Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_2/2012

Urteil vom 10. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Marazzi, von
Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_721/2011 vom 4. Januar 2012.

Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_721/2011 vom 4.
Januar 2012,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um Vorschussverzicht abweisender)
Verfügung vom 7. März 2012 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den
(ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2012 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. März 2012 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder
bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags)
ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch
Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art.
62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 109 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann