Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.820/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_820/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________ AG.________,
vertreten durch Fürsprecher Mark Hess,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072
Ostermundigen,

Z.________.

Gegenstand
Steigerungsbedingungen (Grundpfandverwertung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe und ist
Alleineigentümer aller zum Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke
G.________ Gbbl.-Nrn. 2039, 1968, 1986, 2015, 2032, 2034, 2047, 2119, 2127,
2146, 2150, 2152, 2163, 2187 und 2202. Auf allen Grundstücken lasten als
Gesamtpfand drei Namenschuldbriefe von Fr. 200'000.-- im 2. Rang, Fr.
100'000.-- im 3. Rang und Fr. 25'000.-- im 4. Rang. Mit Ausnahme der
Hofparzelle Nr. 2039 sind alle Grundstücke als Gesamtpfand mit einem
Namenschuldbrief von Fr. 15'000.-- im 1. Rang belastet. Grundpfandgläubigerin
sämtlicher Titel ist die A.________ AG (Beschwerdegegnerin 1). Sie leitete
gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung auf Pfandverwertung ein und stellte
am 6./7. Oktober 2009 das Verwertungsbegehren (Betreibung Nr. rrrrrr des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland). Alle Grundstücke
sind sodann für mehrere Forderungen verschiedener Gläubiger (Beschwerdegegner
2-5) gepfändet, unter anderem auch für eine nicht pfandgesicherte Forderungen
von rund Fr. 104'000.-- der Beschwerdegegnerin 1.

B.
Das Betreibungsamt setzte die Versteigerung der Grundstücke auf den 30. Oktober
2012 an. Per Steigerungstag belief sich die Forderung der Beschwerdegegnerin 1
auf Fr. 500'911.85 (samt Zins und Kosten). Die landwirtschaftlichen Grundstücke
wurden durch Gutachten vom 8. April 2011 geschätzt. Die Schätzung blieb
unangefochten. Sie lautet für das landwirtschaftliche Gewerbe, umfassend alle
pfandbelasteten Grundstücke, auf rund Fr. 1'309'200.--. Im Einzelnen wurden die
Hofparzelle (Nr. 2039) mit Fr. 515'294.-- (Gebäude) und mit Fr. 29'427.--
(Umschwung), das Kulturland mit Fr. 689'155.-- und die Waldgrundstücke mit Fr.
75'298.-- bewertet. Die Steigerungsbedingungen lagen vom 26. September 2012 bis
5. Oktober 2012 zur Einsicht auf. Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen bestimmt,
dass die belasteten Grundstücke als Gesamtheit nach dreimaligem Aufruf des
höchsten Angebotes zugeschlagen werden, sofern das Höchstangebot Fr. 1'683.50
übersteigt. In Ziff. 25 der Steigerungsbedingungen wird auf die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) hingewiesen und
festgehalten, dass die Grundstücke ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden und
daher als Gesamtheit versteigert werden (Ziff. 25.1 der
Steigerungsbedingungen).

C.
Der Beschwerdeführer legte gegen die Steigerungsbedingungen am 5. Oktober 2012
(Datum der Postaufgabe) eine Beschwerde ein und beantragte, die
Steigerungsbedingungen seien mit Hinweis auf Art. 59 lit. d des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) neu aufzulegen und der
Termin der Grundstücksteigerung sei neu festzusetzen. Er machte vorab geltend,
potenzielle Käufer, die an einzelnen oder mehreren Grundstücken interessiert
seien, müssten darauf hingewiesen werden, dass gemäss Art. 59 lit. d BGBB eine
Realteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes in der Zwangsvollstreckung nicht
verboten sei. Das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in
Betreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26.
Oktober 2012 ab. Der Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012
in Empfang genommen. Am 30. Oktober 2012 fand die Steigerung wie vorgesehen
statt und erfolgte der Zuschlag der Grundstücke als Gesamtheit für Fr.
1'615'000.-- an Z.________.

D.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 (Datum der Postaufgabe) beantragt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht in der Sache, es seien neue
Steigerungsbedingungen mit dem Hinweis auf Art. 59 lit. d BGBB aufzulegen, der
Steigerungszuschlag vom 30. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei ein neuer
Termin für die Grundstücksteigerung anzusetzen. Er ersucht um aufschiebende
Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin 1, die
Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt haben auf eine Vernehmlassung zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, während sich die Beschwerdegegner
2-5 nicht haben vernehmen lassen. Das präsidierende Mitglied der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 3. Dezember 2012). In der Sache
sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

E.
Eine vom Beschwerdeführer gleichzeitig gegen den Zuschlag eingereichte
Beschwerde hat die kantonale Aufsichtsbehörde bis zum rechtskräftigen Urteil
des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren sistiert (Verfügung vom 27.
November 2012).

Erwägungen:

1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der
Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG), die unabhängig
von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben ist (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG;
vgl. BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351; für Steigerungsbedingungen: Urteile 5A_336/
2010 vom 30. Juli 2010 E. 1 und 5A_446/2011 vom 11. Januar 2012 E. 1). Die
Beschwerde ist fristgemäss erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und
grundsätzlich zulässig. Dass der Steigerungszuschlag bereits erfolgt ist,
hindert die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht, zumal der
Beschwerdeführer die Steigerungsbedingungen rechtzeitig angefochten hat (vgl.
BGE 128 III 339 E. 5 S. 341 f.). Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein (vorab E. 5.2 hiernach).

2.
Anlass zur Beschwerde geben die Steigerungsbedingungen in einer Betreibung auf
Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG). Streitig ist dabei nicht, dass in den
Steigerungsbedingungen "auf die Anwendbarkeit des BGBB bzw. auf die sich daraus
ergebende Bewilligungspflicht" hingewiesen werden muss (vgl. BGE 128 III 339 E.
4c S. 341; 129 III 583 E. 3.2.1 S. 586 f.) und hier auch ausdrücklich
hingewiesen wird (Ziff. 25 der Steigerungsbedingungen). Angefochten ist
vielmehr die Anordnung des Betreibungsamtes, dass die mit einem Gesamtpfand
belasteten landwirtschaftlichen Grundstücke, die das landwirtschaftliche
Gewerbe des Beschwerdeführers ausmachen, als Gesamtheit versteigert werden
(Ziff. 1 der Steigerungsbedingungen). Der Beschwerdeführer verlangt, dass mit
Hinweis auf Art. 59 lit. d BGBB in den Steigerungsbedingungen die
Einzelgrundstücke bis zur Deckung der betreibenden Pfandgläubigerin versteigert
werden.

3.
Gestützt auf das Schätzungsgutachten mit den Grundbuchauszügen hat die
Aufsichtsbehörde festgehalten, dass die Grundstücke zum landwirtschaftlichen
Gewerbe des Beschwerdeführers gehören und als Gesamtpfänder für die Forderungen
der Beschwerdegegnerin 1 haften. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

3.1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht
errichtet werden, wenn sie - wie hier - dem nämlichen Eigentümer gehören (Art.
798 Abs. 1 ZGB). Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet,
so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten,
die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig
durchzuführen (Art. 816 Abs. 3 ZGB). Mit der Wendung "soweit nötig" wird der
Grundsatz festgehalten, dass nicht sämtliche Grundstücke verwertet werden
dürfen, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers durch die Angebote auf
einzelne Grundstücke gedeckt wird. Dementsprechend schreibt die Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) vor,
dass nur so viele Stücke zu verwerten sind, als zur Deckung der Forderung des
betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range
vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist, wenn für die in Betreibung
gesetzte Forderung mehrere Grundstücke haften, die dem gleichen Eigentümer
gehören. In erster Linie sind dabei diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf
welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen
(Art. 107 Abs. 1 VZG). Die Vorschriften wollen den Schuldner schützen unter
gleichzeitiger bestmöglicher Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers
und allenfalls vorhandener nachrangiger Pfandgläubiger. Das Verbot, mehr
Grundstücke zu verwerten als für die Deckung des betreibenden Gläubigers
erforderlich ist, steht also zu einem Gesamtruf aller verpfändeten Grundstücke
in Widerspruch, wenn die betriebene Forderung durch die Verwertung von
lediglich einigen wenigen Grundstücken gedeckt werden kann (vgl. BGE 126 III 33
E. 2 S. 34).

3.2 Seine Anordnung im Sinne von Art. 816 Abs. 3 ZGB trifft das Betreibungsamt
in den Steigerungsbedingungen, die in ortsüblicher Weise aufzustellen und so
einzurichten sind, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt
(Art. 134 Abs. 1 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 SchKG), was sowohl im Interesse der
Gläubiger wie auch des Schuldners liegt (vgl. BGE 126 III 33 E. 3 S. 35; 132
III 212 E. 3.1.5 S. 217). Wenn mehrere Grundstücke zu versteigern sind, ist in
den Steigerungsbedingungen anzugeben, ob sie gesamthaft oder in Einzelgruppen
und in welchen oder parzellenweise und evtl. in welcher Reihenfolge sie
versteigert werden (Art. 45 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 102 VZG). Der Einzel-,
Gruppen- und Gesamtaufruf ist auch bei gesamthaft verpfändeten Grundstücken
zulässig. Das Betreibungsamt trifft seine Anordnung nach pflichtgemässem
Ermessen (vgl. EDUARD BRAND, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von
Grundstücken im Pfandverwertungsverfahren, 2008, § 33 Ziff. 1.1 S. 283 und § 33
Ziff. 3.2 S. 290; vgl. BGE 126 III 33 E. 2 S. 34).

3.3 Über das ihm durch Art. 816 Abs. 3 ZGB und Art. 107 Abs. 1 VZG gewährte
Ermessen verfügt das Betreibungsamt nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn
nach dem festgelegten Schätzungswert sofort ersichtlich ist, dass alle
Grundstücke, welche Gegenstand des Gesamtpfandes bilden, verkauft werden
müssen, um den betreibenden Gläubiger zu befriedigen (BGE 126 III 33 E. 2 S.
35). In Betracht fällt diesfalls nur das Verfahren nach dem analog anwendbaren
Art. 108 Abs. 1bis VZG, wonach dem Gesamt- oder Gruppenruf stets ein Einzelruf
vorausgehen muss, die Meistbietenden beim Einzelruf an ihre Angebote gebunden
bleiben, bis der Gesamt- oder Gruppenruf erfolgt ist, und der Zuschlag je
nachdem, ob der Einzelruf oder der Gesamt- oder Gruppenruf den höheren
Gesamtpreis ergibt, den Meistbietenden beim Einzelruf oder dem bzw. den
Meistbietenden beim Gesamt- oder Gruppenruf erteilt wird (BGE 126 III 33 E. 3
S. 35).

4.
In Anbetracht der betreibungsrechtlichen Schätzung von Fr. 1'309'200.-- und
einer Betreibungsforderung von Fr. 500'911.85 (Bst. B) war eine analoge
Anwendung von Art. 108 Abs. 1bis VZG nicht zwingend (vgl. E. 3.3 hiervor). Das
Betreibungsamt hat deshalb über die Art und Weise der Steigerung unter
bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (Art. 125 Abs. 1
i.V.m. Art. 156 Abs. 1 SchKG) nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden dürfen
und angeordnet, die verpfändeten Grundstücke als Gesamtheit auszurufen (Ziff. 1
der Steigerungsbedingungen). Die Aufsichtsbehörde hat den Ermessensentscheid
des Betreibungsamtes aus folgenden Gründen nicht beanstandet:

4.1 Die Aufsichtsbehörde hat angenommen, bei einer Versteigerung einzelner
Grundstücke könnten grundsätzlich nur Interessenten in Frage kommen, die in der
näheren Umgebung wohnten bzw. die in der Nähe ein landwirtschaftliches Gewerbe
betreiben würden. Dabei dürfte es sich um eine kleine Anzahl von Personen
handeln, die, wenn überhaupt, bei der Versteigerung mitbieten würden. Bei einer
kleinen Anzahl von Mitbietern sei nicht anzunehmen, dass die Angebote durch
Überbieten in die Höhe getrieben würden, zumal der Mindestpreis vorliegend
ohnehin bei Fr. 1'683.50 liege. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass
diese in der näheren Umgebung wohnenden Interessenten sich untereinander gut
kennten. Es bestehe daher die Gefahr, dass sie sich vorgängig untereinander
absprechen und anlässlich der Versteigerung sich nicht gegenseitig überbieten
würden (E. 16 S. 5 des angefochtenen Entscheids).

4.2 Dagegen hat die Aufsichtsbehörde es als wahrscheinlicher angesehen, dass es
für den Erwerb des gesamten Betriebes mehr Interessierte - vor allem auch
Auswärtige - gebe, die eine neue Existenzgrundlage aufbauen möchten. Diese
Personen würden voraussichtlich bereit sein, einen anständigen Preis für den
gesamten Betrieb zu bezahlen (E. 18 S. 6 des angefochtenen Entscheids).

4.3 Die Aufsichtbehörde hat schliesslich dafürgehalten, nur unter der Annahme,
die geschätzten Werte könnten an der Versteigerung auch tatsächlich realisiert
werden, wären durch die Einzelversteigerung des Kulturlandes und der
Waldgrundstücke (Fr. 764'453.--) die Forderungen der Grundpfandgläubigerin (Fr.
500'911.85 aus der Betreibung auf Pfandverwertung und rund Fr. 104'000.-- aus
der Betreibung aus Pfändung) samt den Verwertungskosten (rund Fr. 10'000.--)
gedeckt. Indessen sei es gerichtsnotorisch, dass der Steigerungserlös meist
erheblich unter dem tatsächlichen Wert des zu versteigernden Grundstücks liege.
In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Gläubigerin nicht ganz befriedigt
werden könnte und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die Versteigerung der
Hofparzelle in Betracht gezogen werden müsste. Die Hofparzelle für sich allein
würde aber wahrscheinlich auch keinen hohen Steigerungserlös ergeben. Denn die
Hofparzelle mit einer Kulturlandfläche von bloss 5'538 m² könne als
eigenständiger Betrieb kaum für eine gute Existenz als tauglich bzw. als
lebensfähig bezeichnet werden. Könne somit der Betrieb mit der Hofparzelle
keine genügende Existenzgrundlage bieten, würde dafür auch kein hohes Angebot
gemacht. Die Forderungen der Gläubigerin könnten wahrscheinlich auch nach
Heranziehung der Hofparzelle nicht vollumfänglich oder zumindest nur knapp
gedeckt werden (E. 17 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).

5.
Der Beschwerdeführer rügt einen unzulässigen und übermässigen Eingriff in sein
Recht auf Eigentum, die Verletzung von Bundesrecht, eine gesetzeswidrige
Ermessensbetätigung sowie eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsermittlung.

5.1 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat das Betreibungsamt im Rahmen
der Steigerung nicht bloss die Interessen des Schuldners, sondern auch die
Interessen der Gläubiger bestmöglich zu berücksichtigen (E. 3 hiervor). In
rechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ausnahme vom Realteilungsverbot
gemäss Art. 59 lit. d BGBB, die der Beschwerdeführer anruft, den Schutz der
landwirtschaftlichen Gewerbe bezweckt und eine Güterschlächterei vermeiden
will. Wenn nur eines von mehreren landwirtschaftlichen Grundstücken, die zu
einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, verpfändet ist, soll zu dessen
Erhaltung das verpfändete Einzelgrundstück vom landwirtschaftlichen Gewerbe bei
einer Zwangsvollstreckung ausnahmsweise abgetrennt werden dürfen (Art. 58 Abs.
1 und Art. 59 lit. d BGBB; vgl. BGE 124 III 167 E. 2 S. 168 f.). Dem
eigentlichen Zweck der Ausnahmeregelung wird hier nicht widersprochen, zumal
alle landwirtschaftlichen Grundstücke, die das landwirtschaftliche Gewerbe
ausmachen, verpfändet sind und weil selbst bei einem Gruppenaufruf des
Kulturlandes und der Waldgrundstücke die verbleibende Hofparzelle nach den
unangefochtenen Feststellungen der Aufsichtsbehörde für sich allein keine
Existenz mehr bietet, geschweige denn ein landwirtschaftliches Gewerbe
darstellt. Aus der Sicht des bäuerlichen Bodenrechts jedenfalls ist hier die
Anordnung der gesamthaften Versteigerung aller verpfändeten Grundstücke und
damit des landwirtschaftlichen Gewerbes selbst vorzuziehen gewesen.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Annahmen der Aufsichtsbehörde als
nachweislich falsch.
5.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der am 30. Oktober 2012
durchgeführten Versteigerung und den erfolgten Zuschlag des
landwirtschaftlichen Gewerbes für rund 1.6 Mio. Franken beruft, ist er nicht zu
hören. Die Versteigerung und der Zuschlag haben sich erst nach Fällung des
angefochtenen Entscheids am 26. Oktober 2012 ereignet und können als echte
Noven im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen nicht mehr berücksichtigt
werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; 134 IV 97 E.
5.1.3 S. 103). Im Übrigen gestattet das Ergebnis der Versteigerung des
landwirtschaftlichen Gewerbes keinen Rückschluss auf einen mutmasslich hohen
Veräusserungspreis von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken. Die
Interessenlage und damit der Kreis der an einer Ersteigerung Interessierten ist
verschieden, wie das die Aufsichtsbehörde unangefochten und zutreffend
angenommen hat.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat der Aufsichtsbehörde zwei Schreiben vorgelegt,
in denen sich die unterzeichnenden Personen an einer Ersteigerung von
Einzelgrundstücken interessiert erklärt haben. Er behauptet, dass im
Landwirtschaftssektor ein grosses Interesse am parzellenweisen Erwerb und in
Stadtnähe ein grosses Interesse am Kauf von Einzelgrundstücken für die
Hobby-Landwirtschaft als Selbstbewirtschafter bestehe. Die Vorbringen vermögen
die Annahme der Aufsichtsbehörde nicht zu widerlegen, dass bei einer
Versteigerung von Einzelgrundstücken mit einer beschränkten Zahl vom Bietern
und der Gefahr von Preisabsprachen zu rechnen sei. Die Annahme beruht auf einer
Würdigung der örtlichen Verhältnisse, die die kantonale Aufsichtsbehörde besser
kennt als das Bundesgericht. In deren Beurteilungsspielraum greift das auf eine
reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung dann ein,
wenn die Auffassung der Aufsichtsbehörde als unvertretbar erscheint.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür sind aber weder ersichtlich noch dargetan
(vgl. BGE 133 III 416 E. 6.3.3 S. 419).
5.2.3 Unangefochten belässt der Beschwerdeführer schliesslich die Annahme der
Aufsichtsbehörde, dass eine Versteigerung aller landwirtschaftlichen
Grundstücke mit Ausnahme der Hofparzelle die Forderung der Beschwerdegegnerin 1
mutmasslich nicht zu decken vermöchte, zumal der Steigerungserlös meist
erheblich unter dem tatsächlichen Wert des zu versteigernden Grundstückes
bleibe. Darauf einzugehen erübrigt sich damit (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Immerhin kann aus dem Gebiet
des Güterrechts angemerkt werden, dass die Schätzung im Pfändungs- und
Pfandverwertungsverfahren nach den allgemein gültigen Methoden der
Liegenschaftsbewertung erfolgt, der Erlös aber in Anbetracht der
verhältnismässig raschen Gesamtversilberung - unter Vorbehalt der konkreten
Umstände der einzelnen Versteigerung (Liebhaberobjekte oder - wie hier -
Bietgefecht usw.) - erfahrungsgemäss eher bescheiden ausfallen dürfte (vgl.
Urteil 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3, in: FamPra.ch 2012 S. 1140 f.).

5.3 Insgesamt kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers -
die Anordnung nicht beanstandet werden, die mit einem Gesamtpfand belasteten
Grundstücke als Gesamtheit zu versteigern. Der angefochtene Entscheid verletzt
kein Bundesrecht, namentlich nicht Art. 816 Abs. 3 ZGB, die Verwertung nach
Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegnerin 1
zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde und auf eine Stellungnahme zum Gesuch
verzichtet hat und alle weiteren Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten
sind und mangels irgendwelcher Verlautbarungen im Verfahren keinen Aufwand
hatten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 64 Abs. 1 BGG sind erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt
Bern-Mittelland, Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten