Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_10/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung (Bussenverfügung wegen Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 8. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein kantonales Verfahren als
durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, weil er unentschuldigt zur
Hauptverhandlung nicht erschienen war. Die Vorinstanz stellt unter anderem
fest, soweit er geltend mache, er habe vor der Hauptverhandlung angekündigt, er
könne aus "Urlaubs- und Zeitdispositionsgründen" nicht erscheinen, stelle sein
pauschales Vorbringen keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung der
Verhandlung dar (angefochtener Entscheid S. 3/4 Ziff. 11/12). Dass und
inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die vor
Bundesgericht aufgestellte Behauptung, er habe wegen seiner Hochzeit, deren
Vorbereitung und einer schweren Erkrankung seiner Frau sehr wohl zureichende
Gründe für sein Nichterscheinen gehabt (Beschwerde S. 2 ad 7), stellt ein Novum
dar, welches nicht gehört werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die übrigen
Vorbringen sind für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen und der Beschwerdeführer im Übrigen auch seine Bedürftigkeit nicht
belegt.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn