Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.834/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_834/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokat Dr. Felix Lopez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss,
vom 21. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Jg. 1954) und Y.________ (Jg. 1977) haben am 15. Januar 2007 in
Basel geheiratet. 2007 gebar die Frau die gemeinsame Tochter V.________. Bei
der Mutter wohnt auch die voreheliche Tochter W.________ (geb. 2000).

B.
Am 21. August 2011 ersuchte X.________ das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
um Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2011 regelte die
Zivilgerichtspräsidentin das Getrenntleben. Die Obhut über V.________ teilte
sie vorsorglich der Mutter zu. Dem Vater räumte sie ein wöchentliches
Besuchsrecht ein. Zugleich beauftragte sie die Abteilung Kindes- und
Jugendschutz des Erziehungsdepartements (AKJS) abzuklären, welchem Ehegatten
die Obhut zugeteilt und wie inskünftig das Besuchsrecht geregelt werden soll.

C.
Am 27. Februar 2012 reichte die AKJS ihren Bericht samt Empfehlungen ein. In
seiner Stellungnahme vom 20. März 2012 beantragte X.________, die Zuteilung der
Obhut durch einen Kinderpsychologen abklären zu lassen. Die Präsidentin des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt wies diesen Antrag mit Entscheid vom 5.
April 2012 ab. Zugleich bestätigte sie die vorsorgliche Zuteilung der Obhut
über V.________ an Y.________, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater
und Tochter und beauftragte die Vormundschaftsbehörde, eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Gegen diesen Entscheid legte X.________ beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung ein. Dessen Ausschuss wies
das Rechtsmittel ab und beauftragte die Beistandsperson, Abklärungen zur
möglicherweise erforderlichen Sprachförderung für V.________ in die Wege zu
leiten (Urteil vom 21. August 2012).

D.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 12. November 2012 lässt
X.________ (Beschwerdeführer) durch seinen Anwalt beantragen, das Urteil des
Appellationsgerichts "teilweise aufzuheben, eventualiter an die Vorinstanz
zurückzuweisen, und wie folgt abzuändern" (Ziffer 1): Es sei über die Tochter
V.________ ein psychologisches Gutachten bei der Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt (KJPK) einzuholen (Ziffer 2), es sei
"demgemäss die Obhut über die Tochter V.________ auf den Beschwerdeführer und
Kindsvater zu übertragen" (Ziffer 3) und es sei Y.________ (Beschwerdegegnerin)
ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Im Übrigen sei der
vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
In einem Schreiben, das ebenfalls vom 12. November 2012 datiert, wendet sich
der Beschwerdeführer persönlich an das Bundesgericht und reicht zusätzliche
Unterlagen ein.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist (Art. 100 BGG) gegen den
Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Streitig ist die
Bestätigung der in einem Eheschutzverfahren zunächst vorsorglich
ausgesprochenen Zuteilung der elterlichen Obhut, mithin eine nicht
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid
behandelt nur einen Teil der gestellten Begehren, denn in seinem
Eheschutzgesuch vom 21. August 2011 hatte der Beschwerdeführer die umfassende
Regelung des Getrenntlebens verlangt. Der Antrag betreffend die Zuteilung der
Obhut und das damit verbundene Begehren um Regelung des persönlichen Verkehrs
mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil können unabhängig von den anderen
Aspekten des Getrenntlebens beurteilt werden (Art. 91 lit. a BGG), zumal der
Beschwerdeführer für den Fall der Obhutszuteilung an ihn keinen Antrag auf
Kindesunterhalt stellt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich
zulässig.

1.2 Von vornherein nicht einzutreten ist allerdings auf die Kritik, die der
Beschwerdeführer an den erstinstanzlichen Verfahren vor dem Zivilgericht bzw.
an den daraus resultierenden Entscheiden übt, denn Anfechtungsobjekt vor
Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Appellationsgerichts (Art. 75 Abs. 1
BGG).

2.
Das angefochtene Urteil erhebt den zunächst vorsorglich ausgesprochenen zu
einem - im Rahmen des Eheschutzverfahrens - endgültigen Obhutsentscheid (E.
1.1). Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und
5.2 S. 397 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der
Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich
auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar
ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

3.
Anlass zum Streit gibt zum einen der Antrag des Beschwerdeführers, über die
Tochter V.________ im Hinblick auf den Obhutsentscheid ein psychologisches
Gutachten einzuholen (vgl. Sachverhalt Bst. C).

3.1 In Kinderbelangen gilt unabhängig von der Art des Verfahrens der
Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO; vgl. Urteil 5P.507/2006 vom
5. April 2007 E. 4.1). Die Untersuchungsmaxime schreibt dem Richter vor, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die
Untersuchungspflicht reicht so weit und dauert so lange, bis über die
Tatsachen, deren Kenntnis für eine Entscheidung im Kindeswohl von Bedeutung
ist, hinreichende Klarheit besteht (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Art.
296 Abs. 1 ZPO schreibt dem Sachrichter jedoch nicht vor, mit welchen Mitteln
er den Sachverhalt abklären muss. Ebenso wenig erfasst diese Vorschrift die Art
der Erhebung von Beweismitteln (Urteil 5A_574/2012 vom 17. Dezember 2012 E.
2.2.1). Wie das Beweisführungsrecht schliesst auch die Untersuchungsmaxime eine
vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus. Verfügt das Gericht
über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf
weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735). In
diesem Sinne folgt aus der Geltung der Untersuchungsmaxime keineswegs, dass der
Richter jedem Beweisantrag stattzugeben hat. Lässt sich der massgebliche
Sachverhalt auf andere Weise abklären, verstösst demzufolge auch der Verzicht
auf ein bestimmtes Gutachten nicht gegen das Bundesrecht (Urteil 5A_361/2010
vom 10. September 2010 E. 4.2.1). All das hat schon die Vorinstanz zutreffend
festgehalten.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht vor, es würdige die
"vorhandenen Beweise auf willkürliche Art und Weise" und verkenne "die wahre
Sachlage", weshalb sein Entscheid, die Tochter V.________ nicht psychologisch
abzuklären, vor Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 9, 10 und 11
BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention (Übereinkommen
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989; SR 0.107) nicht standhalte.
Was er zur Begründung all dieser Rügen durch seinen Rechtsvertreter vortragen
lässt und in seiner eigenen Eingabe vorträgt, vermag den angefochtenen
Entscheid indessen nicht zu erschüttern, sondern erschöpft sich weitgehend in
appellatorischer Kritik. Insbesondere kann dem Appellationsgericht nicht
vorgeworfen werden, dass es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
auseinandergesetzt hätte. Vielmehr ist es der Beschwerdeführer, der nicht auf
den angefochtenen Entscheid eingeht und einfach die Vorwürfe wiederholt, zu
denen sich das Appellationsgericht bereits geäussert hat. Dies gilt für den
abermals vorgetragenen Standpunkt, der Bericht der AKJS genüge den formellen
Anforderungen an ein Gutachten nicht und könne lediglich als Stellungnahme mit
fachlichen Einschätzungen angesehen werden. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben. Denn auch wenn der streitige Bericht nicht im technischen Sinne
als Gutachten gelten könnte, folgt allein daraus keineswegs, dass eine
psychologische Begutachtung unabdingbar gewesen wäre. Ebenso äussert der
Beschwerdeführer erneut den Verdacht der Befangenheit, weil sich die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AKJS "zum Zeitpunkt des AKJS-Berichtes"
schon längere Zeit mit dem Fall befasst hätten und der Sachverhalt eine sehr
intensive Betreuung insbesondere durch die Sozialarbeiterin A.________
erfordert habe. Allein blosse Mutmassungen darüber, dass "unbewusst gewisse
Beobachtungsfehler auftreten" können und V.________ "mit grosser
Wahrscheinlichkeit durch die Halbschwester W.________ und die Mutter negativ
beeinflusst wird", genügen nicht, um eine kinderpsychologische Befragung als
unumgänglich auszuweisen. Gleiches gilt für die nicht näher substanziierte
Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei durch die Sozialarbeiterin unangemessen
positiv beurteilt worden. Besonderes Gewicht legt der Beschwerdeführer
schliesslich auf V.________s "sprachliche Unterentwicklung" und auf die
"Verständigungsprobleme" zwischen Mutter und Tochter, die seiner Meinung nach
daher rühren, dass das Kind kaum französisch und die Mutter kaum deutsch
spreche. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass die Beziehung zwischen
Mutter und Tochter "ganz und gar nicht" intakt sei und V.________ schon vor der
Trennung der Eltern "keinen grossen Kontakt zur Mutter pflegte". V.________s
individuelle Bedürfnisse könnten daher nur durch ein psychologisches Gutachten
festgestellt werden. Dass das Appellationsgericht die sprachlichen
Auffälligkeiten des Kindes nicht zu erklären vermöchte, kann jedoch nicht
gesagt werden, weist es doch ausdrücklich darauf hin, dass es bei zwei- oder
gar mehrsprachig aufwachsenden Kindern zu Verzögerungen in der
Sprachentwicklung kommen könne. Diese Erkenntnis stellt der Beschwerdeführer
vor Bundesgericht nicht in Frage. Stattdessen erhebt er die weitere Rüge, es
sei "nicht ersichtlich", weshalb "wieder - anstatt der Beobachtung des
Besuchsrechtsbeistands B.________ - dem Bericht der AKJS der Vorzug gewährt"
werde. Auch dieser Vorwurf geht fehl, und zwar schon deshalb, weil sich das
Appellationsgericht explizit auch auf die Aussage im Bericht der AKJS bezieht,
wonach V.________ "in der Sprachentwicklung im Vergleich zu Kindern desselben
Alters weniger weit entwickelt" sei.

4.
Auch mit dem Obhutsentscheid zugunsten der Beschwerdegegnerin will der
Beschwerdeführer es nicht bewenden lassen.

4.1 Das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Marginalie zu Art. 176 ZGB)
befasste Eheschutzgericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des
Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten unmündige Kinder
haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil
gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der
Rechtsprechung, die das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid korrekt
wiedergibt, hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen,
insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Deren Erziehungsfähigkeit ist als
Erstes zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem
Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen,
der die Möglichkeit hat und bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen
beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die für
eine harmonische Entfaltung notwendige Stabilität der örtlichen und familiären
Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der
persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten (Urteil 5C.212/2005 vom 25.
Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753 ff.). Schliesslich ist
- je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen.
Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die
Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen
zusammenzuarbeiten, der Grundsatz, die Geschwister nach Möglichkeit nicht zu
trennen, oder die Forderung, dass die Zuteilung der Obhut von einer
persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 115 II
206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.;
136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich wiederum auf den Standpunkt, das
Appellationsgericht würdige die Beweise willkürlich und verkenne die wahre
Sachlage; ebenso rügt er eine Verletzung der bereits in Erwägung 3.2 zitierten
Vorschriften. Die Begründung seiner Rügen vermag jedoch auch in diesem
Zusammenhang nicht zu überzeugen. So bezweifelt der Beschwerdeführer, dass das
Appellationsgericht in erster Linie den Kindesschutz beachte, wenn es der
Halbgeschwisterbeziehung zwischen V.________ und W.________ "grösstes Gewicht"
beimesse. Diese Zweifel begründet er aber einzig damit, dass seine Tochter von
ihrer Mutter und ihrer Halbschwester "in Bezug auf ihren Vater negativ
beeinflusst" werde und die Kindsmutter den Kontakt zwischen ihm und V.________
zu unterbinden versuche. Diese Befürchtungen betreffen nicht das Wohl des
Kindes, sondern das Verhältnis zwischen den Eltern und allenfalls dasjenige
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Stieftochter. Sie können daher von
vornherein kein Grund sein, V.________s Bedürfnis nach einem Zusammenleben mit
ihrer Halbschwester in irgendeiner Weise zu relativieren. "Grosse Bedenken" hat
der Beschwerdeführer auch, was die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin
angeht. Er begnügt sich aber weitgehend damit, den Sachverhalt aus seiner Sicht
zu schildern, ohne im Einzelnen darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid
selbst, so wie ihn die kantonale Instanz gefällt hat, im Ergebnis an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. So beklagt er sich nochmals
über V.________s "sprachliche Unterentwicklung" und über die
Verständigungsprobleme zwischen Mutter und Tochter (s. dazu schon E. 3.2). Weil
die Beschwerdegegnerin sprachlich in keiner Weise integriert sei und lediglich
französisch spreche, sei "des Öftern" W.________s Hilfe als Dolmetscherin
erforderlich gewesen. Selbst wenn all dies tatsächlich zutreffen sollte, muss
dies nicht in der vom Beschwerdeführer unterstellten absoluten Weise bedeuten,
dass schon während der letzten drei Jahre vor der Trennung "nur" er sich um
V.________s Erziehung gekümmert habe. Im Übrigen setzt sich der
Beschwerdeführer auch nicht mit der vorinstanzlichen Erkenntnis auseinander,
wonach die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Erziehungskompetenz und ihren
Umgang mit den Kindern im Bericht der AKJS äusserst positiv beschrieben werde,
"was bei einer nicht funktionierenden Kommunikation zwischen Mutter und Tochter
kaum möglich wäre". Bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdegegnerin
beruft sich der Beschwerdeführer neu auf ein Dokument der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2011. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern erst
der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hätte, das Beweismittel
vorzubringen. Dieses muss deshalb unbeachtlich bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG;
vgl. BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Schliesslich ist auch mit undifferenzierten
Anschuldigungen an die Adresse der zuständigen Sozialarbeiterin, wonach sich
diese "unfair und voreingenommen" verhalten und mit der Beschwerdegegnerin
vorschnell "solidarisiert" haben soll, keine willkürliche Beweiswürdigung
darzutun. Ähnlich verhält es sich mit der Erkenntnis, dass V.________ bei der
Beschwerdegegnerin teilweise fremdbetreut wird. Das Appellationsgericht führt
aus, dieser Umstand würde sich mit einer Obhutszuteilung nicht ändern, weshalb
ihm angesichts der Berufstätigkeit beider Eltern keine entscheidende Bedeutung
zukommen könne. Der Beschwerdeführer gibt sich mit der Behauptung zufrieden,
die Fremdbetreuung weise "eindeutig" darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin
andere Tätigkeiten der Kindererziehung vorziehe. Als Letztes wirft der
Beschwerdeführer in die Waagschale, dass V.________ Mühe habe, in ihrem
Wohnquartier Freundinnen und Freunde zu finden. Die Verantwortung dafür lastet
er seiner Ehefrau an. Diese werde in ihrem sozialen Umfeld gemieden, weil -
bestätigt durch den Hausmeister C.________ - "klare Anzeichen" dafür bestünden,
dass sie sich nicht nur in Zürich, sondern auch in ihrem Wohnquartier
prostituiere. Auf solche Spekulationen ist nicht einzutreten.

5.
Unbegründet ist also nicht nur der Vorwurf, das Appellationsgericht habe
willkürlich auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens über V.________
verzichtet (E. 3). Auch der Entscheid, die Tochter V.________ unter die Obhut
der Beschwerdegegnerin zu stellen, hält vor der Verfassung stand (E. 4).
Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, dass unter den
dargelegten Umständen keine hinreichenden Gründe bestünden, weshalb von der
Erteilung der Obhut über V.________ an ihn abgesehen werden soll. Denn als
willkürlich hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur dann auf, wenn er nicht
bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine
andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht (s. E. 2). Soweit der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht eine
willkürliche Anwendung von Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB vorwirft
und eine Verletzung weiterer verfassungsmässiger Rechte, der EMRK und der
Kinderrechtskonvention geltend macht, ist auf seine Rügen nicht einzutreten,
denn hierzu enthält sein Schriftsatz keinerlei Ausführungen (Art. 106 Abs. 2
BGG; E. 2).

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer.
Er wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor
Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an
aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen
Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn