Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.104/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_104/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Strafrechtliche
Abteilung, vom 15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 7. Mai 2010 um ca. 10.40 Uhr mit seinem Personenwagen auf
der Autobahn A9 in Richtung Visp (VS). In Brig-Glis (VS) wurde er bei einer
Geschwindigkeitskontrolle mit 144 km/h gemessen. Nach Abzug der technisch
bedingten Sicherheitsmarge von 4 km/h verblieb eine Überschreitung der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h.

B.
Mit Entscheid des Bezirksgerichts Brig vom 7. Februar 2011 wurde X.________ der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu Fr. 320.-- bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Zudem auferlegte ihm das Bezirksgericht eine Busse in der Höhe von Fr.
1'300.--.

Das Kantonsgericht Wallis bestätigte im Berufungsverfahren am 15. Dezember 2011
den erstinstanzlichen Schuldspruch und die ausgefällte Geldstrafe. Diese sprach
es unbedingt aus.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung freizusprechen und wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu bestrafen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend
(Art. 9 BV; Beschwerde S. 4 ff.).

1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen).

1.2 Die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h ist
unbestritten. Sie wurde rund 130 Meter nach der Ausfahrt aus dem Gamsentunnel
gemessen. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h war nach den
vorinstanzlichen Feststellungen vor dem Gamsentunnel, im Tunnel und rund 200
Meter nach der Tunnelausfahrt signalisiert (aus der Fahrtrichtung des
Beschwerdeführers Brig-Visp betrachtet).

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe das entsprechende Signal
vor der Einfahrt in den Tunnel gesehen und die maximale Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h wahrgenommen. Er habe demnach um die Geschwindigkeitsbeschränkung
gewusst. Dies decke sich auch mit seiner eigenen Aussage, wonach er erst nach
der Tunnelausfahrt beschleunigt habe. Der Beschwerdeführer habe wegen eines
geschäftlichen Termins in Saas-Fee unter Zeitdruck gestanden. Ihm sei
zuzugestehen, dass er bei der Tunnelausfahrt die in einer Entfernung von rund
200 Metern angebrachte Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" nicht
sofort abzulesen vermocht habe. Selbst wenn diese Schilder die Aufhebung der
"Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" signalisiert hätten, wäre der Beschwerdeführer
nicht berechtigt gewesen, bereits vor dieser Signalisation mit massiv
übersetzter Geschwindigkeit zu fahren (Entscheid S. 11 ff.).

1.3 Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die
Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer
zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Dies trifft etwa betreffend den Verweis auf seine
Aussagen anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 7. Mai 2010 sowie auf die
im kantonalen Verfahren eingereichten Fotos zu. Dieses appellatorische
Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Zudem ist seine Argumentation
teilweise widersprüchlich. Der Beschwerdeführer zitiert seine Eingabe vom 1.
Juli 2010 im kantonalen Verfahren, wonach er von einer Höchstgeschwindigkeit
von 120 km/h ausgegangen und die Signalisation auf Grund der Sonneneinstrahlung
nicht erkennbar gewesen sei. Diese Behauptung bezog sich auf die Signale vor
dem Tunnel (vorinstanzliche Akten pag. 6). Gleichzeitig und im Gegensatz dazu
räumt er vor Bundesgericht ein, die Geschwindigkeitsbeschränkung vor der
Tunneleinfahrt gekannt zu haben. Soweit er in Bezug auf seine Aussagen vom 7.
Mai 2010 zudem anführt, er habe diese nicht unterschriftlich bestätigt, ist
sein Vorbringen aktenwidrig (vorinstanzliche Akten pag. 3).

Ebenso wenig überzeugt, was der Beschwerdeführer zu den tatsächlichen
Feststellungen unter dem Titel "zur Erkennbarkeit der
Geschwindigkeitssignalisation" geltend macht (Beschwerde S. 7 ff.). Er
argumentiert, die Sonne habe direkt auf die Verkehrsschilder (nach der
Tunnelausfahrt) geschienen. Diese seien entgegen Art. 103 Abs. 2 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) nicht erkennbar
gewesen. Deshalb habe er die fortdauernde Geschwindigkeitsbeschränkung nicht
sehen können, und er sei davon ausgegangen, dass die Tempobeschränkung wieder
aufgehoben worden sei. Die Rüge geht, soweit sie überhaupt tatsächliche
Feststellungen betrifft, an der Sache vorbei. Die Vorinstanz billigt dem
Beschwerdeführer zu, er habe die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 100 km/h"
nach der Tunnelausfahrt "nicht sofort" abzulesen vermögen. Ob und
gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt diese Signale für den Beschwerdeführer
erkennbar waren, stellt die Vorinstanz nicht fest. Dies kann jedoch
dahingestellt bleiben (E. 2 nachfolgend). Gemäss den vorinstanzlichen
Feststellungen wusste der Beschwerdeführer um die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, als er den Tunnel befuhr und ebenso, als er
aus diesem herausfuhr (Entscheid S. 14). Soweit der Beschwerdeführer (dessen
Geschwindigkeit vor der erneuten Signalisation erfasst wurde) in Abweichung
davon einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB geltend macht und
vorbringt, er habe gemeint, er "befinde sich nicht mehr in einem Bereich mit
reduzierter Höchstgeschwindigkeit", vermag er keine Willkür darzutun. Daran
ändert seine Behauptung, am fraglichen Morgen emotional aufgewühlt gewesen zu
sein, nichts.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz stelle den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Sie gehe mit "starren und
weltfremden" Annahmen davon aus, dass eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit
bis zur nächsten Signalisation gelte (Beschwerde S. 10 f.). Dabei handelt es
sich nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. E.
2 nachfolgend).

Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht
mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht
erkennbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.
2.1 Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt
erachtet. Er macht zum einen geltend, es sei unbestritten, dass er den
Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.
2 SVG objektiv erfüllt habe. Zum andern rügt er im Widerspruch dazu, er habe
durch die Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit nicht ernstlich
gefährdet. Betreffend den subjektiven Tatbestand bringt er vor, er habe kein
rücksichtsloses oder bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern
gezeigt (Beschwerde S. 3, 10 und 14).

2.2 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der
Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese
ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch
vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE
131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die
subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr
überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug
einer Sicherheitsmarge von 4 km/h (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der
Verordnung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 zur
Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] sowie Ziff. I.4.
der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr) um 40 km
/h überschritten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich
um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des
Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233). Die Vorinstanz nimmt im Lichte
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG an (vgl. auch Urteile 6B_534
/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.6 und 6S.477/2004 vom 1. März 2005 E. 2).

2.4 Der Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung verstösst auch in
subjektiver Hinsicht nicht gegen Bundesrecht. Wer die Höchstgeschwindigkeit in
derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder
mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6B_193/2008 vom 7.
August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, es hätten günstige
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse geherrscht. Deshalb habe kein
objektiver Grund bestanden, die Geschwindigkeit nach der Tunnelausfahrt nicht
auf 120 km/h zu erhöhen. Er sei infolge unlesbarer Signalisation nach der
Tunnelausfahrt davon ausgegangen, dass die erlaubte Geschwindigkeit 120 km/h
betrage (Beschwerde S. 8 und 10). Diese Darstellung offenbart, dass der
Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig
zumindest nicht in Betracht zog. Sie vermag ihn nicht zu entlasten. Er wusste
um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und beschleunigte
gleichwohl auf 140 km/h. Selbst wenn er in Bezug auf den Autobahnabschnitt rund
200 Meter nach der Tunnelausfahrt von einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h
ausgegangen wäre (was im kantonalen Verfahren nicht explizit festgestellt und
willkürfrei offengelassen werden konnte), vermöge ihn dies nicht zu entlasten.
Waren die fraglichen Verkehrsschilder (noch) nicht erkennbar, so durfte der
Beschwerdeführer zweifelsohne nicht darauf vertrauen, dass er die Signalisation
richtig antizipieren und 200 Meter nach dem Tunnel eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gelten würde. Jedenfalls wäre ein
entsprechender Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen (vgl.
Art. 13 Abs. 2 StGB, Art. 333 Abs. 1 StGB sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG). Darüber hinaus hält die Vorinstanz (für
den hypothetischen Fall einer Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit von 100
km/h auf 120 km/h) unter Hinweis auf Art. 16 ff. SSV zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits unmittelbar nach
der Tunnelausfahrt und vor der fraglichen Signalisation beging. Auf den
Entscheid kann verwiesen werden (S. 7 und 14).

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit
Hinweis). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit
der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint (vgl. die Hinweise im Urteil
6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3 sowie die Urteile 6B_361/2011 vom 5.
September 2011 E. 3, 6B_893/2010 vom 5. April 2011 E. 3.3.3 und 6B_193/2008 vom
7. August 2008 E. 2.3). Es schloss ein rücksichtsloses Verhalten aus, weil der
Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte
Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008
vom 13. Juni 2008 E. 3; anders aber zum gleichen Sachverhalt das Urteil 1C_224/
2010 vom 6. Oktober 2010; vgl. auch das Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009
E. 3.5). Entlastende Umstände sind hier nicht gegeben. Die Vorinstanz durfte
von einer subjektiv schwerwiegenden Verfehlung ausgehen. Der Beschwerdeführer
war nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG)
allein aus Zeitdruck und im Wissen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h mit übersetztem Tempo unterwegs. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 40
km/h zeigt ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.
Besondere Umstände, welche das Fahrverhalten des Beschwerdeführers subjektiv in
einem milderen Licht erscheinen liessen, bestehen nicht. Indem die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 124 II 97 die von ihm behauptete
grosse seelische Belastung nicht zu Gute hält, verletzt sie kein Bundesrecht
(vgl. Entscheid S. 15). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist
erfüllt.

2.5 Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bundesrechtskonform.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (recte: Art. 90 Ziff. 1 SVG) sei eine Verurteilung
zu einer unbedingten Geldstrafe ausgeschlossen (Beschwerde S. 13 f.). Darauf
ist nicht weiter einzugehen. Es bleibt bei der Verurteilung wegen grober
Verkehrsregelverletzung.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Faga