Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.914/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_914/2012

Urteil vom 12. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand
Obhutsentzug und Fremplatzierung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des
Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November
2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung der Beschwerdeführer
(gegen einen Entscheid des Departements des Innern betreffend u.a. die
Aufhebung eines von der Vormundschaftsbehörde verfügten Entzugs der Obhut der
Beschwerdeführer über ihre beiden 2005 und 2007 geborenen Kinder) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführer
hätten diese nichts gegen die Mitwirkung der Kantonsrichter am Entscheid
einzuwenden, nach Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei diesen erneut eine Frist zur
Vorschussleistung angesetzt worden, nach Abweisung eines Revisionsbegehrens der
Beschwerdeführer habe das Kantonsgericht diesen (unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt,
auch innerhalb der Nachfrist sei der Vorschuss nicht geleistet worden, weshalb
androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei, und zwar ungeachtet
des von den Beschwerdeführern erst nach Fristablauf eingereichten
Fristerstreckungs- und (in einem separaten Verfahren abzuweisenden)
Revisionsbegehrens (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 5A_915/2012),
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf
die Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordern, weil diese Ansprüche
weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7.
November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung
und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Y.________
und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann