Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_6/2012

Urteil vom 14. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_384/2011,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_384/2011
vom 8. Juni 2011.

Nach Einsicht
in das Urteil 5A_384/2011 vom 8. Juni 2011, mit dem das Bundesgericht auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung nicht eingetreten ist,
in das Gesuch vom 7. Mai 2012 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
8. Juni 2011,
in das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Frau Präsidentin Hohl,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller im Wesentlichen behauptet, Frau Bundesrichterin Hohl
habe ihm wider besseres Wissen Recht verweigert, und im Übrigen ihre
Amtsführung allgemein beanstandet,
dass diese allgemein gehaltene Kritik ein Ausstandsbegehren gegen diese
Magistratsperson nicht zu begründen vermag,
dass die Tatsache, dass ein Richter in früheren Verfahren mitgewirkt hat, keine
genügende Begründung für das vorliegende Ausstandsbegehren darstellt (Art. 34
Abs. 2 BGG),
dass über ein derartiges untaugliches Ausstandsbegehren die davon betroffene
Gerichtsperson teilnehmen kann, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG
durchzuführen ist (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3; BGE 114 Ia 278 E.
1),
dass auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe weder geltend macht, es seien vor
Bundesgericht Verfahrensvorschriften verletzt worden, noch sagt, welche
Vorschriften und inwiefern sie verletzt worden sein sollen (Art. 121 BGG),
dass der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, ein Strafverfahren habe
ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den
Entscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sei (Art. 123 Abs. 1 BGG),
dass er ferner weder behauptet noch belegt, er habe nachträglich erhebliche
Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden, die er im
früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Art. 123 Abs. 2 BGG),
dass das Revisionsgesuch somit mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig
ist (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 3), weil der Gesuchsteller mit
seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt,
dass schliesslich das Revisionsbegehren, soweit es denn eine angebliche
Verletzung von Verfahrensvorschriften beträfe (Art. 121 BGG), verspätet wäre,
zumal der zu revidierende Entscheid dem Gesuchsteller am 21. Juni 2011
zugestellt worden ist und die 30-tägige Frist zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs mit der Gesuchseingabe vom 7. Mai 2012 nicht eingehalten
worden wäre (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Frau Bundesrichterin Hohl wird nicht
eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Psychiatrischen Klinik A.________ und
dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden