Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.795/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_795/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft des R.A.________ und der
S.A.________, bestehend aus
B.________ und C.________,
D.________,
E.________,
alle vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
Beschwerdeführer,

gegen

28 Stockwerkeigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer,
T. und U.F.________,
V. und W.G.________,
Erbengemeinschaft des H.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Stockwerkeigentum (Ernennung eines Verwalters),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
vom 21. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ setzt sich aus 35
Stockwerkeigentümern zusammen, welchen das Grundstück L.________-GBB-xxx
gehört. Darauf befindet sich das im Jahr 1972 erstellte Gebäude M.________weg
yyy und zzz mit zwei Eingängen. Zwischen den Stockwerkeigentümern besteht
Uneinigkeit über die Notwendigkeit anstehender Sanierungsmassnahmen (Dach,
Aufzüge, Heizung, Wärmedämmung).
Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. September 2011 trat der
Verwalter der Gemeinschaft zurück. Die an der Versammlung neu gewählte
Verwalterin zog ihr Angebot später zurück, so dass die Gemeinschaft ohne
Verwalter dastand.

B.
Am 16. Dezember 2011 reichten die rubrizierten Beschwerdeführer beim
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms ein Gesuch um gerichtliche
Ernennung des Verwalters und der Verwaltungsdelegation ein. Rechtsanwalt Marco
Eyer reichte am 16. Januar 2012 für 28 der 31 beklagten Stockwerkeigentümer
eine Stellungnahme ein, in welcher er um Gutheissung des Gesuches zur Ernennung
des Verwalters ersuchte.
Am 24. März 2012 stellten die Beschwerdeführer gegen die instruierende
Richterin ein Ausstandsbegehren, worauf ein anderer Richter mit dem Verfahren
betraut wurde. Dieser ernannte mit Entscheid vom 19. April 2012 Q.________,
Y.________-Treuhand, als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft
X.________ und wies das weitergehende Gesuch ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben die rubrizierten Beschwerdeführer am 1. Mai 2012
beim Kantonsgericht Wallis Berufung mit dem Begehren um dessen Aufhebung und
neuer Entscheidfindung. Sie machten eine Gehörsverletzung geltend, indem sie
zur vorgesehenen Verwalterwahl nicht angehört worden seien, was umso schwerer
wiege, als davon auszugehen sei, dass der Verwalter auf Vorschlag der
Gegenseite eingesetzt worden sei. Zudem fehle ihm die erforderliche Kompetenz
und Unabhängigkeit, da er der Schwager einer gegnerischen Stockwerkeigentümerin
sei. Schliesslich sei Art. 30 des Stockwerkeigentümer-Reglementes verletzt,
weil keine Mitglieder für die Verwaltungsdelegation bezeichnet worden seien.
Mit Urteil vom 21. September 2012 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung
ab.

C.
Die rubrizierten Beschwerdeführer erhoben gegen dieses Urteil am 31. Oktober
2012 eine Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit
dem Begehren um dessen Aufhebung und gerichtlicher Ernennung eines unabhängigen
und neutralen Verwalters, eventualiter um Rückweisung zur Ernennung eines
unabhängigen und neutralen Verwalters. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur,
was beispielsweise auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt
(BGE 108 II 77). Die Beschwerdeführer anerkennen denn auch ausdrücklich, dass
die gerichtliche Ernennung des Verwalters eine Streitsache mit Vermögenswert
betrifft. Das Kantonsgericht ist von einem Streitwert von Fr. 16'500.--
ausgegangen mit der Überlegung, gemäss Art. 27 des StWE-Reglementes werde der
Verwalter für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und die jährlichen Kosten
beliefen sich gemäss der Offerte des Verwalters vom 27. März 2012 auf rund Fr.
5'500.--. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, dieser Betrag sei
im Sinn von Art. 51 Abs. 4 BGG zu kapitalisieren. In der Tat finden sich
Entscheide, wo bei zeitlich unbefristeter Ernennung eines Verwalters das
kapitalisierte jährliche Honorar als Streitwert angenommen wurde (z.B. Urteile
5C.27/2003 vom 22. Mai 2003 E. 1; 5C.243/2004 vom 2. März 2005 E. 1), freilich
ohne dies näher zu begründen. Eine Vertiefung der Frage, ob die in Art. 51 Abs.
4 BGG für periodische Nutzungen und Leistungen vorgesehene Regelung im
Zusammenhang mit der Ernennung oder Abberufung eines Verwalters vom Grundsatz
her angebracht ist, braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Nach den
vorinstanzlichen Feststellungen geht es um eine Amtsperiode gemäss Reglement
von drei Jahren. Zumal der richterlich ernannte Verwalter vor Ablauf dieser
Periode im Grundsatz nicht abgewählt werden kann (vgl. Art. 712r Abs. 3 ZGB),
ist die vorinstanzliche Sichtweise, das dreifache Jahreshonorar als Streitwert
anzunehmen, naheliegend (vgl. z.B. Urteil 8C_220/2010 vom 18. Oktober 2010 E.
1.2; in Mietsachen sodann BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390; Urteil 4A_273/2012 vom
30. Oktober 2012 E. 1.2.2) und verdient jedenfalls gegenüber einer
Kapitalisierung im Sinn von Art. 51 Abs. 4 BGG den Vorzug. Mithin ist auch für
das bundesgerichtliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'500.--
auszugehen (Art. 51 Abs. 2 BGG), womit der für die Beschwerde in Zivilsachen
notwendige Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
nicht erreicht ist.
Die Beschwerdeführer behaupten subsidiär, es liege eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Zur Begründung
führen sie an, dass die Frage der Unabhängigkeit des Verwalters noch nie
höchstrichterlich geklärt worden sei, aber davon auszugehen sei, dass vor
unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen seien. Sie spielen
damit auf die Rechtsprechung an, wonach mit Blick auf die Schaffung von
Rechtssicherheit ein allgemeines Interesse an der höchstrichterlichen Klärung
einer umstrittenen Frage bestehen kann (BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 649; 135 III
1 E. 1.3 S. 4). Wie die nachfolgende E. 2 zeigt, gibt es aber publizierte
Rechtsprechung zur richterlichen Abberufung des Verwalters, welche auch für die
richterliche Einsetzung gilt. Sodann ist eine weitere Voraussetzung für die
Bejahung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass sie infolge der
Streitwertgrenze vom Bundesgericht kaum je im Zusammenhang mit einem anderen
Fall geklärt werden könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Diese
Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, zumal die
Beschwerdeführer selbst anführen, es gebe zahlreiche gleich gelagerte Fälle.
Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist, greift die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit ihr können jedoch einzig
Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. 117 BGG). Die Beschwerdeführer rügen
diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots.

2.
Gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des
Verwalters durch das Gericht verlangen, falls dessen Bestellung durch die
Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande kommt.
Die Wahl von Delegierten wird nicht mehr verlangt. Ebenso wenig werden die
Vorwürfe wiederholt, der Verwalter sei unqualifiziert und die Gegenpartei habe
diesen vorgeschlagen. Das Kantonsgericht hat zum letzten Punkt ausgeführt, dass
am 22. März 2012 vier als geeignet erscheinende Treuhandbüros angeschrieben
worden seien und drei Büros die Übernahme des Verwaltermandates abgelehnt
hätten, während einzig der schliesslich bestimmte Verwalter dem Gericht eine
Offerte eingereicht habe.
Streitgegenstand bildet somit - nebst einer Gehörsrüge (dazu E. 3) - einzig die
Frage, ob der gerichtlich ernannte Verwalter "befangen" ist und aus diesem
Grund in willkürlicher Weise ernannt wurde.

2.1 Die Kernerwägung des Kantonsgerichts ging dahin, dass auch ein
Stockwerkeigentümer als Verwalter gewählt werden könne und deshalb umso mehr
ein Verwandter bzw. Verschwägerter eines Stockwerkeigentümers wählbar sei.
Sodann hat es befunden, eine "Befangenheit" des Verwalters ergebe sich auch
nicht daraus, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin B.________ vom 26.
April 2012, in welchem sie den Verwalter aufgefordert habe, sein
Verwandtschaftsverhältnis zur Stockwerkeigentümerin I.________ darzulegen,
unbeantwortet geblieben sei.

2.2 Die Beschwerdeführer machen eine willkürliche Anwendung von Art. 712q Abs.
1 ZGB geltend. Der Verwalter habe von Gesetzes wegen wichtige Aufgaben und
nehme zumindest bei grösseren Gemeinschaften faktisch eine zentrale Stellung
ein. Im vorliegenden Fall sei es so, dass sich innerhalb der
Stockwerkeigentümergemeinschaft zwei zerstrittene Lager gegenüber stünden. Wenn
der Verwalter mit einer Person der einen Seite verschwägert sei, so lägen
Abhängigkeiten, Rücksichtnahmen und Einflussmöglichkeiten in der Natur der
Sache. Schwägerschaft zähle denn auch zu den typischen Fallgruppen, in welchen
Befangenheit angenommen werde, wie etwa bei Art. 47 Abs. 1 lit. d ZPO. Es fehle
gegenüber dem ernannten Verwalter an der nötigen Vertrauensbasis und die
kantonalen Gerichte hätten deshalb einseitig Partei ergriffen und willkürlich
entschieden.

2.3 Der Verwalter ist das von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählte oder
vom Richter eingesetzte "Organ" der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712q
Abs. 1 ZGB), welches die Versammlung der Stockwerkeigentümer einberuft und
leitet (Art. 712n ZGB), generell eine ausführende Funktion hat (vgl. Art. 712s
ZGB) und die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen aussen vertritt (Art. 712t
ZGB). Der Verwalter kann sowohl ein Stockwerkeigentümer als auch ein Dritter
sein (WERMELINGER, in: Zürcher Kommentar, N. 21 zu Art. 712q ZGB).
Weil der Verwalter nicht ein Mittler zwischen zwei Parteien, sondern das
ausführende und vertretende Organ der Gemeinschaft ist, gilt für ihn nicht eine
Befangenheitsregelung, wie sie typischerweise für Richter und richterliche
Gehilfen (namentlich Gutachter) zur Anwendung kommt. Vielmehr wird der
Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss der
Stockwerkeigentümer gewählt (vgl. Art. 712q Abs. 1 und Art. 712m Abs. 2 i.V.m.
Art. 67 Abs. 2 ZGB). Auch die Abberufung des Verwalters erfolgt durch
Mehrheitsbeschluss (Art. 712r Abs. 1 und Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 2
ZGB ZGB). Lehnt allerdings die Versammlung der Stockwerkeigentümer die
Abberufung unter Missachtung wichtiger Gründe ab, kann jeder einzelne
Stockwerkeigentümer die gerichtliche Abberufung verlangen (Art. 712r Abs. 2
ZGB).
Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung liegen nach der Rechtsprechung vor,
wenn einem Stockwerkeigentümer die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses
nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, weil das diesem
Rechtsverhältnis immanente Vertrauensverhältnis fehlt bzw. zerstört worden ist
(BGE 126 III 177 E. 2a S. 178; 127 III 534 E. 3a S. 536). Dies ist namentlich
dann gegeben, wenn der Verwalter seinen Aufgaben nicht nachkommt, die ihm
anvertrauten Gelder unsorgfältig verwaltet, sich eigenmächtig über Beschlüsse
der Stockwerkeigentümerversammlung hinwegsetzt, die Stockwerkeigentümer
schikaniert oder beschimpft, unerlaubterweise Hilfspersonen oder Substituten
beizieht oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, während
leichte Verstösse gegen die Verpflichtungen des Verwalters keine wichtigen
Gründe für die Abberufung darstellen (BGE 127 III 534 E. 3a S. 536), ausser sie
erfolgen wiederholt (BGE 126 III 177 E. 2c/dd S. 181). Was die vorliegend
interessierende Konstellation anbelangt, können nach der Lehre schwerwiegende
und permanente Meinungsverschiedenheiten zwischen Stockwerkeigentümern und dem
Verwalter einen wichtigen Grund für die Abberufung darstellen (WERMELINGER,
a.a.O., N. 51 zu Art. 712r ZGB). Die gravierenden (Interessen-)Konflikte müssen
aber in konkreter Weise bestehen; die bloss abstrakte Gefahr genügt nicht
(WERMELINGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 712r ZGB). Im Übrigen ist eine
objektivierte Betrachtungsweise, nicht das subjektive Empfinden der klagenden
Stockwerkeigentümer massgeblich (WERMELINGER, a.a.O., N. 49 zu Art. 712r ZGB).
Die gleichen Kriterien, wie sie für die richterliche Absetzung des Verwalters
gelten, kommen auch für dessen richterliche Ernennung zum Tragen. Insbesondere
können Befangenheitsregelungen, wie sie für den Richter und seine Gehilfen
gelten, nach dem eingangs Gesagten keine Anwendung finden (vgl. auch BGE 127 I
196 E. 2b S. 198).

2.4 Abgesehen davon, dass die Nichtbeantwortung des in E. 2.1 erwähnten
Schreibens keine Pflichtverletzung im vorerwähnten Sinn darstellt, wäre dieser
Sachverhalt auch nicht geeignet, eine willkürliche Einsetzung des Verwalters
darzutun, weil er sich zeitlich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet
hat. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer nur abstrakte Befürchtungen vor,
für die nicht die geringsten Anhaltspunkte genannt werden. Anzumerken bleibt,
dass der Hauptstreitpunkt (Durchführung von Sanierungsarbeiten) ohnehin in die
Entscheidkompetenz der Stockwerkeigentümer und nicht in diejenige des
Verwalters fällt (vgl. 712g Abs. 1 i.V.m. Art. 647c oder Art. 647d ZGB).
Inwiefern die kantonalen Gerichte vor dem geschilderten Hintergrund in Willkür
verfallen sein sollen, wenn sie Q.________ zum Verwalter der
Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ ernannt haben, ist nicht im Ansatz
ersichtlich.

3.
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Gehörsverletzung, weil das
Kantonsgericht an einer Stelle ausgeführt habe, dass der ernannte Verwalter
angeblich Schwager der Stockwerkeigentümerin I.________ sei, und es folglich
dem Beweisantrag, das Verwandtschaftsverhältnis im Einzelnen abzuklären, nicht
nachgekommen sei.
Abgesehen davon, dass das Vorbringen nach dem in E. 2 Gesagten an der Sache
vorbeigeht, ist in erster Linie die antizipierte Beweiswürdigung betroffen, für
welche das Willkürverbot als verletzt zu rügen wäre; erst wenn die antizipierte
Beweiswürdigung nicht vor dem Willkürverbot standhielte - was vorliegend
mangels Rügen nicht zu prüfen ist -, stellt sich die Frage des rechtlichen
Gehörs (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf
diese eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli