Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.103/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_103/2012

Urteil vom 27. August 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 23. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 4. September 2009 wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher
Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 200.--.

B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 23. November 2011
die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit der Präzisierung, dass die Gefährdung
des Lebens und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mehrfach begangen
wurden. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 41/2 Jahren und
einer Busse von Fr. 200.--.
Dem Urteil des Appellationsgerichts liegt u.a. folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 10. Dezember 2006 trafen zwei zerstrittene Personengruppen vor dem Wohnblock
von A.________ aufeinander. Als A.________ und seine Freunde bemerkten, dass
X.________ aus der gegnerischen Gruppe einen Revolver zückte, flüchteten sie in
das Haus. X.________ eilte ihnen nach, machte im Hauseingang einen oder zwei
Schritte und schoss in einem Winkel von ca. 45 Grad in die Decke. Sein Bruder
B.________ und sein Freund C.________ standen im Zeitpunkt der Schussabgabe vor
oder neben ihm. Die Gruppe um A.________ war - wie er wusste - gerade erst um
die Ecke verschwunden und befand sich noch in unmittelbarer Nähe, wenn auch
nicht mehr im Blick- resp. direkten Schussfeld. Mit dem ungezielten Schuss im
engen Eingangsbereich resp. durch mögliche Querschläger oder Abpraller brachte
er seine Gegner sowie seinen Bruder und C.________ in unmittelbare Lebensgefahr
(Urteil E. 2.1 S. 3 und E. 2.4 S. 4). Anschliessend folgte X.________ den
Flüchtenden die Treppe hinauf und sah gerade noch, wie die Wohnungstür von
A.________ ins Schloss fiel. Er gab mitten auf die Holztür einen weiteren
Schuss ab, der diese durchschlug, an der Entreewand abprallte und den linken
Oberarm von D.________ durchdrang, welche hinter der Tür stand (Urteil E.
3.1-3.3 S. 5 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 32 und 35 f.).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2011 aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art.
9 BV) und eine Verletzung von Art. 129 StGB. Er habe im Eingangsbereich des
Hauses nicht in einem Winkel von 45 Grad, sondern senkrecht in die Decke
geschossen. Bei vollständiger Würdigung der Aussagen von C.________ hätte die
Vorinstanz zur Überzeugung gelangen müssen, dieser sei im Zeitpunkt der
Schussabgabe noch vor dem Haus gestanden. Er habe objektiv nur sich selber
einer gewissen Gefährdung durch Abpraller ausgesetzt. Weder sei erstellt, dass
sich C.________ oder sein Bruder bei der Schussabgabe im Eingangsbereich in
seiner unmittelbaren Nähe aufgehalten hätten, noch ergäben sich Indizien dafür,
dass weitere Dritte einer unmittelbaren konkreten Todesgefahr ausgesetzt
gewesen seien. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung einer Expertise
zur Frage des Schusswinkels in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör abgewiesen. C.________ gehöre zu seinem Kollegenkreis. Zu seinem Bruder
habe er ein inniges und herzliches Verhältnis. Es sei nicht einzusehen, weshalb
er den direkten Vorsatz gehabt haben solle, diese durch die Abgabe des
Warnschusses einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen. Die vorinstanzliche
Begründung des subjektiven Tatbestands von Art. 129 StGB verletze Bundesrecht.
1.2
1.2.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar,
wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche
direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Eine solche liegt vor, wenn
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit des Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist, dass die
Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner Vermeidung (BGE 133 IV
1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; 111 IV 51 E. 2). Subjektiv ist direkter Vorsatz
in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr vorausgesetzt. Eventualvorsatz
genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn
der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die
Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a mit
Hinweisen; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in BGE
136 IV 76). Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim
Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten (Urteil
6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2). Skrupellos ist ein in schwerem Grade
vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Die Möglichkeit des
Todeseintritts muss als so wahrscheinlich erscheinen, dass sich wissentlich
darüber hinwegzusetzen als skrupellos zu bewerten ist (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121
IV 67 E. 2b/aa; Urteil 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.3 mit Hinweis). Was
der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen
und ist damit Tatfrage (BGE 128 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3).
1.2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In
der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.2.3 Die Parteien haben Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen rechtserheblichen Beweise. Das rechtliche Gehör wird nicht
verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann,
dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE
136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen).

1.3 Die Vorinstanz führt aus, die senkrechte Schussabgabe sei nicht möglich,
wenn sich der Beschwerdeführer nahe der Eingangstür befunden habe, und ergebe
sich auch nicht aus dem Spurenbild. Die Einschlagspur weise vielmehr auf einen
Aufprallwinkel von rund 45 Grad hin, was bereits für einen Laien ersichtlich
sei. Damit erübrige sich die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten
ballistischen Gutachtens. Weder die These eines senkrechten Schusses noch die
Behauptung des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Schussabgabe sei niemand vor
oder hinter ihm gestanden, liessen sich mit den Aussagen von C.________
vereinbaren. Dieser habe ausgeführt, er und B.________ seien bei der Verfolgung
der Gegner "etwas voraus gewesen", als auf einmal ein Schuss an ihm
vorbeigegangen sei, woraufhin sie schockiert stehen geblieben seien. In der
erstinstanzlichen Verhandlung habe C.________ in Gegenwart des
Beschwerdeführers erklärt, dieser sei bei der Schussabgabe neben oder hinter
ihm gestanden. Der Beschwerdeführer habe dies nicht bestritten. Die Aussagen
von C.________ seien glaubhaft. Er habe keinen Grund gehabt, seinen Freund zu
Unrecht zu belasten (Urteil S. 4 E. 2.3).
Die Vorinstanz bejaht objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art.
129 StGB. Der Beschwerdeführer habe seine fliehenden Gegner sowie seinen Bruder
und seinen Freund direktvorsätzlich gefährdet. Sein Verhalten sei skrupellos
gewesen (Urteil E. 2.4 S. 5 f.).
1.4
1.4.1 Aus der Fotodokumention geht hervor, dass der Schuss in die abgewinkelte
Decke über der Treppe zum Kellergeschoss einschlug (kant. Akten, Urk. 1102,
1104 und 1122). Der behauptete senkrechte Schuss in die Decke ist schon deshalb
nicht möglich, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schussabgabe
unstreitig bei der Eingangstür und nicht auf der Treppe in Richtung Keller
befand. Aufgrund des Standorts des Beschwerdeführers im Eingangsbereich und der
Einschussstelle über der Treppe zum Kellergeschoss ist auch für einen Laien
erkennbar, dass der Schuss schräg nach oben erfolgte. Die Vorinstanz durfte den
Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage
ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.
1.4.2 Der Beschwerdeführer gibt die Aussagen von C.________ unvollständig
wieder. Wohl sagte dieser aus, er sei im Zeitpunkt der Schussabgabe noch vor
dem Haus gestanden. Allerdings erwähnte er an der vom Beschwerdeführer
zitierten Stelle auch, dieser habe sich ebenfalls noch auf der Strasse
befunden. Er sei vor diesem gestanden, als der erste Schuss gefallen sei. Er
habe das Gefühl gehabt, der Schuss sei neben ihm vorbei ins Haus gegangen. Der
Beschwerdeführer sei nach der Schussabgabe an ihm vorbei die Treppe hochgerannt
(kant. Akten, Urk. 930 und 1263). Dies bestätigt die Version der Vorinstanz.
Dass die Aussage von C.________, sie hätten sich im Zeitpunkt des ersten
Schusses noch vor dem Haus befunden, nicht stimmen kann, legte bereits das
Strafgericht dar (erstinstanzliches Urteil S. 29 f.). Weshalb die Feststellung
der Vorinstanz, auch B.________ sei neben oder vor ihm gestanden, willkürlich
sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4.3 Die Vorinstanz konnte den Einwand des Beschwerdeführers als
Schutzbehauptung verwerfen, er habe bloss einen Warnschuss in die Decke
abgegeben, als sich keine Dritten in seiner Nähe aufgehalten hätten. Darüber
hinaus bestreitet dieser nicht, dass der Schuss ungezielt erfolgte und infolge
von möglichen Querschlägern oder Abprallern eine konkrete und unmittelbare
Lebensgefahr für die sich im Eingangsbereich aufhaltenden Personen bestand.
Sein Einwand, weder sein Bruder, E.________, F.________ oder G.________ hätten
Aussagen zu Protokoll gegeben, die auf eine unmittelbare Gefährdung von Dritten
schliessen liessen (Beschwerde S. 6 f.), vermag den vorinstanzlichen
Beweisschluss nicht infrage zu stellen. Damit verhielt sich der
Beschwerdeführer objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 129 StGB.

1.5 Die Vorinstanz geht von einer direktvorsätzlichen Lebensgefährdung aus. Der
Beschwerdeführer macht an sich zu Recht geltend, dass der subjektive Tatbestand
von Art. 129 StGB mit der Feststellung der Vorinstanz, er habe absichtlich
geschossen, noch nicht erfüllt ist (vgl. Beschwerde S. 10 f.; Urteil E. 2.4 S.
4). Allerdings beschränkt sich der Vorwurf der Vorinstanz nicht darauf. Sie
führt zutreffend aus, der Tatbestand der Lebensgefährdung erfordere direkten
Vorsatz. Sie verweist hierzu auf BGE 133 IV 1 E. 5.1 und STRATENWERTH/JENNY/
BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., § 4 N 12, woraus sich ohne
Weiteres ergibt, dass sich der direkte Vorsatz auf das Wissen um die
unmittelbare Lebensgefahr beziehen muss (Urteil E. 2.4 S. 4). Indem sie dem
Beschwerdeführer eine direktvorsätzliche Gefährdung im Sinne von Art. 129 StGB
vorwirft, stellt sie auch fest, dieser habe um die unmittelbare Lebensgefahr
infolge von Querschlägern oder Abprallern gewusst.
Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Mit dem Hinweis auf die Freundschaft
mit C.________ und das innige Verhältnis zu seinem Bruder zeigt er nicht auf,
weshalb die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll. Er lässt damit
zudem unberücksichtigt, dass er wissentlich auch das Leben seiner Gegner
gefährdete. Gestützt auf die willkürfreien Tatsachenfeststellungen bejaht die
Vorinstanz zu Recht auch die Skrupellosigkeit. Die Verurteilung wegen
Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB verletzt kein Bundesrecht.

2.
2.1 Bezüglich des Schusses im Obergeschoss macht der Beschwerdeführer geltend,
der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB sei nicht erstellt. Er habe darauf
vertrauen können, dass sich keine Personen im Bereich der Schusslinie befinden
konnten. Er habe sich gedacht, der Schuss stecke in der Entreewand oder in der
Tür. Er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, durch sein Handeln könnte
jemand verletzt oder gar getötet werden. D.________ sei nicht von einem
Direktschuss getroffen worden, sondern von einem Projektil, das an der
Entreewand abgeprallt sei und einen Grossteil seiner kinetischen Energie
verloren habe. Seine Anträge auf Durchführung eines Augenscheins und einer
Tatrekonstruktion sowie auf Einholung eines Expertenberichts seien ohne
nachvollziehbare Begründung und lediglich mit Verweis auf die Fotodokumentation
abgewiesen worden.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne unmöglich gesehen haben,
ob sich hinter der Tür jemand aufhielt, da diese nach eigenem Bekunden nicht
mehr vollständig offen war, als er im Treppenhaus um die Ecke bog. Dies sei
sehr wohl möglich und auch tatsächlich der Fall gewesen. Ein Augenschein vor
Ort oder eine Tatrekonstruktion im Gerichtsgebäude würde keine neuen
Erkenntnisse bringen. Wie sich der rekonstruierten Flugbahn des Projektils
unschwer entnehmen lasse, sei beim konkreten Tatvorgehen durchaus möglich
gewesen, dass eine sich hinter der Tür befindende Person direkt und nicht bloss
durch einen Abpraller getroffen werde. Eine Expertise erübrige sich (Urteil E.
3.3.2 S. 6 f.). Bei einem Schuss durch eine blickdichte Tür könne der Schütze
nicht absichtlich danebenschiessen oder davon ausgehen, dass eine hinter der
Tür stehende Person sich rechtzeitig in Sicherheit bringen könne. Es bleibe bei
diesem Geschehensablauf vollkommen dem Zufall überlassen, ob durch den Schuss
jemand getötet werde oder nicht. Die Vorinstanz geht davon aus, der
Beschwerdeführer habe dies erkannt und in Kauf genommen (Urteil E. 3.4.2 S. 7
f.).
2.3
2.3.1 Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB
zutrifft. Strafbar ist auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsatz liegt vor,
wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB). Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim
Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und
manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das
Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund
der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit
Hinweisen).

2.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind weder willkürlich noch verletzen sie
Bundesrecht. Aufgrund der Durchschussstelle in der Türmitte und der
Abprallstelle in der Entreewand (vgl. Fotodokumentation, kant. Akten, Urk. 1134
ff.) durfte die Vorinstanz willkürfrei und ohne weitere Beweiserhebungen davon
ausgehen, der Schuss hätte eine hinter der Tür stehende Person direkt treffen
und tödlich verletzen können. Der Beschwerdeführer schoss auf die Tür, als
seine fliehenden Gegner diese gerade erst hinter sich geschlossen hatten. Die
mögliche Tötung einer hinter der Tür stehenden Person lag derart nahe, dass er
diese zumindest in Kauf genommen haben muss. Seine Einwände erschöpfen sich in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung ist bundesrechtskonform.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, indem die Vorinstanz seinen Antrag auf
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ablehnte, habe sie seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt und einen wesentlichen Aspekt bei der
Strafzumessung ausser Acht gelassen. Seine Steuerungsfähigkeit sei
eingeschränkt gewesen. Der ihn behandelnde Psychiater, Dr. med. H.________,
habe ihm eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung attestiert. Er sei
krankheitsbedingt bestrebt, seine chaotische Vergangenheit und traumatische
Jugendzeit durch ein paternal ausgerichtetes Verhalten zu kompensieren. Diesem
Bemühen verleihe er durch ein äusserst rigides Ordnungs- und
Gerechtigkeitsprinzip, wenn nötig mit unverhältnismässiger Strenge, Nachdruck.
Er habe durch die Tat keinerlei Eigeninteressen verfolgt, sondern seinem besten
Freund und seinem kleinen Bruder zur Seite stehen wollen.
3.2
3.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht
die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit
befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff
der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107
IV 3 E. 1a). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu
zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung
durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
3.2.2 Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des
Falls ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der
Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte
Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in
den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind,
Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein
Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches
Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar
konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (
BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz stellt den Bericht von Dr. med. H.________ nicht infrage,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund von traumatischen Erlebnissen in seiner
Jugendzeit an einer neurotischen Persönlichkeitsentwicklung leidet und
krankhaft bestrebt ist, seine chaotische Vergangenheit durch ein paternal
ausgerichtetes Verhalten zu kompensieren (Urteil E. 6.2.3 S. 12). Sie verneint
eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Sie erwägt,
der Beschreibung von Dr. med. H.________ seien keine Hinweise auf eine fehlende
Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt zu entnehmen.
Auch aus der Tatbegehung selbst ergäben sich keine Zweifel hinsichtlich der
Schuldfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich durchaus zielgerichtet
verhalten. Er habe die Situation einschätzen können und bei deren Eskalation
von der für alle Fälle mitgebrachten Waffe Gebrauch gemacht. Sein Verhalten
erweise sich nicht als völlig unüblich und zeige keinerlei Brüche oder
unerklärliche Verläufe, welche an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln liessen
(Urteil E. 6.2.4 S. 12). Der gegenüber andern Fällen versuchter Tötung
geringeren kriminellen Energie, dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers trägt sie bei der Strafzumessung Rechnung,
indem sie die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe von 5 Jahren auf 41/2
Jahre reduziert (Urteil E. 6.5 S. 13 f.).

3.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz
geht zutreffend davon aus, nicht jede psychische Störung führe zu einer
verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Anhaltspunkte,
dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die ihm attestierte
neurotische Persönlichkeitsentwicklung ernsthaft beeinträchtigt gewesen wäre,
können dem Bericht von Dr. med. H.________ nicht entnommen werden. Entgegen dem
Einwand in der Beschwerde lässt sich die Tat auch nicht alleine mit einem
impulsiven Verhalten erklären, da sich der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld
entschlossen hatte, bewaffnet nach Basel zu fahren, wo ein Konflikt mit der
gegnerischen Personengruppe ausgetragen werden sollte.
Die Vorinstanz durfte auf die Einholung eines Gutachtens verzichten, nachdem
sich aus der Einschätzung des Psychiaters des Beschwerdeführers keine Anzeichen
für eine verminderte Schuldfähigkeit ergeben.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer sieht das Beschleunigungsgebot verletzt. Während der
Gesamtverfahrensdauer von knapp fünf Jahren sei es bei der Anklageerhebung, der
Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Ausfertigung des
begründeten Urteils des Strafgerichts und der Durchführung des
Appellationsverfahrens zu sachlich nicht zu begründenden wesentlichen
Verfahrensunterbrüchen gekommen.

4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu
lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese
als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität
des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch
die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,
sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3;
124 I 139 E. 2c).

4.3 Die Vorinstanz berücksichtigt die "recht lange" Verfahrensdauer bei der
Strafzumessung im Rahmen von Art. 47 StGB in moderatem Ausmass strafmindernd
(Urteil E. 6.3.4 S. 13). Damit trägt sie der Verfahrensdauer ausreichend
Rechnung, da - wenn überhaupt - höchstens von einer leichten Verletzung des
Beschleunigungsgebots ausgegangen werden kann. Die gesamte Verfahrensdauer von
knapp fünf Jahren ist nicht übermässig lange, wenn man berücksichtigt, dass
sieben Angeklagte involviert waren und mindestens neun Zeugen einvernommen
werden mussten. Auch die Dauer des Untersuchungsverfahrens bis zur Ausfertigung
der Anklageschrift von 11/2 Jahren, die einjährige Instruktionsdauer vor dem
Strafgericht, die 71/2 Monate bis zur Ausfertigung der erstinstanzlichen
Urteilsbegründung und die Dauer des Appellationsverfahrens (vgl. Urteil E.
6.3.3 S. 13) gebieten keine weitergehende Strafminderung.
Die Vorinstanz kürzte die Honorarnote des amtlichen Verteidigers, weil sie die
acht Besprechungen und zahlreichen Telefonate mit dem Beschwerdeführer alleine
für das Appellationsverfahren angesichts der Komplexität des zweitinstanzlichen
Verfahrens teilweise als unnötig erachtete, während sie für die Verneinung des
Beschleunigungsgebots u.a. auf die Komplexität des Verfahrens verweist (Urteil
S. 13 und 15). Nicht ersichtlich ist, was an dieser Argumentation
widersprüchlich sein soll (vgl. Beschwerde S. 18), da auch ein relativ
komplexes Verfahren keinen unnötigen Aufwand des amtlichen Verteidigers
rechtfertigt.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine zu geringe "Begründungsdichte" bei der
Strafzumessung. Nicht nachvollziehbar sei, welche Kriterien mit welcher
Gewichtung zur schliesslich ausgefällten Freiheitsstrafe von 41/2 Jahren
geführt hätten.
Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene
Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform
ist (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Auf die Rüge des
Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da er sich mit der vorinstanzlichen
Strafzumessung nicht auseinandersetzt und nicht geltend macht, die Strafe sei
im Ergebnis zu hoch ausgefallen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die
Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld