Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.801/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_801/2012

Urteil vom 18. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Wiedikon-Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 22. Oktober 2012 (PS120183-O/U).

Sachverhalt:

A.
Über A.________ wurde am 7. Juni 2011 aufgrund der Insolvenzerklärung (Art. 191
SchKG) der Konkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Wiedikon-Zürich im
summarischen Verfahren durchgeführt wird. Zur Konkursmasse gehört die
Liegenschaft Gbbl. xxxx (Kat. Nr. yyyy) an der B.________strasse zz in
C.________. Die Liegenschaft wurde X.________, der Ehefrau des Schuldners,
durch Verfügung des Eheschutzrichters vom 25. Januar 2010 zur Benutzung
zugewiesen. Am 2. Juli 2012 verfügte das Konkursamt, die Liegenschaft des
Schuldners und seiner Familie bis zum 15. September 2012 einschliesslich der
als Kompetenzgut ausgeschiedenen Vermögenswerte zu räumen und die Liegenschaft
an die Konkursverwaltung zu übergeben.

B.
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ an das Bezirksgericht Zürich als
untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter. Mit Entscheid vom 25.
September 2012 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Frist zur Räumung und
Übergabe der Liegenschaft auf den 26. November 2012 angesetzt. Die von
X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs mit Urteil vom 22. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 2. November 2012 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Urteil der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde aufzuheben und ihr (wie im kantonalen Verfahren beantragt)
eine Auszugsfrist bis zum 31. März 2013 anzusetzen. Weiter verlangt sie
aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2012 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde,
welche die Beurteilung einer Verfügung des Konkursamtes über das Verbleiben des
Schuldners und seiner Familie in der bisherigen Wohnung (Art. 229 Abs. 3 SchKG)
zum Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen
(Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer
gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

1.2 Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss
erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die
Beschwerdeführerin als Ehefrau des Schuldners ist zur Beschwerde in Zivilsachen
ohne weiteres legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG).

1.3 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift
vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt
(BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verfügung des Konkursamtes vom 2.
Juli 2012, wonach die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Schuldners die zur
Konkursmasse gehörende Liegenschaft bis am 15. September 2012 bzw. (nach
Anordnung der unteren Aufsichtsbehörde) bis am 26. November 2012 verlassen
musste.

2.1 Zu Recht ist unbestritten, dass gemäss Art. 229 Abs. 3 SchKG die
Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der
Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben darf, sofern
diese zur Konkursmasse gehört; die Konkursverwaltung entscheidet dabei nach
ihrem Ermessen (vgl. BGE 117 III 63 E. 1 S. 65). Einziger Streitpunkt ist die
Dauer, welche der Beschwerdeführerin zum Verbleiben in der ehelichen
Liegenschaft zugestanden wird, wobei der Vorwurf einer gesetzwidriger
Ermessensausübung erhoben wird.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Schaden durch ihr
Verbleiben in der Liegenschaft entstehe, da sie die festgesetzte
Nutzungsentschädigung leiste. Eine rasche Ausweisung stehe gar nicht im
Interesse der Konkursmasse, da eine Abklärung von paulianischen Ansprüchen im
Gange sei, im Falle von Anfechtungsklagen das Konkursverfahren zweifellos noch
einige Zeit dauern werde und aus anderen Verwertungen genügend Mittel zur
Klärung der Anfechtungsansprüche vorhanden seien. Die obere Aufsichtsbehörde
hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder als
Ehefrau des Schuldners noch als Gläubigerin einen Anspruch darauf, dass gewisse
Vermögenswerte früher oder später als andere verwertet werden; es gebe keine
Anhaltspunkte, dass das Konkursamt die Liegenschaft nach der Räumung nicht
umgehend verwerten wolle. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein, sofern
sie nicht ohnehin unzulässige Noven vorbringt. Gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2
SchKG kann die Verwertung jederzeit stattfinden; das Konkursamt hat dabei die
Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren und entscheidet (im Rahmen
dieser Bestimmung) über die Verwertung (AMONN/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 50 Rz. 10). Das
Argument, wonach die Vorinstanz das kleine Interesse an der raschen Verwertung
bei der Ansetzung der Frist zur Räumung der Liegenschaft übergangen habe, geht
fehl. Die Beschwerdeführerin legt insoweit nicht dar, inwiefern die obere
Aufsichtsbehörde die Regeln über die Verwertung von Konkursaktiven bzw. ein
erhebliches Kriterium bei der angesetzten Dauer zum Verbleiben in der ehelichen
Liegenschaft des Schuldners übergangen habe.

2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre gesundheitlichen Probleme
und die schwierige Suche nach einer neuen Wohnung würden eine gewisse Zeit
erfordern, weshalb die Verweigerung einer Räumungsfrist bis Ende März 2013
nicht gerechtfertigt sei. Was die Beschwerdeführerin zu ihrem
Gesundheitszustand ausführt, findet im angefochtenen Urteil in tatsächlicher
Hinsicht keine Stütze, und eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG mit
Bezug auf die Feststellung des Sachverhaltes wird nicht dargetan (Art. 97 Abs.
1 BGG). Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Nutzungsentschädigung von Fr.
7'000.--, welche die Beschwerdeführerin dem Konkursamt monatlich bezahle,
vielmehr festgehalten, dass sie in C.________ und Umgebung in kurzer Zeit eine
Wohnung finden könne, ohne dass allfällige ortsübliche Kündigungstermine
entscheidend seien. Die Beschwerdeführerin setzt nicht auseinander, inwiefern
die Vorinstanz unter diesen Umständen auf unerhebliche Kriterien abgestellt
oder erhebliche Umstände ausser Acht gelassen habe, wenn sie die vom Konkursamt
am 2. Juli 2012 auf den 15. September 2012 bzw. (nach Anordnung der unteren
Aufsichtsbehörde) auf den 26. November 2012 angesetzte, d.h. ca. 2 1/2- bzw.
5-monatige Räumungsfrist bestätigt hat. Der Rüge einer gesetzwidrigen Ausübung
des in Art. 229 Abs. 3 SchKG eingeräumten Ermessens ist unbegründet.

2.4 Unbehelflich ist schliesslich, wenn die Beschwerdeführerin daran festhält,
der Schuldner habe die Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich abgegeben, und
es sei Pflicht der Aufsichtsbehörden, gestützt auf Art. 22 SchKG die
Nichtigkeit der Konkurseröffnung festzustellen. Die Kompetenz zur Feststellung
der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichtsbehörden stützt sich
auf deren Aufsichtsbefugnis nach Art. 13 Abs. 1 SchKG; die gerichtlichen
Behörden gehören jedoch nicht zum Kreis der Beaufsichtigten (Urteil 5A_576/2010
vom 18. November 2010 E. 3.1). Was die Beschwerdeführerin im Weiteren
vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht.

3.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden.
Die Frist zur Räumung der Liegenschaft und zur Übergabe an das Konkursamt ist
neu anzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Eine Entschädigungspflicht entfällt
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

1.2 Die vom Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Konkursämter mit Entscheid (CB120099-L/U) vom 25. September 2012
(Dispositivziff. 3) festgesetzte Frist wird neu auf den 31. Januar 2013
angesetzt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante