Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.81/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_81/2012

Urteil vom 30. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,

Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um Ernennung des Beschwerdeführers zum Vormund des
Z.________.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).

Nach Einsicht
in die (von Z.________ verfasste) Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG des
X.________ (nachstehend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 23. November
2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen abweisenden regierungsrätlichen
Beschwerdeentscheid (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde erfolgte
Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um seine Ernennung zum Vormund des
Z.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, dem Beschwerdeführer könne die
unentgeltliche Rechtspflege einerseits mangels Nachweises seiner Bedürftigkeit
und anderseits mangels Erfolgsaussichten seiner Beschwerde nicht bewilligt
werden, die Beschwerde sei deshalb aussichtslos, weil die Vormundschaftsbehörde
den Beschwerdeführer zu Recht nicht zum Vormund von Z.________ ernannt habe,
die persönlichen Verhältnisse (Alter, Beruf etc.) des Beschwerdeführers seien
nämlich unbekannt, ausserdem sei dieser entweder nicht willens oder nicht
fähig, sich von Z.________ abzugrenzen und eigenständig zu handeln, als Vormund
wäre er deshalb völlig ungeeignet, schliesslich habe der Beschwerdeführer den
(ihm mit Verfügung vom 12. April 2011 auferlegten) Kostenvorschuss von Fr.
800.-- auch innerhalb der bis zum 10. Oktober 2011 angesetzten, nicht weiter
erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und daher
missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche
Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib
301),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer andere Entscheide als den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 23. November 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG) und
mehr als dessen Aufhebung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23.
November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer zudem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7
BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die
übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann