Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.781/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_781/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Grundpfandverwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2012 des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis (Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September
2012 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nach Art. 18
SchKG abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach
der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind
(Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass vorliegend offenbleiben kann, ob die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
des Kantonsgerichts (Beschwerdefrist von 30 Tagen) die Beschwerdeführerin zur
Annahme einer solchen Rechtsmittelfrist berechtigte (Art. 49 BGG), weil auch
die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht gewahrt ist,
dass nämlich das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin
am 19. September 2012 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 22.
Oktober 2012 und damit nach Ablauf von 30 Tagen (Freitag, den 19. Oktober 2012)
seit der Eröffnung des kantonalen Urteils der Post übergeben hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG das präsidierende
Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und
dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann