Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.905/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_905/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste A.________,

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. November 2012 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 8. November 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 26. Oktober
2012 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Einweisung in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ebenso abgewiesen hat wie ihre
Beschwerde gegen die (am 2. November 2012 durchgeführte) medikamentöse
Zwangsbehandlung und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die
Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 3. Januar 2013 in der
Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung:
dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach
Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ...
Störung leidende, bereits zum 7. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin
präsentiere weiterhin ein ... Zustandsbild, zeige keinerlei Krankheits- und
Behandlungseinsicht und lehne jegliche medikamentöse Behandlung ab, ohne
stationäre Behandlung würde die (über keine Wohnmöglichkeit verfügende)
Beschwerdeführerin (zufolge Absetzens der Medikamente) innert kurzer Zeit
erneut dekompensieren und sich selbst wie auch andere gefährden, schliesslich
sei die (nach § 22 des kantonalen Psychiatriegesetzes am 2. November 2012
durchgeführte) Zwangsbehandlung mit ... zwecks Verminderung der akuten
Krankheitssymptomatik und zwecks Zustandsstabilisierung verhältnismässig
gewesen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin (zur Rechtfertigung ihrer Ablehnung von Medikamenten)
angeblich anfangs Dezember 2012 vorgefallene sexuelle Übergriffe durch einen
Mitpatienten behauptet, weil neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren
unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (
BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den
erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin,
ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat,
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der
Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit oder
eines anderen Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin
zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht
anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass auch die zur Verminderung der akuten Krankheitssymptomatik durchgeführte
Zwangsmedikation nicht zu beanstanden ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________
und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann