Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.872/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_872/2012

Urteil vom 22. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, Gerichtsschreiber von Roten.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,

gegen

E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Studhalter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdeführer 1 bis 4)
als Vermieter schlossen mit der E.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Mieterin
einen "Mietvertrag für Geschäftsräume (MV)". Wegen Mietzinsausständen stellten
die Beschwerdeführer 1 bis 4 am 1. Februar 2012 ein Betreibungsbegehren. Der
Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes F.________ vom 2. Februar 2012 in der
Betreibung Nr. xxxx nennt als Gläubiger den Beschwerdeführer 1 und beziffert
die Forderung auf Fr. 26'700.-- nebst 5 % Verzugszins seit 1. Februar 2011. Die
Beschwerdegegnerin erhob am 6. Februar 2012 Rechtsvorschlag.

B.
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 bis 4 um provisorische Rechtsöffnung vom 21.
Februar 2012 wies das Gerichtspräsidium F.________ ab mit der Begründung,
gemäss Mietvertrag stehe der Mietzins den Beschwerdeführern 1 bis 4 gesamthaft
zu. Der im Zahlungsbefehl als Betreibungsgläubiger allein genannte
Beschwerdeführer 1 sei zur Geltendmachung des Mietzinses auf dem Betreibungsweg
nicht aktivlegitimiert (Entscheid vom 8. Juni 2012). Die Beschwerdeführer 1 bis
4 erhoben dagegen eine Beschwerde, die das Obergericht des Kantons Aargau
abwies (Entscheid vom 19. September 2012).

C.
Mit Eingabe vom 26. November 2012 beantragen die Beschwerde-führer 1 bis 4 dem
Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an das
Obergericht bzw. an das Gerichtspräsidium zurückzuweisen. Es sind die
kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung unterliegt der Beschwerde
in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG und betrifft eine
vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. BGE 133 III 399 E. 1). Die auf einen
Mietvertrag gestützte Rechtsöffnung gilt nicht als mietrechtlicher Fall (Art.
74 Abs. 1 lit. a BGG), sondern muss als SchKG-Verfahren den Mindeststreitwert
von Fr. 30'000.-- erreichen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 134 III 267 E.
1 S. 269 ff.; 135 III 470 E. 1.2 S. 472). Der Streitwert beträgt Fr. 26'700.--,
so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn ein
Ausnahmetatbestand vorliegt (Art. 74 Abs. 2 BGG).

1.2 Als Ausnahmetatbestand in Betracht fällt hier einzig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2.1 Der Ausnahmetatbestand ist erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage
hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf
einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399
f.; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.).
1.2.2 Die Beschwerdeführer behaupten Rechtsfragen an der Schnittstelle der
Schweizerischen Zivilprozessordnung zur Rechtsöffnung. Grundsatzfragen stellten
dar, ob ein gültiger Zahlungsbefehl als Prozessvoraussetzung im Sinne von Art.
59 ZPO zu gelten habe und als solche vom Rechtsöffnungsgericht in Anwendung von
Art. 253 ZPO vor Zustellung des Gesuchs an die Gegenpartei auf seine Gültigkeit
zu prüfen sei und ob eine mangelhafte Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl
im Rechtsöffnungsverfahren geheilt werden könne (S. 5 f. Ziff. 3.3 der
Beschwerdeschrift).
1.2.3 Die Frage, ob der Betreibungsgläubiger der wirkliche Gläubiger und der
Betreibungsschuldner der wirkliche Schuldner sei, betrifft die Identität des
sich aus der Schuldanerkennung ergebenden Berechtigten als Betreibenden und
Verpflichteten als Betriebenen und damit die nach Zivilrecht zu beurteilenden
Sachlegitimation, d.h. die Aktivlegitimation des Betreibungsgläubigers und die
Passivlegitimation des Betreibungsschuldners (vgl. FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl. 1984, § 9 N.
43-44 S. 85). Die Sachlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung, sondern
Bedingung der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung (vgl. BGE 121 III
118 E. 3 S. 121; 138 III 213 E. 2.3 S. 216). In diesem Punkt besteht somit eine
gewöhnliche materiell-rechtliche Frage und keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu den Prozessvoraussetzungen.
1.2.4 Das Gericht des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um
Rechtsöffnung (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Es hat namentlich zu prüfen, ob die im
vorgelegten Titel genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem
Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich
die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt (vgl. BGE
134 III 656 E. 5.3.2 S. 659, betreffend definitive Rechtsöffnung; Urteil 5A_477
/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.1, betreffend provisorische Rechtsöffnung). Die
Prüfung hat nichts mit der Untersuchungsmaxime zu tun, sondern bedeutet
Rechtsanwendung auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel von Amtes wegen (vgl.
GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, I, 1999, N. 68 zu Art. 84 i.V.m. N. 73 f. zu Art. 82 SchKG). Die
Pflicht der kantonalen Gerichte, sich von Amtes wegen auch mit einem von den
Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen (vgl. BGE 89 II 337
E. 2 S. 339 ff.), besteht nicht erst seit Inkrafttreten der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, die mit dem entsprechenden Art. 57 ZPO nichts Neues und
lediglich Allgemeingültiges festgehalten hat (vgl. Urteil 4A_491/2010 vom 30.
August 2011 E. 2.3, nicht veröffentlicht in BGE 137 III 455, wohl aber in
Praxis 101/2012 Nr. 19 S. 131). Auch diesbezüglich stellt sich keine
prozessuale Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

1.3 Ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, erweist
sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Einzutreten ist hingegen auf
die in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art.
114 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) und schliesst
das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Da beide kantonalen
Gerichte nur über die Frage der Aktivlegitimation entschieden haben, kann das
Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde die Rechtsöffnung nicht
erteilen und müsste die Angelegenheit zu diesem Zweck an das Gerichtspräsidium
zurückweisen. Der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt in formeller
Hinsicht (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S.
383). Die - im Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene
Beschwerde ist zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang
zurückzukommen sein.

2.
Die Beschwerdeführer werfen den kantonalen Gerichten vor, sie hätten in
tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgehen dürfen, dass nur der
Beschwerdeführer 1 die Beschwerdegegnerin betrieben habe. Denn es sei
unbestritten geblieben und von der Beschwerdegegnerin auch anerkannt worden,
dass die Beschwerdeführer die Betreibung gemeinsam eingeleitet hätten. Indem
die kantonalen Gerichte die Frage gleichwohl geprüft hätten, seien mehrere
Prozessvorschriften über das summarische Verfahren verletzt worden (S. 9 ff.
Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).

2.1 Das summarische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO) gilt insbesondere für
Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 248 lit. a
i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführer haben das
Rechtsöffnungsverfahren mit einem Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Sie
haben behauptet und belegen wollen, dass sie die Beschwerdegegnerin für
ausstehende Mietzinse gemäss beigelegtem Zahlungsbefehl betrieben hätten und
dass die Beschwerdegegnerin den beigelegten Mietvertrag unterzeichnet habe.
Gestützt auf diese Tatsachengrundlage haben die kantonalen Gerichte die
Aktivlegitimation des betreibenden Beschwerdeführers 1 verneint. Sie haben
festgehalten, der Mietzins stehe den Beschwerdeführern 1 bis 4 gemeinsam zu
(Beleg: Mietvertrag), so dass der Beschwerdeführer 1 allein zur Geltendmachung
des Mietzinses auf dem Betreibungsweg nicht aktivlegitimiert sei (Beleg:
Zahlungsbefehl). Die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Beurteilung (vgl. E.
1.2.3 hiervor; für einen Anwendungsfall: PKG 2002 Nr. 21 S. 166 E. 3a) stellen
die Beschwerdeführer 1 bis 4 heute nicht in Frage und ist deshalb nicht zu
prüfen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die kantonalen Gerichte hätten die Frage
mangels Bestrittenheit und zufolge Anerkennung ihrer Tatsachenbehauptungen
durch die Beschwerdegegnerin nicht von Amtes wegen prüfen dürfen. An der
zitierten Stelle des Gesuchs um Rechtsöffnung (S. 3 Ziff. 2, act. 3) haben die
Beschwerdeführer behauptet, dass sie die Beschwerdegegnerin betrieben haben
(Rz. 2) und - was hier zu ergänzen ist (Art. 118 Abs. 2 BGG) - dass der
Zahlungsbefehl zugestellt und dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde (Rz. 3) und
dass das angerufene Gericht am Sitz der Beschwerdegegnerin örtlich und sachlich
zuständig ist (Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin hat darauf nicht einfach
geantwortet "Anerkannt. Keine Bemerkungen." (so aber S. 10 Rz. 33 der
Beschwerdeschrift), sondern - wie sich aus den Akten deutlich ergibt und
nachzutragen ist (Art. 118 Abs. 2 BGG) - festgehalten "2. Zuständigkeit.
Anerkennung, keine Bemerkungen" (S. 3 Ziff. 2 der Stellungnahme, act. 23).
Förmlich anerkannt war somit die Zuständigkeit des Gerichts (Rz. 4), aber nicht
die weiteren Behauptungen (Rz. 2 und 3). Das Gericht durfte sich auch unter
diesem Blickwinkel ohne weiteres mit der Aktivlegitimation des
Beschwerdeführers 1 von Amtes wegen befassen (vgl. E. 1.2.4 hiervor).

2.3 Verletzungen der Verhandlungsmaxime und weiterer daraus abgeleiteter
Prozessrechtsvorschriften sind aufgrund der Verfassungsrügen der
Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Beschwerdeführer übersehen, dass das
Rechtsöffnungsverfahren kein selbstständiges Erkenntnisverfahren ist, sondern
eine sich im Ablauf der Betreibung stellende rein verfahrensrechtliche Frage
betrifft, deren Beantwortung der Gesetzgeber lediglich wegen ihrer
Bedeutsamkeit dem Gericht übertragen hat (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 4 Rz. 51-52a S. 34 und §
19 Rz. 22 S. 145, mit Hinweisen).

3.
Wie bereits vor Obergericht tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten
gemeinsam ein Betreibungsbegehren gestellt, doch habe das Betreibungsamt sie
nicht alle, sondern nur den Beschwerdeführer 1 in den Zahlungsbefehl als
Gläubiger aufgenommen (S. 6 Ziff. 4.2). Sie rügen, das Obergericht hätte diesen
Mangel des Zahlungsbefehls im Rechtsöffnungsverfahren heilen können und ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und Recht verweigert, indem es den
Mangel mit Hinweis auf das Novenverbot nicht geheilt habe (S. 12 ff. Ziff. 6
der Beschwerdeschrift). Das Obergericht hat die Möglichkeit und Zulässigkeit
der Heilung von Mängeln des Zahlungsbefehls im Rechtsöffnungsverfahren offen
gelassen, weil die Vorbringen der Beschwerdeführer am Novenverbot scheiterten
(E. 3.3 und E. 3.5 S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Die Zulässigkeit
neuer Vorbringen (sog. Noven) wird in Art. 326 ZPO geregelt, wonach im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen sind (Abs. 1), besondere Bestimmungen des Gesetzes
aber vorbehalten bleiben (Abs. 2). Dass die Beschwerdeführer die Tatsachen und
Beweismittel zur Frage der Heilung erstmals mit der Beschwerde an das
Obergericht vorgebracht haben, ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unbestritten. Da sich die Beschwerdeführer auf keinerlei Sondervorschriften
berufen, gilt somit das Novenverbot gemäss seinem klaren Wortlaut (vgl. BGE 138
I 1 E. 2.4 S. 5) absolut. Darf unter Willkürgesichtspunkten davon ausgegangen
werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Noventatbestand gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO erfüllen, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern
entgegen dem klaren Wortlaut des Novenverbots gleichwohl - zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs oder zur Vermeidung einer formellen Rechtsverweigerung -
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zugelassen werden müssten
(vgl. Art. 190 BV).

4.
Eine Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs erblicken die Beschwerdeführer
ferner darin, dass sie mit der Erheblichkeit der Sachlegitimation im konkreten
Fall nicht hätten rechnen können und dazu vorgängig hätten angehört werden
müssen. Dass das Rechtsöffnungsgericht das Gesuch nicht als offensichtlich
unzulässig oder als offensichtlich unbegründet betrachtet und einen doppelten
Schriftenwechsel durchgeführt habe, verdeutliche ihren Anspruch auf vorgängige
Anhörung (S. 14 ff. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).

4.1 Zum Verfahren ist aufgrund der Akten festzuhalten (Art. 118 Abs. 2 BGG),
dass das Gerichtspräsidium das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin zur Stellungsnahme innert einer Frist von zehn Tagen
zugestellt hat (Verfügung vom 5. März 2012, act. 16). Die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin wurde den Beschwerdeführern "zur Kenntnis" (Verfügung vom
30. März 2012, act. 30) und die Bemerkungen der Beschwerdeführer zur
Stellungnahme wurden der Beschwerdegegnerin wiederum "zur Einreichung
allfälliger freiwilliger Bemerkungen" zugestellt (Verfügung vom 11. April 2012,
act. 40). In der gleichen Art ist es dann mit den weiteren Eingaben der
Parteien weitergegangen (Verfügung vom 24. April 2012, act. 50; Verfügung vom
4. Mai 2012, act. 62; Verfügung vom 15. Mai 2012, act. 69). Von einem
gerichtlich angeordneten doppelten bzw. vielfachen Schriftenwechsel kann keine
Rede sein. Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme (Art. 253 ZPO)
eingeholt. Alle weiteren Eingaben wurden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
mitgeteilt, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt. Die Eingaben
der beiden anwaltlich vertretenen Parteien waren freiwillig (vgl. zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2).

4.2 Es trifft nicht zu, dass das Gericht zur Beurteilung der Sachlegitimation
eigens Beweise erhoben oder Tatsachen festgestellt und unbestrittene Tatsachen
von Amtes wegen zu bestrittenen erhoben habe. Das Gericht hat die
Sachlegitimation des Beschwerdeführers 1 anhand des Zahlungsbefehls und des
Mietvertrags beurteilt, die die Beschwerdeführer zum Beweis ihrer
Tatsachenbehauptungen dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt hatten (vgl. E. 2
hiervor).

4.3 Hingegen trifft es zu, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt,
mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 253
ZPO). Dass sich in derart offensichtlichen Fällen die Einholung einer
Stellungnahme ausnahmsweise erübrigen kann (vgl. zur Vorprüfung: Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S.
7350 und S. 7370), schliesst es nicht aus, ein Gesuch auch erst nach Einholung
einer Stellungnahme abzuweisen.

4.4 In der Verneinung der Sachlegitimation erblicken die Beschwerdeführer ein
unzulässiges Überraschungsurteil. Es kann ihnen nicht gefolgt werden. Die
amtswegige Prüfung, ob der Betreibende der Gläubiger und der Betriebene der
Schuldner ist, gehört zum regelmässigen Programm im Rechtsöffnungsverfahren
(vgl. D. STAEHELIN, Basler Kommentar, 2010, N. 50 zu Art. 84 SchKG, mit
Hinweisen) und bedeutet keine Rechtsanwendung, mit der die Beschwerdeführer
nicht rechnen konnten und zu der sie vorgängig anzuhören gewesen wären (Art. 29
Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 124 I 49 E. 3c S. 52; Urteil
5A_561/2011 vom 19. März 2012 E. 10.1, nicht veröffentlicht in BGE 138 III 289,
wohl aber in Praxis 101/2012 Nr. 119 S. 853).

4.5 Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör rügen.

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, hingegen nicht
entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten