Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.3/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_3/2012

Urteil vom 14. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Marazzi, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Zustelladresse: Dr. Marcel Keller,
Gesuchsteller,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Gesuchsgegnerin,

Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 18. Mai 2011 und vom 19. Juli 2011
(Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011 und das Urteil
5F_7/2011 vom 19. Juli 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich
auf Begehren der Z.________ AG, mit Sitz in A.________, gegenüber X.________
den Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen
unbekannten Aufenthaltes. Die Konkurseröffnung wurde am 3. Dezember 2010 im
Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Bereits am 26. November 2010 wurde der
Schuldner auf der Bezirksgerichtskanzlei vorstellig und nahm das
Konkurserkenntnis persönlich entgegen.

A.b X.________ zog das Konkurserkenntnis mit Eingabe vom 6. Dezember 2010
(Stempel der schwedischen Post) weiter und verlangte die Aufhebung des
Konkurserkenntnisses. Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, auf die Weiterziehung infolge Verspätung nicht
ein und eröffnete gleichentags neu den Konkurs.
A.c Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte X.________ an das
Bundesgericht. Mit Urteil 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011 wurde die Beschwerde in
Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
A.d X.________ verlangte mit Eingabe vom 8. Juni 2011 Revision des
bundesgerichtlichen Urteils. Mit Urteil 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011 wurde das
Revisionsgesuch abgewiesen.

B.
X.________ ist mit Revisionsgesuch vom 15. März 2012 an das Bundesgericht
gelangt. Er verlangt (erneut) die Aufhebung des Urteils 5A_206/2011 vom 18. Mai
2011 (und sinngemäss des Urteils 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011).

Der Gesuchsteller ersucht weiter um Sistierung des Verfahrens mit dem Hinweis,
dass er am 27. März 2012 beim Bezirksgericht ein Gesuch um Revision der
Konkurseröffnung vom 23. November 2011 verlangt.

Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; sodann
verlangt er den Ausstand von Bundesrichter von Werdt.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2012 wurde das Verfahren
sistiert.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht hat das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. März 2012
mit Urteil vom 2. August 2012 abgewiesen. Hiergegen hat der Gesuchsteller
Beschwerde erhoben, welche das Obergericht mit Urteil vom 20. September 2012
ebenfalls abgewiesen hat. Auf die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde ist das
Bundesgericht mit Urteil 5A_729/2012 vom heutigen Tag nicht eingetreten. Der
Grund zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist dahingefallen.

2.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für das
vorliegende Verfahren. Das Begehren braucht indes nicht geprüft zu werden, da
die Mitwirkung des genannten Magistraten bei der Prüfung des Revisionsgesuches
aus rein organisatorischen Gründen nicht vorgesehen war.

3.
Nach Ansicht des Gesuchstellers befindet sich Bundesrichter von Werdt aufgrund
seiner bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Interessenkollision und
hätte sich daher nicht mit seinen Beschwerden befassen dürfen. Soweit er
hiermit einen Ausstandsgrund nach Art. 121 lit. a BGG geltend machen will, legt
er nicht rechtsgenüglich dar, weshalb ihm die Anrufung dieses Revisionsgrundes
erst jetzt möglich gewesen war (Art. 38 Abs. 3 BGG). Er behauptet lediglich,
von diesem Umstand erst "in einem Verfahren" vor Bundesgericht Kenntnis erlangt
zu haben. Zu diesem Zweck legt er das Revisionsgesuch gegen das
Bundesgerichtsurteil 5A_638/2012 vom 2. November 2012 bei (welches mit Urteil
5F_10/2012 vom 25. März 2013 abgewiesen wurde). Daraus und aus den im
vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen ergibt sich indes, soweit diese
überhaupt nachvollziehbar sind, dass der Vorwurf Sachverhalte betrifft, welche
sich bereits vor Fällung des angefochtenen Urteils ereignet haben und dem
Gesuchsteller damals bekannt waren. Es entspricht nun aber langjähriger Praxis,
dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt ist, wenn
er bereits im vorangegangenen Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl.
BGE 124 I 121 E. 2 S. 123). Damit erweist sich das Revisionsgesuch als
verspätet (vgl. bereits das in Sache des Gesuchstellers ergangene Urteil 5F_1/
2013 vom 25. März 2013 E. 3, betreffend Gesuch um Revision des
Bundesgerichtsurteils 5A_401/2010 vom 11. August 2011).

4.
Soweit der Gesuchsteller schliesslich die Revision des Urteils des Obergerichts
vom 14. März 2011 (Rechtsmittelentscheid gegen die Konkurseröffnung; Lit. A.b)
verlangt, geht er fehl. Mit Revision gemäss Art. 121 ff. BGG kann einzig die
Aufhebung eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden (vgl. Art. 128 Abs.
1 BGG), d.h. es ist einzig die Wiederaufnahme des Verfahrens vor Bundesgericht
möglich. Gegenstand des Bundesgerichtsurteils 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011 war
allerdings nicht die Beurteilung der Konkurseröffnung (ausdrücklich in E. 3.5
des Urteils), sondern der Entscheid des Obergerichts, mit welchem auf die
Weiterziehung zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Der Gesuchsteller
legt jedoch nicht dar, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll, welcher auf
den Entscheid des Bundesgerichts eingewirkt haben soll. Auf das vorliegende
Revisionsgesuch kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
Soweit der Gesuchsteller demnach vorbringt, was er im Wesentlichen in seinem
beim Bezirksgericht eingereichten Begehren um Revision der Konkurseröffnung
geltend gemacht hat, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Die
Beurteilung jenes Revisionsbegehrens (durch die kantonalen Instanzen) ist
Gegenstand eines anderen - ebenfalls erledigten - Verfahrens (vgl. E. 1).

5.
Nach dem Gesagten kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Es war
von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der
Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, dem Betreibungsamt Zürich 7, dem Konkursamt Hottingen-Zürich, dem
Grundbuchamt Kreuzlingen sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Marazzi

Der Gerichtsschreiber: Levante

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