Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.909/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_909/2012

Urteil vom 19. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Regionales Betreibungsamt Oberer Sempachersee,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gebührenrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 15. November 2012 (2K 12 9).

Sachverhalt:

A.
Das Regionale Betreibungsamt Oberer Sempachersee stellte Y.________ in der von
X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxxx am 22. Mai 2012 den Zahlungsbefehl
für die Forderung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% ab 15. Februar 2008 zu. Am
gleichen Tag übermittelte es X.________ das Doppel des Zahlungsbefehls und die
Kostenrechnung über insgesamt Fr. 110.--. Dagegen wandte sich X.________ an das
Bezirksgericht Willisau als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs. Im Wesentlichen stellte er das Begehren, die
Kosten auf Fr. 96.-- herabzusetzen. Der Beschwerde war gemäss Entscheid vom 6.
Juni 2012 kein Erfolg beschieden.

B.
Die daraufhin beim Obergericht des Kantons Luzern als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von X.________ erhobene
Beschwerde wurde am 15. November 2012 ebenfalls abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt.
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheides sowie die Festsetzung der Kostenrechnung auf Fr.
96.--.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art.72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibender
steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
obergerichtlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_732/2009
vom 4. Februar 2010 E. 1. 2, nicht publiziert in BGE 136 III 155).

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung
eines Zahlungsbefehls.

2.1 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass das
Betreibungsamt am 14. Mai 2012 einen ersten und am 16. Mai 2012 einen zweiten
Versuch unternommen hat, dem Betriebenen den Zahlungsbefehl zuzustellen. Beim
zweiten Versuch habe das Betreibungsamt diesem eine Abholungseinladung
hinterlassen, welcher er gefolgt sei.

2.2 Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG
durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.
Dem Betriebenen steht - ungeachtet einer inzwischen verbreiteten Praxis - kein
Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für einen
Zahlungsbefehl zu, was das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgehalten
hat. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Betriebenen, den Zahlungsbefehl auf
dem Amt entgegen zu nehmen (BGE 138 III 25 E. 2.1 S. 26; 136 III 155 E. 3.1 S.
156, je mit Hinweisen). Der Versuch des Betreibungsamtes, den Zahlungsbefehl
vorab postalisch zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er in jedem
Fall auf einer Abholungseinladung besteht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn
sie ausführt, dass das Betreibungsamt entscheide, in welcher Weise der
Zahlungsbefehl zuzustellen sei (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 13 zu Art. 72
SchKG). Sie hat überdies zutreffend auf die Pflicht des Betreibungsamtes
hingewiesen, eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die
Interessen des Betreibenden zu wahren (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3
zu Art. 71 SchKG).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits im kantonalen Verfahren -
bestreitet, dass im vorliegenden Fall zwei Zustellungsversuche erfolgt sind,
stellt er den vorinstanzlichen Sachverhalt in Frage. Er tut dies ohne jegliche
Begründung und in klarem Widerspruch zu den Vermerken auf dem Doppel des
Zahlungsbefehls. Dieser Beleg findet sich in den vom Betreibungsamt
eingereichten Akten und stellt - anders als der Beschwerdeführer meint - kein
unzulässiges Novum dar. Zudem hatte er auf die einlässliche Vernehmlassung des
Betreibungsamtes zur Kostenrechnung unaufgefordert geantwortet. Es bleibt
dabei, dass der Betriebene der Abholungseinladung Folge leistete, welche ihm
anlässlich des zweiten erfolglosen Zustellungsversuchs überlassen wurde.

2.4 Das Betreibungsamt erhob für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die
Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls eine Gebühr von Fr. 90.--.
Dieser Ansatz bewegt sich aufgrund der in Betreibung gesetzten Forderung von
Fr. 50'000.-- im in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG festgelegten Rahmen. Zwar
bestreitet der Beschwerdeführer die Gebührenrechnung von Fr. 110.-- insgesamt,
ohne jedoch auf den Betrag von Fr. 90.-- einzugehen. Auch zu den weiteren
Positionen der Kostenrechnung, welche ihm die Vorinstanz ausführlich erläutert
hat, nimmt er nicht im Einzelnen Stellung. Stattdessen besteht er einzig
darauf, dass in jedem Fall der Zustellung des Zahlungsbefehls eine
Abholungseinladung vorangehen muss, womit für die in Rechnung gestellten Kosten
keine Grundlage bestehe. Mit diesem Vorbringen kommt er seiner
Begründungspflicht nicht nach (E. 1.2).

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 2. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante