Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.5/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_5/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_824/2011 vom 26. März 2012,

Nach Einsicht
in das Urteil 5A_824/2011 vom 26. März 2012, mit welchem das Bundesgericht eine
Beschwerde des heutigen Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 19. Oktober 2011 betreffend Ergänzung des ausländischen
Scheidungsurteils abgewiesen hat,
in das Gesuch vom 26. April 2012 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe weder geltend macht, es seien vor
Bundesgericht Verfahrensvorschriften verletzt worden, noch sagt, welche
Vorschriften und inwiefern sie verletzt worden sein sollen (Art. 121 BGG),
dass der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, ein Strafverfahren habe
ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf den
Entscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sei (Art. 123 Abs. 1 BGG),
dass er ferner weder behauptet noch belegt, er habe nachträglich erhebliche
Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden, die er im
früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Art. 123 Abs. 2 BGG),
dass das Revisionsgesuch somit mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig
ist (bundesgerichtliches Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008, E. 3), weil der
Gesuchsteller mit seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in
nachvollziehbarer Weise einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG
aufzeigt,
dass sich das Gesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, zumal das
Revisionsgesuch offensichtlich von Anfang an aussichtslos erschienen ist (Art.
64 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden