Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.851/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_851/2012

Urteil vom 22. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft.

Gegenstand
Notstundung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2012 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober
2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen ein (ihr Notstundungsgesuch nach Art. 338 SchKG -
mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 337 SchKG - abweisendes) Urteil
des Bezirksgerichts Y.________ nicht eingetreten ist (mangels Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. xxx.-- innerhalb der Nachfrist nach Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2012 der
Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 20.
November 2012 und damit nach Ablauf (Montag, den 19. November) der
Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre,
weil die Beschwerdeführerin einerseits einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG) und anderseits nicht nach den Anforderungen der Art. 42
Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen
Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid vom 9. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann