Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 5F.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5F_10/2012

Urteil vom 25. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Bezirksgericht Kreuzlingen, Präsident, Hauptstrasse 5, Postfach, 8280
Kreuzlingen.

Gegenstand
Revision des Urteils 5A_638/2012,

Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_638/
2012 vom 2. November 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Zwischen der Stiftung Z.________ und der X.________ AG ist vor dem
Bezirksgericht Kreuzlingen ein Verfahren um Grundbuchberichtigung hängig. Der
Einzelrichter gab dem Gesuch von X.________ und der NS X.________ AB, diesem
Prozess als Nebenintervenienten beizutreten, nicht statt. Eine gegen diesen
Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde blieb
erfolglos. Daraufhin erhoben X.________ und die NS X.________ AB am 23.
November 2011 als Hauptintervenienten Klage im Sinne von Art. 73 ZPO gegen die
Stiftung Z.________ und die X.________ AG.

A.b Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 verpflichtete der verfahrensleitende
Richter die beiden Hauptintervenienten zur Leistung eines Kostenvorschusses von
je Fr. 18'000.-- innert 20 Tagen, dies mit dem Hinweis, dass der Streitwert der
Klage Fr. 2,4 Mio. betrage. Am 5. Januar 2012 reichten die beiden
Hauptintervenienten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und erhoben
zugleich Beschwerde gegen die Höhe des Kostenvorschusses, welche das
Obergericht am 25. Januar 2012 abwies. Der verfahrensleitende Richter setzte
den Hauptintervenienten daraufhin eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses an. Am 30. April 2012 erneuerten die Hauptintervenienten das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident wies das Gesuch von
X.________ und der NS X.________ AB am 23. Mai 2012 ab und setzte ihnen eine
weitere Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Das Obergericht wies
die dagegen erhobene Beschwerde am 11. Juli 2012 ab und setzte diesen ebenfalls
eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an.
A.c Gegen das obergerichtliche Urteil ist (einzig) X.________ an das
Bundesgericht gelangt, welches auf seine Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil
5A_638/2012 vom 2. November 2012 nicht eintrat und ihm eine nicht erstreckbare
Frist von 20 Tagen zur Zahlung des von der Erstinstanz festgelegten
Kostenvorschusses setzte. Zudem wies es das Gesuch von X.________ um
unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr.
1'000.--.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 18. Dezember 2012 (Postaufgabe) verlangt X.________ vom
Bundesgericht, das Urteil vom 2. November 2012 aufzuheben. Zudem verlangt der
Gesuchsteller den Ausstand von Bundesrichter von Werdt. Er stellt ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hat das präsidierende Mitglied der II.
zivilrechtlichen Abteilung dem Revisionsgesuch antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung gewährt.

Es sind in der Sache keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz
abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG;
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art.
121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen,
die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein
Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der
materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die in Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu
begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Urteil 5F_3/2011 vom 4. Mai 2011 E. 1.2).

1.2 Das Revisionsgesuch richtet sich gegen ein Urteil, in welchem das
Bundesgericht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Verfahren befinden musste. Konkret ging es um die Klärung der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie um die Prozesschancen seiner Klage.
Der Entscheid erging im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), welcher auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht eintrat. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe beiläufig
auf "zwei bzw. drei Strafanzeigen" hinweist, wird aus seinen Ausführungen kein
Zusammenhang zum angefochtenen Urteil erkennbar, welcher als Revisionsgrund
nach Art. 123 Abs. 1 BGG zur prüfen wäre. Darauf ist nicht einzugehen. Dies
gilt ebenso für die Versehensrüge nach Art. 121 lit. d BGG, mit welcher der
Gesuchsteller in nicht nachvollziehbarer Weise seine Rechtsposition im
Verfahren gegen die Stiftung Z.________ darzulegen versucht. Zwar stellt die
Verletzung der Dispositionsmaxime einen Revisionsgrund dar (Art. 121 lit. b
BGG). Indes genügt die bloss beiläufige Erwähnung dieser Bestimmung den
Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch nicht; inwiefern das
Bundesgericht mit dem angefochtenen Urteil diesen Grundsatz verletzt haben
sollte, bleibt unverständlich.

1.3 Das bundesgerichtliche Urteil 5A_638/2012 vom 2. November 2012 ist dem
Gesuchsteller am 3. Dezember 2012 ausgehändigt worden, womit die vorliegende
Eingabe rechtzeitig erfolgt ist (Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG). Sie stammt
vom ursprünglichen Beschwerdeführer, der dannzumal unterlegen war, womit er zum
Revisionsgesuch berechtigt ist.

2.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für das
vorliegende Verfahren. Das Begehren braucht indes nicht geprüft zu werden, da
die Mitwirkung des genannten Magistraten bei der Prüfung des Revisionsgesuchs
unabhängig von dessen bisheriger Tätigkeit und aus rein organisatorischen
Gründen nicht vorgesehen war.

3.
Nach Ansicht des Gesuchstellers befindet sich Bundesrichter von Werdt aufgrund
seiner bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Interessenkollision und
hätte sich daher nicht seinen Beschwerden befassen dürfen. Soweit er damit
einen Ausstandsgrund nach Art. 121 lit. a BGG geltend machen will, legt er
nicht dar, weshalb ihm die Anrufung dieses Revisionsgrundes erst jetzt möglich
gewesen sein soll (Art. 38 Abs. 3 BGG). Es entspricht zudem langjähriger
Praxis, dass der Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt
ist, wenn er bereits im vorangegangenen Verfahren hätte vorgebracht werden
können (ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 121). Soweit die entsprechenden Vorbringen
nachvollziehbar sind, beschlagen sie Sachverhalte, die sich vor der Fällung des
angefochtenen Urteils ereignet haben und gemäss eigenen Angaben dem
Gesuchsteller bekannt waren. Damit entfällt die Prüfung dieses
Revisionsgrundes.

4.
4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsbegehren im Wesentlichen mit der
Verletzung von Verfahrensvorschriften. Seiner Ansicht nach hätte über sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 3 BGG in
Dreierbesetzung entschieden werden müssen. Das angefochtene Urteil erging im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, welches Vorgehen der Gesuchsteller
nicht in Frage stellt. Ob es sich dabei überhaupt um einen Verfahrensfehler
gemäss Art. 121 lit. a BGG handeln würde, der zur Revision berechtigt, oder ob
es hier nicht vielmehr um die Anwendung materiellen Rechts geht, braucht daher
nicht beurteilt zu werden (zu dieser Kontroverse vgl. ESCHER, a.a.O., N. 5 zu
Art. 121). Behandelt der Instruktionsrichter die Beschwerde als Einzelrichter,
welches Vorgehen wie gesagt nicht auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen ist,
so gilt dies auch für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG; Urteil 2C_423/2007 vom 27. September
2007 E. 3.1; CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 72 zu Art. 64; GEISER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 40 zu Art. 64;
SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 43 zu Art. 64). Insoweit ist
das vom Gesuchsteller kritisierte Vorgehen letztlich nur eine Folge des
gewählten Verfahrens und entgegen seiner Behauptung durchaus zulässig. Man kann
sich sogar fragen, ob die dem Einzelrichter hinsichtlich des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege zustehende Entscheidkompetenz überhaupt ein
Verfahrensfehler sein kann, welcher zur Revision berechtigt.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer zudem in diesem Zusammenhang die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege im angefochtenen Urteil überprüft haben will,
ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. Ein Revisionsgesuch kann nicht dazu
dienen, das Bundesgericht anzuhalten, seine Urteile gleichsam in Wiedererwägung
zu ziehen. Dies würde dem Ausnahmecharakter der Revision widersprechen, welche
nur bei gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründen zulässig ist (E. 1.1). Solche
werden an dieser Stelle nicht geltend gemacht.

4.3 Schliesslich wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht vor, es hätte ihn
nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 18'000.-- an die Erstinstanz
verpflichten dürfen, da es auf seine Beschwerde gar nicht eingetreten sei. Mit
diesem Vorwurf übergeht er, dass der angesprochene Kostenvorschuss nicht
Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens bildete. Auf Ersuchen des damaligen
Beschwerdeführers wurde seiner Beschwerde lediglich die aufschiebende Wirkung
gewährt, weshalb mit dem Urteil auch eine Anordnung über die aufgeschobene
Frist zu treffen war. Auch hier kann man sich fragen, ob in diesem Vorbringen
überhaupt ein Revisionsgrund liegen kann.

5.
Nach dem Gesagten ist dem Revisionsgesuch kein Erfolg beschieden. Es war von
Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der
Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dem Revisionsgesuch
die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, muss im vorliegenden Urteil eine
neue und nicht erstreckbare Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Gesuchsteller wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung
des vorliegenden Urteils gesetzt, um den von der ersten Instanz festgelegten
Kostenvorschuss zu bezahlen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksgericht Kreuzlingen,
Präsident, und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante