Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.951/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_951/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwalt Steffen Tischler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November 2012 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. November
2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr.
35'243.97 an die Beschwerdegegnerin (auf Grund eines vollstreckbaren, gemäss
LugÜ in der Schweiz anerkannten Prozessvergleichs des Landgerichts A.________
und damit auf Grund eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG)
nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Entscheidgebühr von Fr. 450.-- auferlegt und diese verpflichtet hat, den Anwalt
der Beschwerdegegnerin mit Fr. 400.-- zu entschädigen,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, für die von der Beschwerdeführerin verlangte
Revision des Prozessvergleichs wäre das Landgericht A.________ zuständig, auf
den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid gehe die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerdeschrift nicht ein, ihre Eingabe enthalte weder ein auf diesen
Entscheid bezogenes Rechtsbegehren noch eine Begründung, namentlich keine
Darlegung einer unrichtigen Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung, auf die den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO
nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten, die unterliegende
Beschwerdeführerin werde kosten- und entschädigungspflichtig, wobei der vom
Anwalt der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand (2 Stunden à Fr. 200.--)
angemessen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Richtigkeit des
Prozessvergleichs zu bestreiten und pauschal die (in Anbetracht der
Verschiedenheit der Betreibungen und der beschwerdeführenden Parteien) in zwei
verschiedenen Beschwerdeentscheiden erfolgte Kostenauflage zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern
der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. November 2012 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann