Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.903/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_903/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 2. November 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ hatten im Jahre 1978 geheiratet. Sie sind die
Adoptiveltern dreier Kinder, geboren in den Jahren 1986, 1990 und 1993.
X.________ ist Geschäftsführer des Transportunternehmens A. + X.________ AG.

B.
Am 11. Dezember 2001 hatte Y.________ beim Bezirksgericht Bülach ein
Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Dieses zog sich bis vor das
Kassationsgericht des Kantons Zürich hin, das eine Nichtigkeitsbeschwerde von
Y.________ am 24. März 2006 guthiess. Das Eheschutzverfahren endete
schliesslich mit einem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25.
Juli 2007. Soweit vor Bundesgericht relevant, wurde X.________ verpflichtet,
monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen
sowie zeitlich und betragsmässig abgestufte Frauenalimente zu bezahlen.
Letztere belaufen sich seit dem 1. Dezember 2003 auf monatlich Fr. 7'500.--.

C.
Bereits am 8. Juni 2004 hatte X.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf eine
Scheidungsklage eingereicht. Der Scheidungsprozess wurde in der Folge nach den
Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren geführt.

D.
Im Verlauf des Scheidungsverfahrens verlangte X.________ mit Eingabe vom 29.
September 2006, die Unterhaltsbeiträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
neu festzusetzen. Die monatlichen Alimente für die noch nicht mündigen Kinder
seien mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 auf je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen
zu reduzieren, diejenigen für Y.________ auf höchstens Fr. 2'000.--. Mit dem
Einverständnis der Parteien sistierte das Bezirksgericht das Massnahmeverfahren
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides (Bst. B). Am 22.
November 2007 fand die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt. Das
Beweisverfahren nahm seinen Lauf. Mit Verfügung vom 12. August 2009 wies die
Einzelrichterin X.________s Anträge auf Reduktion seiner Unterhaltspflichten
ab.

E.
Am 24. August 2009 legte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Rekurs
gegen die erstinstanzliche Verfügung ein. Es folgte ein doppelter
Schriftenwechsel. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 wies das Obergericht
X.________s Antrag ab, das Rekursverfahren zu sistieren, bis das im
Scheidungsverfahren (Bst. C) in Auftrag gegebene betriebswirtschaftliche
Gutachten über sein Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit bei der A. +
X.________ AG vorliegt. Am 30. September 2011 stellte das Bezirksgericht
Dielsdorf dem Obergericht das Gutachten vom 26. September 2011 zu. Beide
Parteien gaben die Stellungnahmen, die sie im Scheidungsprozess zum Gutachten
abgegeben hatten, zu den Rekursakten. Mit Beschluss vom 2. November 2012 wies
das Obergericht den Rekurs ab.

F.
Schon zuvor, am 16. Juli 2012, hatte das Bezirksgericht Dielsdorf im
Scheidungsprozess das erstinstanzliche Urteil gefällt. Dieses blieb
unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich "vollumfänglich" aufzuheben, und wiederholt in der Sache die bereits vor
erster Instanz gestellten Rechtsbegehren betreffend die Reduktion der Kinder-
und Frauenalimente (Bst. D); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach Rechtshängigkeit seines Scheidungsprozesses verlangt der Beschwerdeführer,
früher getroffene Eheschutzmassnahmen vorsorglich abzuändern. Der angefochtene
Beschluss, der dieses Begehren abweist, betrifft demnach die Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 129 III 60 E. 2
S. 61 f.). Weil das Massnahmegesuch vor dem 1. Januar 2011 gestellt wurde und
auch das kantonale Rechtsmittelverfahren bei Inkrafttreten der Schweizerischen
Zivilprozessordnung bereits rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO), steht diese
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 ZGB) unter der Herrschaft des bis zum 31. Dezember
2010 gültigen Art. 137 Abs. 2 aZGB. Im Übrigen sind solche Massnahmeentscheide
Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 mit
Hinweisen). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG)
entschieden. In der Sache geht es um die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen,
mithin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395).
Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs.
4; 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Entscheide betreffend Massnahmen, die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 aZGB für die
Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet werden, gelten als Massnahmen im
Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). Daher kann in der
Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu
BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wer sich auf
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich daher nicht
darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den
angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im
Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass von der Einreichung seines
Abänderungsgesuchs am 29. September 2006 bis zum Entscheid des Obergerichts vom
2. November 2012 über sechs Jahre vergangen sind. Schon die Verfügung des
Bezirksgerichts Dielsdorf habe die Verfahrensgarantien "gröblichst" verletzt,
da fast drei Jahre Verfahrensdauer für ein Abänderungsbegehren im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen zu lange und weder unter dem Titel von Art. 29 Abs. 1
BV noch unter demjenigen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Ziff. 3 UNO-Pakt
II vertretbar seien. Auch das Obergericht habe für den angefochtenen Entscheid
über drei Jahre benötigt, "was das schon erstinstanzlich verletzte
Beschleunigungsgebot klar zusätzlich verletzte". Ein Massnahmeverfahren, das
"sage und schreibe über 6 Jahre dauerte", verletze klar den in Art. 29 Abs. 1
BV gewährleisteten Anspruch auf Beurteilung binnen angemessener Frist.
Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Behandlung der Beschwerde haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des
bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2
S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in
der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Urteil 4A_744/2011
vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine
solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in
vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der
Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan
werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine
unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die
gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen
Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3
S. 417). Allerdings schreitet das Bundesgericht nicht von Amtes wegen dazu,
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine
solche Feststellung einen entsprechenden Antrag voraus. Dies ergibt sich aus
Art. 42 Abs. 1 BGG, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten hat.
Der Beschwerdeführer stellt aber kein entsprechendes Feststellungsbegehren.
Auch der Begründung seiner Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was
zweifelsfrei in diesem Sinne verstanden werden könnte. Angesichts dessen kann
das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, soweit darin der Vorwurf
der Rechtsverzögerung erhoben wird.

4.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) geltend. Er wirft dem Obergericht vor, es übergehe die
Erkenntnisse, die das Bezirksgericht Dielsdorf im ordentlichen
Scheidungsverfahren hinsichtlich der massgeblichen Erwerbseinkünfte gewonnen
und dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 2012 (s. Sachverhalt Bst. F)
zugrunde gelegt habe. Er beruft sich auf die Feststellung des Bezirksgerichts,
wonach sein für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts massgebliches
Erwerbseinkommen pro Monat Fr. 8'407.-- betrage [recte: Fr. 8'417.--]. "Ganz im
Gegensatz zur Erkenntnis des Scheidungsrichters" komme das Obergericht zum
Schluss, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei
nicht alleine auf sein behauptetes Einkommen als Geschäftsführer der A. +
X.________ AG abzustellen. So eindeutig, wie der Beschwerdeführer dies glauben
machen will, ist die Sache jedoch nicht:

4.1 Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht
Dielsdorf habe die erwähnte Feststellung "für die ganze Verfahrensdauer
(2007-2012)" getroffen. Entsprechend der Natur des nachehelichen Unterhalts,
der die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung für die Zeit nach der Ehe
ausgleichen soll (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 112 ff.), befasst sich das
Bezirksgericht mit der Frage, welches Einkommen dem Beschwerdeführer vom
Zeitpunkt der Scheidung an bis in die weitere Zukunft anzurechnen ist. So
stützt es sich, was den von der A. + X.________ AG ausbezahlten Lohn angeht,
auf die neuesten Abrechnungen der Monate März bis Dezember 2011 und erklärt das
darin ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr. 7'317.-- für massgeblich. Die
Lohnabrechnungen korrigiert es um Fr. 500.--, weil es den darin ausgewiesenen
Doppelabzug für "Privatnutzung Geschäftsfahrzeuge/Ausgleich Naturalleistungen"
für nicht plausibel hält. Weiter rechnet es dem Beschwerdeführer unter dem
Titel "Verwaltungsratshonorare/Dividenden" den Betrag von Fr. 600.-- pro Monat
an. Zur Begründung führt es aus, gestützt auf die Prognosen des
betriebswirtschaftlichen Gutachtens vom 26. September 2011 sei davon
auszugehen, dass die A. + X.________ AG mittelfristig ähnliche
Geschäftsergebnisse wie in den Jahren 2006 bis 2009 erzielen werde, wobei
jedoch mit etwas höheren Transportkosten zu rechnen sei.

4.2 Entscheidend ist für die Beurteilung des Willkürvorwurfs aber vor allem,
was das Bezirksgericht unter dem Titel "Privatbezüge/Aktionärskontokorrent"
ausführt. Dem Scheidungsurteil lässt sich nämlich die Feststellung entnehmen,
dass sich das Aktionärskontokorrent des Beschwerdeführers laut Jahresrechnungen
der Meyer + Jauch AG zwischen 2005 und 2009 von anfänglich Fr. 166'651.-- auf
Fr. 327'456.-- erhöht habe. Im Jahr 2010 sei die Kontokorrentforderungen weiter
auf Fr. 340'554.-- gestiegen. Das Bezirksgericht hält fest, mit Blick auf die
Ermittlung des für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Erwerbseinkommens
sei von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer "in Zukunft weiterhin solche hohen
Privatbezüge tätigen kann bzw. wird". Es bezweifelt dies und rechnet dem
Beschwerdeführer unter diesem Titel keinen weiteren Einkommensbestandteil an.
Mit Blick auf die im vorliegenden Prozess interessierende Zeit seit dem Jahr
2006 legen die wiedergegebenen Passagen aber den Schluss nahe, dass auch die
ordentliche Scheidungsrichterin Privatbezüge des Beschwerdeführers in
beträchtlichem Ausmass als erwiesen erachtet. Angesichts dessen vermag es nicht
zu erstaunen, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer gestützt auf eine
ausführliche, vor Bundesgericht nicht weiter bemängelte Beweiswürdigung
entgegenhält, er müsse sich als Einkommen auch alle weiteren geldwerten
Vorteile anrechnen lassen, die er aus Mitteln der A. + X.________ AG bezogen
habe oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten hätte beziehen können, und zum
Schluss kommt, die "Glaubhaftmachung einer nicht nur vorübergehenden
Einkommensreduktion" sei dem Beschwerdeführer misslungen. Davon, dass sich das
Obergericht willkürlich in einen offensichtlichen Widerspruch zum
Scheidungsurteil vom 16. Juli 2012 verstrickt hätte, kann jedenfalls nicht die
Rede sein. Zu Unrecht misst der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid
ausschliesslich am Geldbetrag, den das Scheidungsgericht als Einkommen
ermittelt hat. Allein darauf kommt es, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
nicht an.

5.
Als "krass aktenwidrig", "ungerecht" und "nicht nachvollziehbar" geisselt der
Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der
Beschwerdegegnerin überhaupt kein Einkommen anzurechnen sei. Damit widerspreche
der angefochtene Entscheid nicht nur dem Scheidungsurteil, sondern auch den bei
den Scheidungsakten liegenden Lohnabrechnungen. Daraus gehe hervor, dass die
Beschwerdegegnerin seit 2008 ein ordentliches Einkommen verdiene. Auch unter
diesem Gesichtspunkt erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid
als willkürlich.

5.1 Tatsächlich ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts
Dielsdorf, dass die Beschwerdegegnerin seit Anfang September 2008 als
Teilzeitangestellte bei der Firma B.________ arbeitet und dort seit 1. November
2011 als stellvertretende Filialleiterin in einem Pensum von 70 % ein
Nettoeinkommen von Fr. 3'128.-- pro Monat erzielt. Hierbei handelt es sich um
eine Tatsache, die - jedenfalls was den Umstand der Anstellung als solchen
angeht - schon Bestand hatte, als im Massnahmeverfahren am 12. August 2009 der
erstinstanzliche Entscheid erging. Dass er diese Tatsache im Verfahren vor dem
Obergericht ausdrücklich vorgetragen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vor dem Obergericht drehte sich der
Streit nur um die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein hypothetische Einkommen
anzurechnen sei. Aus den vorinstanzlichen Akten geht aber hervor, dass der
Beschwerdeführer dem Obergericht mit Schreiben vom 31. Juli 2012 eine Kopie des
Scheidungsurteils vom 16. Juli 2012 zustellte, verbunden mit der Bitte, "vom
Urteil Vormerk nehmen zu wollen". Es stellt sich die Frage, ob das Obergericht
der Vorwurf der Willkür trifft, wenn es unter diesen Umständen das
Scheidungsurteil bzw. die darin festgehaltenen Tatsachen betreffend die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von
Amtes wegen berücksichtigte. Die Frage ist zu verneinen, denn:

5.2 Soweit sich der Streit im vorinstanzlichen Verfahren um die Kinderalimente
bzw. um deren Herabsetzung drehte, war das Obergericht zwar von Bundesrechts
wegen verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 137
Abs. 2 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 280 Abs. 2 aZGB). Nach dem Gesagten
durfte es allerdings willkürfrei zum Schluss kommen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine dauerhafte Einkommensreduktion
glaubhaft zu machen (E. 4). Demnach durfte das Obergericht seitens des
Beschwerdeführers weiterhin vom Monatseinkommen von Fr. 20'500.-- ausgehen, das
bereits dem eheschutzrichterlichen Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. Juli 2007 (s. Sachverhalt Bst. B) zugrunde gelegen hatte. Bei
dieser Ausgangslage ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten weder dargetan
noch ersichtlich, warum das Obergericht - allein aufgrund der im
Scheidungsurteil für die Zeit ab 2008 festgestellten Erwerbstätigkeit der
Beschwerdegegnerin - zwingend vom Grundsatz hätte abweichen müssen, wonach der
finanziell leistungsfähigere Elternteil für den gesamten Barbedarf seiner
Kinder aufkommen muss, wenn der andere Elternteil, hier die Beschwerdegegnerin,
seine Unterhaltspflicht im Wesentlichen in natura, das heisst durch Pflege und
Erziehung erbringt (s. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.2). Der
angefochtene Entscheid, der die Last des Barbedarfs der Kinder im Ergebnis
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufbürdet, hielte mit anderen Worten auch
dann vor der Verfassung stand, wenn das Obergericht die im Scheidungsurteil
festgestellte Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hätte.

5.3 Im vorinstanzlichen Streit um die Frauenalimente galt unter dem alten, hier
anwendbaren Zivilprozessrecht von Bundesrechts wegen keine Untersuchungsmaxime
in dem Sinne, dass der Richter verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären. Ob für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen über die
vermögensrechtlichen Belange zwischen den Ehegatten der Untersuchungsgrundsatz
gilt, bestimmte sich vielmehr nach dem kantonalen Recht (URS GLOOR, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N 17 zu Art. 137 ZGB; THOMAS SUTTER/
DIETER FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N 19 und 22 zu
Art. 137 ZGB; vgl. auch BGE 54 II 67 S. 67 f.). Der Beschwerdeführer müsste
also aufzeigen, dass das Obergericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts
seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat. Hierfür gilt das strenge
Rügeprinzip (E. 2). Dass das alte Recht des Kantons Zürich für Verfahren wie
dasjenige vor dem Obergericht die Untersuchungsmaxime vorschriebe und das
Obergericht dies verkannt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht in einer Weise
dar, die den Anforderungen des Rügeprinzips genügt. Er zeigt auch nicht auf,
inwiefern das Obergericht sonstwie aufgrund des kantonalen Rechts verpflichtet
gewesen wäre, von Amtes wegen die Tatsachen zu berücksichtigen, die sich aus
dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Juli 2012 ergeben.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf, dass das
Obergericht ihn in verfassungswidriger Weise daran gehindert hätte, die
fraglichen Tatsachen noch ausdrücklich vorzutragen, als das Scheidungsurteil in
Rechtskraft erwachsen war. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen damit,
wörtliche Zitate aus dem angefochtenen Entscheid und dem Scheidungsurteil
einander gegenüberzustellen und zu behaupten, die Annahme des Obergerichts, der
Beschwerdegegnerin für die Verfahrensdauer kein Einkommen anzurechnen,
widerspreche "dem Gerechtigkeitsgebot zutiefst, weshalb die ganzen
diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz völlig unhaltbar"
seien. Allein damit ist keine Willkür darzutun. Fehlt es nach dem Gesagten an
jeglichen Rügen betreffend die Anwendung des kantonalen Prozessrechts, so muss
es für den Ausgang des vorliegenden Streits dabei bleiben, dass für die
vermögensrechtlichen Belange zwischen den Eheleuten die Verhandlungsmaxime
gilt. Demnach obliegt es den Parteien, die Tatsachen zu behaupten und zu
beweisen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten (Urteil 5A_458/2010
vom 9. September 2010 E. 4.2; vgl. nun Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dazu kommt, dass es
im Streit um die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen - auch unter der
Herrschaft der Untersuchungsmaxime - am Rentenschuldner ist, dem Richter die
Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten, aus denen er sein Begehren auf
Herabsetzung ableitet (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Angesichts dieser
klaren Rechtslage ist dem Obergericht keine Willkür vorzuwerfen, wenn es allein
gestützt auf die noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
vorgetragene Bitte des Beschwerdeführers, es möge von diesem Urteil "Vormerk
nehmen", die im Scheidungsurteil festgehaltenen Tatsachen betreffend die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mehr
von sich aus berücksichtigte.

6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Rügen, mit denen der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig ausweisen
will, allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der
Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn