Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.80/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_80/2012

Urteil vom 27. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsverweigerung, Beistandschaft etc.).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Januar 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Januar
2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (im Rahmen einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend u.a. ihren
Beistand) die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
500.-- innerhalb von 10 Tagen aufgefordert hat unter Hinweis auf die
Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, von der Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 98 ZPO
ein Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu erheben, sie habe jedoch die Möglichkeit,
um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, sofern sie nicht über genügende
Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheine (Art.
117 ZPO),
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten
ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft und des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs beantragt, weil diese Begehren nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Obergerichts vom 23. Januar 2012
bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens
sein können,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche
Verfahren verlangt, weil für die Beurteilung dieses Gesuchs nicht das
Bundesgericht, sondern das Obergericht zuständig ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 23. Januar
2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in
Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist, abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann