Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.93/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_93/2012

Urteil vom 31. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Kieser Blöchlinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Januar 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Januar
2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der (im
erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen
ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (mit Zuweisung des 1997 geborenen Sohnes
unter die Sorge und Obhut der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die (nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens
bildenden) Begehren auf Genugtuung und Schadenersatz sowie auf Aushändigung
eines Billetts für die Ausreise aus der Schweiz sei zum Vornherein nicht
einzutreten, die Berufungsbegründung umfasse zwar zwei Seiten, sie enthalte
jedoch - entgegen Art. 311 Abs. 1 ZPO - weder einen Bezug zu den
erstinstanzlichen Erwägungen noch eine auch nur laienhafte Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Urteil, eine Fremdplatzierung habe gerade nicht
stattgefunden, Sorge und Obhut seien vielmehr der Beschwerdeführerin übertragen
worden, mit keinem Wort gehe die Beschwerdeführerin auf die - mangels
Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners - unterbliebene Zusprechung von
Unterhaltsbeiträgen ein, auch mit der angeordneten Nichtverbringung des Sohnes
ins Ausland setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf
die Berufung nicht einzutreten sei,
dass das Obergericht weiter erwog, eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls
sei im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, zusätzliche, d.h. über die
angeordnete Beistandschaft hinausgehende Kindesschutzmassnahmen seien daher
nicht zu treffen, schliesslich bestehe auch kein Anlass dafür, von Amtes wegen
die erstinstanzlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen abzuändern,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. Januar
2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann