Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.884/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_884/2012

Urteil vom 16. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X. und Y.Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,
vertreten durch den Stadtrat,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand
Eigentumsfreiheit, Immissionen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 22. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X. und Y.Z.________ sind Eigentümer der Liegenschaft B.________strasse xxx in
A.________/ZH, auf der ein Einfamilienhaus erstellt wurde, das seit 2002 von
ihnen bewohnt wird. Die Liegenschaft befindet sich in der Wohnzone und grenzt
auf der südöstlichen Seite an die Spielwiese C.________. Diese ist seit mehr
als vierzig Jahren Teil der Primarschulanlage C.________weg yyy, die zum
Verwaltungsvermögen der Stadt A.________ gehört und in der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen liegt. Das Rasenfeld hat ein Ausmass von 57 m x 33 m und
wird durch die Schule, ortsansässige Vereine und Privatpersonen hauptsächlich
zum Fussballspielen genutzt. Es grenzt mit der Querseite teilweise an das
Grundstück von X. und Y.Z.________. Abgeschlossen wird es mit einem circa fünf
Meter hohen Drahtzaun, der mit einer Schalldämpferinstallation versehen ist.
Auf dem Rasenfeld stehen zwei Aluminium-Tore (5 m x 2 m). Diese sind nicht fix
installiert und können verschoben werden. Bei der üblichen Nutzung in der
Längsachse steht ein Tor unmittelbar vor dem Zaun zur klägerischen
Liegenschaft.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 25. Juni 2009 reichten die Eheleute Z.________ Klage beim
Bezirksgericht Horgen mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

 "Die Beklagte sei zu verpflichten, die Einrichtungen und den Betrieb auf dem
zum Primarschulhaus C.________, C.________weg yyy, A.________, gehörenden und
an die Liegenschaft der Kläger, B.________str. xxx, angrenzenden Rasenfeld so
zu gestalten, dass sich die Gefahr aus über den 5 m hohen Drahtzaun auf das
Grundstück der Kläger geschlagenen Fussbällen erheblich vermindert, und sich
folglich das Risiko von Sachbeschädigungen an ihrer Liegenschaft sowie die
Gefahr von Personenschäden erheblich reduziert, indem:

 a. die Fussballtore in der Regel während der ganzen Woche quer auf dem
Rasenfeld angebracht, fest verankert und in dieser Position angekettet werden;

 b. die Fussballtore nur ausnahmsweise bei geleiteten Spielen der Primarschule
und des Fussballclubs mit bis zu 13-jährigen Juniorinnen und Junioren unter
persönlicher Verantwortung der Lehrperson oder des Trainers längs ausgerichtet
und nach Beendigung der geleiteten Spiele jeweils wieder quergestellt und
angekettet werden;

 c. die Stadt eine Benützungsordnung aushängt, in welcher darauf hingewiesen
wird, dass beim freien Fussballspiel das Längsspielen untersagt ist und in
Richtung der quergestellten Tore zu spielen ist."

B.b. Am 20. Januar 2011 wies das Bezirksgericht Horgen die Klage ab. X. und
Y.Z.________ gelangten ans Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie ihre vor
der ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren wiederholten. Am 22. Oktober 2012
hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und fällte in der Sache
folgendes Urteil:

 "1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fussballtore auf dem Rasenfeld des
Schulhauses C.________ jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen und an
Feiertagen quer anzubringen und in dieser Position anzuketten. Dies gilt nicht
bei einer allfälligen Nutzung der Rasenfläche durch die Schule oder bei einer
bewilligten Nutzung durch Vereine.

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

C.
Gegen dieses Urteil reichten X. und Y.Z.________ (Beschwerdeführer) am 29.
November 2012 Beschwerde in Zivilsachen ein. Sie verlangen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils, soweit die Klage abgewiesen wurde (Ziffer 1 der
Anträge), und die folgende Ergänzung:

 "2. Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei in dem Sinne zu ergänzen,
dass die Fussballtore auch jeweils von montags bis donnerstags ab Schulschluss
bis zum Schulbeginn am jeweils nächsten Morgen quer anzubringen und in dieser
Position anzuketten sind ausser bei einer allfälligen Nutzung der Rasenfläche
durch die Schule oder bei einer bewilligten Nutzung durch Vereine.

 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Benützungsordnung
auszuhängen, in welcher darauf hingewiesen wird, dass beim freien Fussballspiel
(ausser Schul- und bewilligter Vereinssport) das Längsspielen untersagt und in
Richtung der quergestellten Tore zu spielen ist."

 Eventualiter verlangen die Beschwerdeführer, die Sache zwecks
Vervollständigung der Interessenabwägung und anschliessender Neubeurteilung der
Immissionsklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und die Stadt A.________
(Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz reichte die
Verfahrensakten ein, ohne sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die
Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2013, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 20. März 2013 reichten die
Beschwerdeführer - ohne dass ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet worden
wäre - eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ein. Diese
Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 22. März 2013 zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht, worauf sich diese am 27. März 2013
äusserte. Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern am 3. April 2013 zur
Kenntnis gebracht.

 Das Bundesgericht hat das Urteil am 16. Mai 2013 öffentlich beraten.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 und 134 III 115 E. 1 S.
117, je mit Hinweisen).

1.1. Das angefochtene Urteil erledigt kantonal letztinstanzlich eine
Streitigkeit zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke gemäss Art. 641 Abs.
2 und 684 ZGB und ist damit in einer Zivilsache ergangen (Art. 72 Abs. 1, 75
und 90 BGG), und zwar unbekümmert darum, dass das Grundstück der
Beschwerdegegnerin in deren Verwaltungsvermögen steht und damit auch der
Befriedigung öffentlicher Interessen dient (BGE 119 II 411 E. 3 S. 414 f.).

1.2. Streitigkeiten über die Einwirkungen auf das Eigentum von Nachbarn sind
vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E. 1 S. 292 f.; 45 II 402 E. 1 S.
405; vgl. aus der neuen Rechtsprechung z.B. Urteile 5A_285/2011 vom 14.
November 2011 E. 1.3 und 5A_774/2008 vom 2. November 2009 E. 2.3). Die
vorliegende Beschwerde unterliegt deshalb der Streitwertgrenze von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz ist vom Gegenteil
ausgegangen und hat die Streitsache in ihrer Rechtsmittelbelehrung
fälschlicherweise als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit bezeichnet;
entsprechend hat sie auch keine Angaben zum Streitwert gemacht, wie Art. 112
Abs. 1 lit. d BGG es vorschreibt. Auch die Beschwerdeführer äussern sich im
Schriftsatz, den sie dem Bundesgericht unterbreiten, nicht zu diesem Punkt.
Allerdings bezifferten sie den Streitwert schon in ihrer Klageschrift vom 25.
Juni 2009 mit "sicher mindestens Fr. 30'000.--". Diese Schätzung hat die
Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Überdies bestimmte
das Bezirksgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung der erstinstanzlichen
Gerichtskosten den Streitwert ermessensweise auf Fr. 50'000.--. Nachdem das
Bezirksgericht die Klage vollumfänglich abwies, vor dem Obergericht also die
gleichen Begehren streitig waren, ist angesichts der erwähnten aktenkundigen
Elemente ermessensweise (Art. 51 Abs. 2 BGG) von einem Streitwert von über Fr.
30'000.-- auszugehen (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).

1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Recht nach Art. 95
und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene
Entscheid Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht überprüft es hingegen nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Rügeprinzip; Art.
106 Abs. 2 BGG). Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführer können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Soweit die
Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
wollen, müssen sie rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung
des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der
vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE
133 III 350 E. 1.3 S. 351, S. 466 f. E. 2.4).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) und ihres Rechts auf Beweisführung (Art. 8 ZGB) geltend. Zur
Begründung dieser Rügen werfen sie der Vorinstanz vor, widersprüchlich zu
argumentieren. Auf der einen Seite sei sie der Meinung, dass die Feststellung
der Beschwerdeführer, wonach sich der Platz nicht als Fussballplatz eigne,
nicht von Bedeutung sei. Gleichzeitig aber halte sie fest, dass das Rasenfeld
bei quergestellten Toren für eigentliche Fussballspiele nur noch beschränkt
geeignet sei. Nicht korrekt sei ferner, dass die Vorinstanz zwar auf das Fehlen
eines Ballfangzauns auf der Längsseite der Spielwiese hinweise, gleichzeitig
aber verschweige, dass ein solcher Zaun auch auf der gegenüberliegenden
Querseite fehle bzw. auf vier Meter Höhe beschränkt sei. Dies führe dazu, so
die Beschwerdeführer, dass hauptsächlich auf jener Platzhälfte gespielt werde,
die an ihr Grundstück grenze. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem
Argument auseinandergesetzt, wonach sich die Attraktivität der Spielwiese
C.________ hauptsächlich daraus ergebe, dass auf andern Fussballplätzen die
Tore ausserhalb des Schul- und Vereinssports angekettet bzw. weggestellt
würden. Dies führe dazu, dass quartierfremde Spieler auf die Spielwiese
C.________ kämen. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz vor,
dass sie sich nicht ausreichend mit den Beeinträchtigungen durch den freien
Spielbetrieb befasst hätten. So seien die Balkone grundsätzlich nicht mehr zu
benützen, sobald Spieler auf dem Platze seien und das Tor vor ihrer
Liegenschaft aufgestellt sei. In der schönen und warmen Jahreszeit sei auch der
Genuss des Gartens wegen Spielern, die den Ball auf ihrem Grundstück suchten,
überproportional eingeschränkt. Schliesslich machen die Beschwerdeführer
geltend, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Gefahr befasst habe, die von
fehlgeleiteten Fussbällen ausgehe.

3.2. Soweit die Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen eine Gehörsverletzung
dartun wollen, ist ihre Kritik unbegründet. Denn aus dem Gehörsanspruch (Art.
29 Abs. 2 BV) und der behördlichen Begründungspflicht, die sich daraus ergibt,
folgt keineswegs, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf diejenigen Gesichtspunkte
beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid
betroffenen Person ermöglichen, sich über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterzuziehen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2
S. 236). Wie ihre Rügen bzw. Ausführungen vor Bundesgericht zeigen, waren die
Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, das obergerichtliche Urteil in
allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid den geschilderten
Minimalanforderungen nicht genügen würde.

3.3. Ins Leere stösst auch der Vorwurf, das Obergericht habe den
Beweisführungsanspruch verletzt. Art. 8 ZGB verschafft der beweisbelasteten
Partei einen Anspruch auf Abnahme von Beweisanträgen, soweit diese
rechtserhebliche Tatsachen betreffen und nach Form und Inhalt den anwendbaren
Verfahrensvorschriften entsprechen (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195, S. 299 E.
7.1). Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist der
Beweisführungsanspruch ausdrücklich in Art. 152 Abs. 1 ZPO geregelt. Er ist
insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer
Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind,
als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht
Beweis führen lässt (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Im Übrigen äussert
sich Art. 8 ZGB nicht zur Frage der Beweiswürdigung. Die Kritik daran misst
sich am Willkürverbot von Art. 9 BV, ebenso die Zulässigkeit einer
antizipierten Beweiswürdigung (Urteil 5A_726/2009 vom 30. April 2010 E. 3.1 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 365; Urteil 5A_672/2012 vom 13. April
2013 E. 9.1).

 Die Beschwerdeführer nennen in ihrem Schriftsatz keine konkreten Beweisanträge
zu bestimmten Tatsachen, die abzunehmen sich das Obergericht geweigert hätte.
Ihre weitschweifigen Ausführungen betreffen gar nicht den
Beweisführungsanspruch, sondern erschöpfen sich letztlich darin, dass die
Beschwerdeführer die Beweise in appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid teilweise anders würdigen bzw. den Sachverhalt anders darstellen als
die Vorinstanz. Dass das Obergericht bei der Beweiswürdigung in Willkür
verfallen wäre, machen die Beschwerdeführer aber nicht in einer Weise geltend,
die den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu
genügen vermöchte. Vielmehr hat das Obergericht dargelegt, inwiefern es den
Sachverhalt für liquide hält, und ist gestützt darauf zu einem für die
Beschwerdeführer im Übrigen günstigeren Urteil gelangt. Die eigentliche Kritik
der Beschwerdeführer betrifft denn auch gar nicht die Feststellung des
weitgehend unbestrittenen Sachverhalts, sondern die Art und Weise, wie die
Vorinstanz diesen Sachverhalt rechtlich gewürdigt hat.

4.
In rechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, von
einem falschen Begriff der Immission ausgegangen zu sein und deshalb zu Unrecht
Art. 684 ZGB angewendet zu haben. Sie stellen sich auf den Standpunkt, es liege
ein "unmittelbarer Angriff auf die Substanz des Eigentums" bzw. ein "Angriff
auf den Kerngehalt des Eigentums" vor, die unter Art. 641 und 667 ZGB fielen.

4.1. Art. 641 Abs. 2 ZGB, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, räumt dem
Eigentümer unter anderem das Recht ein, jede ungerechtfertigte Einwirkung in
sein Eigentum abzuwehren. Die Abwehrklage des Eigentümers kann sich gegen jeden
Störer richten, namentlich auch gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks.
Nach der Rechtsprechung fallen Eigentumsbeeinträchtigungen von Nachbarn
indessen nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 641 Abs. 2 ZGB, wenn es
sich um direkte Beeinträchtigungen handelt, das heisst wenn der Nachbar
unmittelbar in die Substanz des klägerischen Grundstücks eingreift (BGE 131 III
505 E. 5.1 S. 508 mit Hinweisen). Ist die Beeinträchtigung hingegen nur die
mittelbare (indirekte) Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf
seinem eigenen Grundstück ausübt, liegt eine Einwirkung im Sinne von Art. 684
ZGB vor. Gemäss dieser Vorschrift ist jedermann verpflichtet, sich bei der
Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum
des Nachbarn zu enthalten (Absatz 1). Verboten sind insbesondere alle
schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung,
üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von
Besonnung oder Tageslicht (Absatz 2). Wird jemand dadurch, dass ein
Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden
bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen
drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den
Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt
alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche
Folge eines mit der Benutzung eines andern Grundstücks adäquat kausal
zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück
auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich
ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als
Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die
Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b S. 415).

4.2. Gewiss trifft es zu, dass Fussbälle in Art. 684 Abs. 2 ZGB nicht erwähnt
werden. Die Aufzählung ist aber erklärtermassen nicht abschliessend
("insbesondere") und lässt damit Raum, auch in anders gelagerten Einwirkungen
"Immissionen" im Sinne dieser Vorschrift zu erblicken. So stellt beispielsweise
der Laubbefall überragender Äste eine Immission und keinen unmittelbaren
Eingriff ins benachbarte Grundeigentum dar (BGE 131 III 505 E. 4.2 S. 507).
Eine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB sieht das Bundesgericht auch in den
Besuchern eines Gassenzimmers für Drogenabhängige (BGE 119 II 411 E. 6a S.
418). Wörtlich hielt das Bundesgericht in diesem Zusammenhang fest: "Bei den
von den Klägerinnen nachgewiesenen Vorgängen handelt es sich um Erscheinungen,
die in der näheren Umgebung eines Gassenzimmers naturgemäss regelmässig
beobachtet werden. Sie sind unmittelbar auf den Betrieb eines Lokals der
erwähnten Art zurückzuführen und stellen deshalb durchaus unter Art. 684 ZGB
fallende Einwirkungen dar" (BGE a.a.O.). Angesichts der erwähnten
Unterscheidungskriterien (E. 4.1 ) und der vorstehenden Beispiele kann der
Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem
Obergericht beizupflichten: Sowohl die Fussbälle, die beim freien,
unbeaufsichtigten Spiel infolge von Fehlstössen auf dem Grundstück der
Beschwerdeführer landen, als auch die Fussballspieler, die fehlgeleitete
Fussbälle auf dem benachbarten Grundstücke suchen und behändigen, verursachen
dort Einwirkungen, die im beschriebenen Sinn als mittelbare Folge der Benutzung
der Spielwiese C.________ erscheinen und demnach in den Anwendungsbereich von
Art. 684 ZGB fallen. Die von den Beschwerdeführern erwähnte bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die den gegenteiligen Standpunkt belegen soll, ist nicht
einschlägig. So hat das Bundesgericht in BGE 132 III 651 zwar festgehalten,
dass mit dem Spannen eines Kabels über fremden Boden unmittelbar ins
Grundeigentum des Klägers eingegriffen wird (BGE a.a.O., E. 7 S. 655). Diese
Aussage erfolgte aber nicht im Kontext einer nachbarrechtlichen
Auseinandersetzung, sondern bei der Prüfung der Frage, ob das Spannen des
erwähnten Kabels von einer dem Beklagten eingeräumten (Personal-) Dienstbarkeit
(Art. 781 ZGB) abgedeckt sei. Gleiches gilt, wenn im öffentlichen
Enteignungsrecht Überflüge als unmittelbare Eingriffe ins Grundeigentum
qualifiziert werden, die nur bei formeller Enteignung des entsprechenden
Abwehranspruchs hinzunehmen sind (zuletzt Urteil 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010
E. 12.2, nicht publ. in: BGE 136 II 263). Diese Lösung stellt eine Eigenheit
des Enteignungsrechts dar, die ohne Einfluss auf den privatrechtlichen Begriff
der Immission bleibt.

4.3. Am Gesagten ändert nichts, dass jene Fussballspieler, die das
Nachbargrundstück der Beschwerdeführer tatsächlich betreten, auch unmittelbar
in deren Grundeigentum eingreifen. Wohl könnten sich die Beschwerdeführer gegen
diese Eindringlinge auf der Grundlage von Art. 641 Abs. 2 ZGB zur Wehr setzen.
Ferner könnten sie sich auch auf die Bestimmungen über den Besitzesschutz
berufen (Art. 926 und 928 ZGB). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer
indessen nicht gegen die Fussballspieler ("Verhaltensstörer"), sondern gegen
die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks geklagt
("Zustandsstörer"). Ihr werfen sie vor, ihr Grundeigentum in unerlaubter Art
und Weise zu benützen bzw. durch andere benützen zu lassen. Allein die
Tatsache, dass es mühsam und häufig nicht zielführend ist, den Verhaltensstörer
zu belangen, schafft noch keine Grundlage dafür, den Zustandsstörer bzw.
Grundeigentümer ins Recht zu fassen.

5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz eine übermässige Immission zu Recht
verneint hat, wenn die Fussballtoreim Rahmen der freien Benützung durch die
Öffentlichkeit abends von Montag bis Donnerstag weiterhin längsgestellt
bleiben.

5.1. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, das heisst
übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese
beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich
begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des
Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu
legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht
bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu
berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die
individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der
einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre
Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB
als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen
Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende,
sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (BGE 126 III 223 E. 4a S.
227; 119 II 411 E. 4c S. 416).

 Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Interessenlage wie folgt: Die
Beschwerdeführer sind daran interessiert, ihr Grundstück wenigstens ausserhalb
der Zeiten, während derer Schule und Vereine das Rasenfeld bespielen,
störungsfrei benützen und geniessen zu können. Das Interesse der
Beschwerdegegnerin besteht demgegenüber darin, dass die Spielwiese C.________
auch zu diesen Zeiten frei und in beliebiger Richtung für das Fussballspiel
genutzt werden darf. Eine solche Nutzung impliziert auch die Möglichkeit, die
Fussballtore an der Querseite des Spielfelds und damit auf der Seite zum
Grundstück der Beschwerdeführer aufstellen zu können.

5.2. Als "entscheidend bei der Prüfung der aufgeworfenen Fragen" hebt das
Obergericht hervor, dass das Rasenfeld nach den eigenen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin "sonntags, samstags ab 16.00 Uhr, werktags ab 22.00 Uhr
sowie bei Feuchtigkeit oder Nässe und vom Herbst bis zum Frühjahr überhaupt
nicht zur Verfügung" stehe. Zugleich stellt das Obergericht fest, aus dem
Betriebs- und Benützungsreglement für Räume der Schulhäuser und Turnhallen
sowie der Turn- und Spielplätze der Stadt A.________ vom 1. Januar 2006 gehe
"allerdings" nicht hervor, dass der Rasen am Sonntag und während der
Schulferien geschlossen bleibe. Das Obergericht folgert daraus, dass die
Beschwerdeführer auch den Spielbetrieb durch die Öffentlichkeit grundsätzlich
hinzunehmen hätten und kein Anlass bestehe, während der Woche eine
Einschränkung anzuordnen und der Beschwerdegegnerin zu befehlen, "die Tore
stets quer zu stellen, wenn weder eine schulische Nutzung noch die Benützung
durch Vereine ansteht". Insoweit gehe das Interesse der Öffentlichkeit vor, den
bisherigen freien Sportbetrieb und das Fussballspiel weiterführen zu können.
Gestützt auf die Aufstellungen der Beschwerdeführer sei aber auch von
Beeinträchtigungen zu Zeiten bzw. an Tagen auszugehen, an denen nach der
Darstellung der Beschwerdegegnerin selbst der Spielbetrieb an sich gar nicht
zulässig sei. Hier sei es der Beschwerdegegnerin zuzumuten, dafür zu sorgen,
dass an den von ihr als gesperrt bezeichneten Daten weniger Immissionen drohen.
Das Obergericht stützt seinen Entscheid einzig auf das erwähnte Eingeständnis
der Beschwerdegegnerin: Es schränkt den freien Spielbetrieb durch die
Öffentlichkeit auf der Spielwiese C.________ deshalb ein, weil die
Beschwerdegegnerin die Nutzung an einem Sonntag als "unrechtmässig" erachtet.
Da für Samstag nur eine sehr eingeschränkte Nutzung durch Vereine geltend
gemacht worden sei, dränge sich aus praktischen Gründen die Anordnung auf,
welche die Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht anfechten (Sachverhalt Bst.
B.b) auf.

5.3. Diese Begründung vermag nicht zu befriedigen. Denn letztendlich bleibt das
Obergericht den Beschwerdeführern eine Antwort auf die - entscheidende - Frage
schuldig, ob die streitigen Einwirkungen nun tatsächlich übermässig im Sinne
von Art. 684 ZGB sind. Seine Erwägung, wonach die Beschwerdeführer den
Spielbetrieb durch die Öffentlichkeit "grundsätzlich hinzunehmen" haben, könnte
zwar dahingehend verstanden werden, dass das Obergericht die Übermässigkeit
insgesamt verneint. Dieser Erkenntnis steht jedoch sein Urteilsspruch entgegen,
der keinen anderen Schluss zulässt, als dass es die Übermässigkeit im Ergebnis
für das Wochenende bejaht. Allein das in Erwägung 5.2erwähnte Eingeständnis der
Beschwerdegegnerin vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb die gleichen
Immissionen nur am Wochenende, nicht aber während der Woche übermässig sein
sollen. Die Übermässigkeit einer bestimmten Einwirkung beurteilt sich nach
objektiven Gesichtspunkten und einer sachlich begründeten Abwägung der
Interessen (s. E. 5.1 ). Sie kann nicht allein vom Standpunkt der Eigentümerin
des Grundstücks abhängen, von dem die Immissionen ausgehen. Genau darauf läuft
der angefochtene Entscheid aber hinaus, wenn sich das Obergericht einzig darauf
stützt, dass die Beschwerdegegnerin "selber davon ausgeht, dass das Rasenfeld
sonntags und in der Winterperiode den Vereinen nicht zur Verfügung steht".

5.4. Aus dem Gesagten folgt freilich nicht, dass das Bundesgericht den
Ermessensentscheid des Obergerichts, das Querstellen und Anketten der
Fussballtore auf die Zeit von Freitagabend bis Montagmorgen zu beschränken, als
solchen in Frage stellt. Vielmehr ist als Ergebnis der höchstrichterlichen
Überprüfung des angefochtenen Entscheids lediglich festzuhalten, dass das
Obergericht keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb die Immissionen
am Wochenende anders zu beurteilen sind als diejenigen an den Abenden von
Montag bis Donnerstag. Mithin genügt die vorinstanzliche Begründung den
gesetzlichen Anforderungen nicht, denen zufolge ein Entscheid wie der
angefochtene, welcher der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, die
massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten muss (Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG). Gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG ist der vorinstanzliche
Entscheid deshalb aufzuheben und die Sache zur Verbesserung der Begründung an
das Obergericht zurückzuweisen.

6.
Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, dass zusätzlich zum Querstellen
der Tore eine Benützungsordnung mit dem Hinweis ausgehängt werde, dass beim
freien Fussballspiel das Spielen in Längsrichtung untersagt und in Richtung der
quergestellten Tore zu spielen sei. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsbegehren
abgelehnt, "da keine Nutzungsordnung besteht bzw. zu erlassen ist, die bei
jeglichem freien Fussballspiel das Spielen in Längsrichtung untersagt". Diese
Argumentation greift zu kurz bzw. mutet zirkulär an: Das Begehren der
Beschwerdeführer zielt ja gerade auf den Erlass und den Aushang einer solcher
Benützungsordnung. Es kann daher nicht einfach mit dem Argument verworfen
werden, dass keine solche Benützungsordnung bestehe bzw. zu erlassen sei. Die
Begründung des angefochtenen Entscheids erweist sich mithin auch in dieser
Hinsicht als nicht schlüssig bzw. unvollständig. Sie genügt den Anforderungen
von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Damit ist wiederum nicht gesagt, dass der
vorinstanzliche Entscheid, dieses Begehren abzuweisen, vor Bundesrecht nicht
standhalten könnte. Insbesondere ist nicht von vornherein einsichtig, inwiefern
dem Begehren um Erlass und Aushang einer solchen Benützungsordnung überhaupt
noch eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, wenn die Fussballtore auf
der Spielwiese C.________ quer angebracht und in dieser Position angekettet
sind. Denn unter diesen Gegebenheiten erscheint fraglich, inwiefern die
Benützer noch motiviert sein könnten, ihr Spiel an der Längsachse auszurichten
und in Richtung des Grundstücks der Beschwerdeführer zu zielen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin für die
Gerichtskosten aufzukommen, zumal die Streitsache ihre Vermögensinteressen
betrifft (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Ebenso hat sie die Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober
2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Verbesserung der Begründung im Sinne
der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben