Die von ihm eingereichten
Filmaufnahmen bestätigten die Geschehnisse und die Verkehrssituation, wie er
sie geschildert habe, und stünden in krassem Widerspruch zur Version der Zeugin
A.________. Ein Überholen der Kolonne mit Befahren der Sperrfläche über die
Autobahneinfahrt von Zürich her habe es nie gegeben (Beschwerde, S. 5 f).
Weiter macht er geltend, mit seinem zweiten Beweisantrag hätten die Fragen
geklärt werden können, wie viele und welche Polizisten im Dienstfahrzeug
unterwegs gewesen seien und mit welcher Ausrüstung das fragliche Fahrzeug
ausgestattet gewesen sei (Beschwerde, S. 7). Damit legt der Beschwerdeführer
zwar einerseits dar, von welchen tatsächlichen Annahmen in Bezug auf die
Verkehrssituation am Tattag aufgrund des von ihm eingereichten Filmmaterials
richtigerweise auszugehen wäre, und andererseits, welche Erkenntnisse sich aus
der Herausgabe der Daten zum Polizeifahrzeug ergäben. Konkret zeigt er aber
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, weshalb das aktenkundige Bild- und
Fotomaterial sowie die Zeugenaussagen der Polizeibeamten die umstrittene
Situation nur ungenügend wiedergeben und eine willkürfreie Beurteilung nicht
erlauben sollten.

Damit erschöpft sich die Begründung der Gehörsverweigerungsrüge in
appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, die Vorwürfe der willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III
232 E. 1.2; 134 II 244 E. 2.2). Entsprechendes gilt für die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht
(Beschwerde, S. 5). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind allenfalls
laienhaft formuliert, jedoch aus sich heraus ohne Weiteres verständlich. Dass
die Vorinstanz, welche die fraglichen Anträge ohne Willkür als nicht
entscheiderheblich abweisen durfte, den Beschwerdeführer so verstanden hat, wie
er es gemeint hat, ergibt sich aus ihren Ausführungen. Unter diesen Umständen
war sie weder verpflichtet, bei ihm nachzufragen, noch musste sie den
Beschwerdeführer auffordern, seine Beweisanträge zu erklären oder deren
Relevanz zu begründen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Protokollierungs- und
Dokumentationspflicht im Sinne von Art. 76 ff. StPO und einen Verstoss gegen
das rechtliche Gehör sowie die Verteidigungsrechte. Er macht geltend, während
der Befragung habe der ihn einvernehmende Polizeibeamte das Wort "Sperrfläche"
durch das Wort "doppelte Sicherheitslinie" im Vorhalt des Protokolls manuell
mittels PC ersetzt. Gemäss Art. 79 StPO seien Berichtigungen, Änderungen,
Streichungen und Einfügungen vom Protokollführer so auszuführen, dass die
ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibe (Beschwerde, S. 7-9).

Mit der Vorinstanz ist von der Unbegründetheit des Vorbringens auszugehen
(Urteil, S. 8). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung anhand
eines Planes erläutert, wo er die ihm vorgeworfenen Fahrmanöver getätigt haben
soll, nämlich einerseits vor der Verzweigung Limmattal (Überfahren der
doppelten Sicherheitslinie) und andererseits bei km 291 (Überfahren der
Sperrfläche). Der Beschwerdeführer äusserte sich je zu den einzelnen Vorhalten
(kantonale Akten, act. 4/1, Einvernahmeprotokoll, Ziff. 3 und 4). Nach der
Einvernahme las er das Protokoll durch und machte von der Möglichkeit Gebrauch,
Ergänzungen und Korrekturen anzubringen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch
der einvernehmende Polizeibeamte visierten jede Seite des Protokolls und
unterzeichneten es am Schluss (vgl. kantonale Akten, act. 4/1,
Einvernahmeprotokoll). Inwiefern die vom einvernehmenden Polizeibeamten während
der Befragung erfolgte Richtigstellung des Einvernahmeprotokolls (Ersetzen des
Wortes "Sperrfläche" durch "doppelte Sicherheitslinie") gegen die
Protokollierungs- und Dokumentationspflicht verstossen könnte, ist nicht
ersichtlich, zumal Versehen formlos berichtigt werden können und der
Beschwerdeführer von der Protokollbereinigung im Zeitpunkt ihrer Durchführung
Kenntnis nahm (vgl. kantonale Akten, act. 38, Berufungsschrift, S. 25). Art. 79
Abs. 3 StPO zielt nicht auf diejenigen Änderungen, Ergänzungen oder
Streichungen, die noch vor Unterzeichnung des Protokolls angebracht werden,
sondern auf erst später entdeckte Mängel bzw. nachträgliche Protokolländerungen
(vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 79 StPO; ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR
LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),
Zürich 2010, Rz. 1 zu Art. 79).

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor
(Beschwerde, S. 9-14). Er macht ausserdem geltend, die Aussagen des
Polizeibeamten B.________ seien (auch unter dem Aspekt von Art. 140 StPO) nach
Art. 141 StPO nicht verwertbar. Dieser habe ihn polizeilich einvernommen und
sei später als Zeuge befragt worden. Eine solche Rollenüberschneidung sei
unzulässig. Zudem habe der fragliche Polizeibeamte ihm gesagt, er werde es
schwer haben, sich gegen die Aussagen von vier Polizisten zu verteidigen
(Beschwerde, S. 9).

3.1 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen
der fünf Polizeibeamten, die als Zeugen einvernommen wurden. Sie legt dar,
weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken für nicht
glaubhaft erachtet. Es könne aufgrund der widersprüchlichen Schilderungen weder
auf seine Zugaben noch auf seine Bestreitungen abgestellt werden (Urteil, S. 10
ff.). Die Aussagen der Zeugen beurteilt die Vorinstanz hingegen als glaubhaft.
Diese hätten deutlich unterschieden, was sie selber gesehen, gehört oder dem
Rapport entnommen hätten. Ihre Schilderungen seien insgesamt klar,
differenziert und in sich widerspruchslos ausgefallen (Urteil, S. 12 ff.). Dass
der Zeuge B.________ den Beschwerdeführer in seiner Funktion als
Polizeifunktionär befragte, erachtet die Vorinstanz als nicht unproblematisch.
Sie ist der Meinung, dass Rollenüberschneidungen zwischen handelndem
Polizeibeamten und Zeugen grundsätzlich nicht zulässig sind. Weil sich den
Schilderungen des Zeugen B.________ keine Falschbelastungen zuungunsten des
Beschwerdeführers entnehmen liessen, sie nicht die massgebenden Aussagen für
die Sachverhaltserstellung bildeten und sich weitgehend mit denjenigen der
übrigen Zeugen deckten, stünde ihrer Verwertung indessen nichts entgegen. In
Nachachtung der erwähnten Rollenüberschneidung sei auf die Aussagen B.________s
jedoch nur peripher und mit Vorsicht abzustellen (Urteil, S. 15 f.).

3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis). Zum Begriff der Willkür und die entsprechenden
Begründungsanforderungen an die Beschwerde kann auf die bisherige
Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 f.; 136 III 552 E.
4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

3.3 Von Willkür oder Aktenwidrigkeiten kann in Bezug auf die Würdigung der
Aussagen des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz gibt
dessen Antworten zu den Vorhalten betreffend die Verkehrsregelverletzungen
anlässlich der polizeilichen und der beiden untersuchungsrichterlichen
Einvernahmen im angefochtenen Entscheid wieder. Sie durfte anhand eines
Vergleiches dieser Schilderungen willkürfrei darauf schliessen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten widersprüchlich sind.
So sagte er beispielsweise vor der Polizei aus, nicht über die Sperrfläche
gefahren zu sein, räumte aber vor dem Untersuchungsrichter ein, diese
allenfalls leicht berührt zu haben (vgl. kantonale Akten, polizeiliche
Einvernahme 4/1, S. 2). Weiter gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme
an, es könne sein, dass er [...] die Sicherheitslinie überfahren habe, um nicht
mitten auf der Fahrbahn abbremsen zu müssen, er habe die Sicherheitslinie aber
nicht vorsätzlich überfahren, er habe einfach nicht auf die Markierung am Boden
geachtet (kantonale Akten, polizeiliche Einvernahme, act. 4/1 S. 2). In der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Januar 2011 bestritt er, die
doppelte Sicherheitslinie überfahren zu haben (kantonale Akten, act. 4/2 S.
11), und in derjenigen vom 22. Februar 2011 gab er an, vor der Brücke von der
Spur Richtung Zürich City auf die Spur Richtung St. Gallen gewechselt zu haben.
Die Doppellinie beginne aber erst nach der Brücke. Auf Vorhalt, dass dies die
Polizisten anders beobachtet hätten, führte er aus, er könne sich nicht
erinnern, er habe sich auf das Einspuren konzentriert und nicht darauf
geachtet, wo und wie er die Linie überfahren habe (kantonale Akten, act. 4/4 S.
2 f.). Ähnliche Widersprüchlichkeiten ergeben sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Vorhalten, den Pannenstreifen befahren und den
Richtungsblinker nicht gesetzt zu haben. Unter diesen Umständen hält der
vorinstanzliche Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt
nicht glaubhaft, vor der Verfassung stand. Die Vorinstanz zeigt nicht nur auf,
dass die Aussagen bei der polizeilichen Befragung von denjenigen in den
untersuchungsrichterlichen Einvernahmen abweichen, sondern weist auch darauf
hin, dass der Beschwerdeführer selbst in den beiden untersuchungsrichterlichen
Befragungen nicht konstant aussagte (vgl. Urteil, S. 11; Beschwerde, S. 9). Im
Übrigen verbleiben die Vorbringen in der Beschwerde im Bereich des
Appellatorischen. Der Beschwerdeführer legt nur dar, wie seine Aussagen
richtigerweise zu verstehen und zu würdigen wären (Beschwerde, S. 11-13). Damit
kann Willkür nicht begründet werden.

Ebenso wenig ist die Beurteilung der Zeugenaussagen als willkürlich zu
beanstanden. Die Vorinstanz würdigt diese sowohl je für sich als auch in ihrer
Gesamtheit. Die Zeugen haben anlässlich ihrer Einvernahme je differenziert
unterschieden, woran sie sich (gut) erinnern konnten, was sie gesehen/nicht
gesehen oder was sie nur gehört haben. Die Wahrnehmungen jedes Zeugen sind
individuell geprägt. Gesamthaft gesehen ergeben sie ein stimmiges Ganzes, ohne
dass Anhaltspunkte für eine Absprache vorliegen oder davon auszugehen wäre, die
Zeugen hätten lediglich unkritisch wiedergegeben, was im Rapport nachzulesen
war. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf die Aussagen abstellen. Die Kritik
des Beschwerdeführers, mit welcher er die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern versucht, bezieht sich auf
Nebenpunkte und nicht auf auf das Hauptgeschehen (beispielsweise auf das Wetter
zur Tatzeit, die Abstandsangaben und die Zahl der anwesenden Polizeibeamten und
ihre Sitzordnung im Kleinbus; siehe Beschwerde, S. 10 f.). Diese Kritik
entkräftet die Vorinstanz mit nachvollziehbaren Argumenten (Urteil, S. 17 f.).
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG
auseinander.

Offen bleiben kann die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen
B.________. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen und
diese Aussagen als nicht verwertbar beurteilen wollte, liesse sich das
Tatgeschehen und damit der rechtserhebliche Sachverhalt ohne Weiteres gestützt
auf die willkürfrei als überzeugend beurteilten Aussagen der vier anderen
Zeugen erstellen.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung (Beschwerde, S. 13).

4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.2 Ohne Bundesrecht zu verletzen, durften die gerichtlichen Instanzen die
objektive Tatschwere in Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung (Befahren
der Sperrfläche) als nicht unerheblich qualifizieren, weil die Autobahneinfahrt
von Zürich her aus einer engen Rechtskurve in die Autobahn mündet, sich die von
der Autobahneinfahrt kommenden Fahrzeuge im Beschleunigungsstadium befinden,
die Fahrzeugführer dort nicht mit einem von der Sperrfläche herkommenden
Fahrzeug rechnen müssen (erstinstanzliches Urteil, S. 29) und im Zeitpunkt der
inkriminierten Fahrt ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte und die Fahrbahn bei
zwar guten Sichtverhältnissen nass war (Urteil, S. 28 mit Verweis auf die
erstinstanzliche Einschätzung der Tatschwere). Die Kritik des
Beschwerdeführers, welcher beanstandet, die Vorinstanz gehe willkürlich davon
aus, die Strasse sei nass gewesen, vermag die Beurteilung der Tatschwere von
vornherein nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich,
inwiefern die beanstandete Feststellung willkürlich sein sollte (vgl. kantonale
Akten, act. 1, Polizeirapport). Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Zustand
einer nassen Fahrbahn nicht schlecht zu sein braucht (Beschwerde, S. 13).

4.3 Hinsichtlich der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Überfahren der doppelten Sicherheitslinie, Befahren des Pannenstreifens,
Unterlassen der Richtungsanzeige) stuft die Vorinstanz die objektive und
subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht ein. Sie beurteilt das "Umfahren
des Staus" als einen einzigen Handlungskomplex, auf welchen sich die
Tatmotivation des Beschwerdeführers insgesamt erstreckte. Aus diesem Grund
sieht sie - trotz Freispruchs vom Vorwurf des Rechtsüberholens - von einer
Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Busse von Fr. 1'500.-- ab (Urteil,
S. 29). Damit begründet die Vorinstanz das Strafmass ausreichend. Die Busse von
Fr. 1'500.-- hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen des weiten
sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von
Art. 47 und Art. 50 StGB ist nicht ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill