Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.772/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_772/2012

Urteil vom 14. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Bottiglione,
Beschwerdeführer,

gegen

Z._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ro?,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Verletzung der Persönlichkeit / Genugtuung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
20. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 19. März 2012 von Z.________ wegen
Persönlichkeitsverletzung vor dem Kantonsgericht Schaffhausen eingeklagt. Nebst
einlässlicher Erwiderung der aufgestellten Behauptungen stellte X.________ in
seiner Klageantwort vom 13. Juni 2012 den prozessualen Antrag, es sei ein
zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Mit selbständig eröffneter Verfügung vom
29. August 2012 wies der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts
diesen Antrag ab, auferlegte dem Gesuchsteller Gerichtskosten von Fr. 1'000.--,
verzichtete aber auf die Zusprache einer Parteientschädigung an den Kläger.

B.
Am 7. September 2012 erhob X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Schaffhausen. Nebst reformatorischen Begehren
beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der
Vizepräsident des Obergerichts wies diesen Verfahrensantrag ab (Verfügung vom
20. September 2012).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Oktober 2012 gelangt X.________ (fortan:
Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, seiner vor
Obergericht hängigen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung
zurückzuweisen; alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 2. November 2012 erkannte die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

In der Hauptsache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist eine Verfügung des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde gegen
einen erstinstanzlichen, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
verweigernden Zwischenentscheid aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen
worden ist. Wie der Entscheid, der die aufschiebende Wirkung bewilligt (BGE 137
III 475 E. 1 S. 447), stellt auch die angefochtene Verfügung einen
Zwischenentscheid dar, zumal das Beschwerdeverfahren damit nicht abgeschlossen
wird.

1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur
sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigen lässt. Die blosse
Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur
genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 137 III 380 E.
1.2.1 S. 382 und 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 190 E. 6 S. 192).

1.2 Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, der Hauptsache liege
ein äusserst komplexer Sachverhalt zugrunde. Es sei damit zu rechnen, dass der
Beschwerdegegner in einer an der Hauptverhandlung mündlich gehaltenen Replik
ohne vorgängigen zweiten Schriftenwechsel unzählige Noven vorbringe, zu denen
er, der Beschwerdeführer, gehalten wäre, Stellung zu nehmen. Der
Beschwerdegegner sei bereits seit dem 18. Juni 2012 im Besitz der Klageantwort
und könne somit seit diesem Zeitpunkt eine mündliche Replik ausführlich
vorbereiten. Demgegenüber müsste er, der Beschwerdeführer, unverzüglich
duplizieren. Dadurch würden das rechtliche Gehör und die Grundsätze der
Waffengleichheit und des fairen Verfahrens schwerwiegend und unheilbar
verletzt.

1.3 Die Frage, ob mit dem Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel der
Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Grundsätze der Waffengleichheit bzw.
des fairen Verfahrens verletzt werden, lässt sich nicht abstrakt feststellen,
sondern hängt vom konkreten weiteren Verfahrenslauf ab. Sollte die Befürchtung
des Beschwerdeführers tatsächlich eintreten und der Beschwerdegegner in der
Hauptverhandlung replicando zahlreiche neue Tatsachen vortragen oder
Beweismittel einreichen, wird das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdeführer
unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs angemessen Gelegenheit geben, zu
duplizieren, und gegebenenfalls die Hauptverhandlung unterbrechen oder
verschieben, um ihm genügend Zeit für seine Duplik einzuräumen. In jedem Fall
wird der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
auch noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend machen
können. Daher droht mit dem Verzicht auf die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels kein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachender Nachteil.

2.
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer wird kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da
der Beschwerdegegner mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das
Verfahren vor Bundesgericht unterlegen und zur Hauptsache nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn