Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.771/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_771/2012

Urteil vom 21. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schuldneranweisung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 17. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Ehe von X.________ und Z.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Baden vom 12. Januar 2011 geschieden. X.________ wurde verpflichtet, Z.________
an den Unterhalt der Kinder S.________ (geb. 2003) und T.________ (geb. 2005)
monatlich vorschüssig je Fr. 600.-- (bis zum vollendeten 6. Altersjahr), Fr.
650.-- (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) und Fr. 700.-- (bis zur Mündigkeit)
zu bezahlen (zuzüglich Kinderzulagen). Sodann wurde X.________ verpflichtet,
Z.________ als nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich vorschüssig Fr.
1'100.-- (bis und mit 31. August 2012), Fr. 1'000.-- (bis und mit 30. Juni
2017) und Fr. 720.-- (bis und mit 30. Juni 2021) zu bezahlen. Im Urteil wurde
festgehalten, dass die Unterhaltszahlungen den gebührenden Unterhalt von
Z.________ bis 31. August 2012 nicht deckten und der Mankobetrag monatlich Fr.
930.-- betrage.

B.
Mit Klage vom 29. Juni 2012 verlangte Z.________, der Arbeitgeber von
X.________, nämlich Y.________, sei anzuweisen, ab Juli 2012 vom Lohn von
X.________ monatlich jeweils den Betrag von Fr. 2'810.-- abzuziehen und direkt
auf ihr Konto zu überweisen, unter Hinweis an den Arbeitgeber, dass er mit
befreiender Wirkung nur noch an sie leisten könne. Sie verlangte zudem, die
Anweisung bereits vorsorglich anzuordnen, und beantragte schliesslich
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

X.________ ersuchte in seiner Klageantwort vom 10. Juli 2012 um Abweisung der
Klage und ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Entscheid vom 12. Juli 2012 bewilligte der Gerichtspräsident von Baden das
Gesuch von Z.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und
wies das entsprechende Gesuch von X.________ ab. Der Gerichtspräsident wies den
Arbeitgeber von X.________ sodann an, ab Rechtskraft des Entscheids von dessen
Guthaben monatlich Fr. 2'810.-- abzuziehen und auf ein Konto von Z.________ zu
überweisen. Zugleich wies er darauf hin, dass sich der Arbeitgeber in diesem
Umfang nicht durch Zahlung an X.________ befreien könne. Ausserdem auferlegte
er die Gerichtskosten X.________ und verpflichtete ihn, dem Rechtsvertreter von
Z.________ eine Entschädigung auszurichten.

C.
X.________ erhob gegen diesen Entscheid am 17. August 2012 Berufung. Er
verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage mit entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht behandelte das Rechtsmittel gegen die Schuldneranweisung als
Berufung und gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege als Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. September 2012 wies es
Berufung und Beschwerde ab. Es bewilligte Z.________ das in der
Berufungsantwort gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das obergerichtliche Verfahren und wies das entsprechende
Gesuch von X.________ ab. Es auferlegte ihm die oberinstanzlichen
Gerichtskosten und verurteilte ihn zur Zahlung einer Entschädigung an den
Rechtsvertreter von Z.________.

D.
Am 22. Oktober 2012 hat X.________ (Beschwerdeführer) gegen den
obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung
abzuweisen. Sowohl für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Verfahren wie
auch für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung. Schliesslich beantragt er, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet. Z.________ (Beschwerdegegnerin) hat sich dem Gesuch widersetzt.
Zugleich hat sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 8. November
2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Mit Eingabe vom 19. November 2012 hat der Beschwerdeführer einen aktuellen
Kontoauszug eingereicht, aus dem Unterhaltszahlungen an die Beschwerdegegnerin
vom 9. Juli 2012 bis 30. Oktober 2012 (Valutadatum) ersichtlich sind.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 In der Hauptsache wendet sich die Beschwerde gegen die angeordnete
Schuldneranweisung. Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art.
291 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.; 130 III
489 E. 1 S. 491 f.; vgl. auch Urteil 5A_95/2008 vom 20. August 2008 E. 1.1),
die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass
die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b
BGG; BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 195 f. mit Hinweisen). Der erforderliche
Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Als
Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid (Art.
90 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 196 mit Hinweis). Die rechtzeitig
eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Entscheid (Art. 75 BGG).
Sie ist somit grundsätzlich zulässig.

Vorliegend geht es um die Vollstreckung von Beiträgen für nachehelichen (Art.
132 Abs. 1 ZGB) und für Kindesunterhalt (Art. 291 ZGB), die in einem
rechtskräftigen Scheidungsurteil festgesetzt worden sind. Der angefochtene
Entscheid ist deshalb materiell als Endurteil aufzufassen, bei dessen Prüfung
das Bundesgericht über volle rechtliche Kognition verfügt (Art. 95 BGG), und
nicht als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (BGE 137 III 193 E. 1.2 S.
196 f. mit Hinweisen).

1.2 Vernachlässigt die zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtete
Person die Erfüllung dieser Pflicht oder vernachlässigen die Eltern die Sorge
für das Kind, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz
oder teilweise an die berechtigte Person bzw. an den gesetzlichen Vertreter des
Kindes zu leisten (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB). Gemäss beiden
Bestimmungen verfügt das Gericht über Ermessen, ob es eine Schuldneranweisung
anordnen will oder nicht (BGE 137 III 193 E. 3.4 S. 201). Ermessensentscheide
prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. oben E. 1.1), es übt dabei
aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat,
die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide
ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E.
3.2 S. 272 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich ausserdem gegen die im angefochtenen
Endentscheid enthaltene Beurteilung seines Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege vor erster und zweiter Instanz. Die Beschwerde ist insoweit
zulässig (vgl. Urteil 5D_35/2008 vom 16. Juni 2008 E. 1.1, in: Pra 2009 Nr. 36
S. 213).

2.
2.1 Vor Obergericht waren Aspekte der Verhältnismässigkeit der
Schuldneranweisung umstritten. Zu prüfen war die Bedeutung zweier Umstände,
nämlich dass die Zahlungen bloss verspätet, aber schliesslich jeweils
vollumfänglich geleistet wurden, und dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nicht zu rechtzeitiger Zahlung gemahnt hatte.

Gemäss den Feststellungen des Obergerichts ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer von Januar bis Juli 2012 die Unterhaltsbeiträge für die
Beschwerdegegnerin und die beiden Kinder statt auf Beginn des jeweiligen
Monats, wozu er gemäss Scheidungsurteil verpflichtet wäre, mit einer Verspätung
von drei bis neunzehn Tagen bezahlt hat. Es handle sich demnach nicht um eine
einmalige Zahlungsverzögerung. Für die Verzögerungen habe der Beschwerdeführer
keine Begründung abgegeben, ausser für diejenige im Juni. Diesbezüglich habe er
angegeben, in den Ferien gewesen zu sein und dass er von dort aus keine
elektronischen Bankaufträge habe erteilen können. Demgegenüber sei - so das
Obergericht weiter - die Beschwerdegegnerin auf die pünktliche Zahlung
angewiesen, um ihre eigenen Verpflichtungen (z.B. Miete) erfüllen zu können,
denn gemäss Feststellung im Scheidungsurteil sei ihr gebührender Unterhalt bis
31. August 2012 nicht gedeckt. Zwar habe der Beschwerdeführer schliesslich
jeweils den ganzen geschuldeten Betrag bezahlt, doch führe aufgrund der
gegebenen Umstände die blosse Verspätung bei der Zahlung noch nicht dazu, die
Anweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

Unbestritten sei die Behauptung des Beschwerdeführers geblieben, die
Beschwerdegegnerin habe ihn nicht gemahnt oder um frühere Zahlung gebeten oder
ein Anweisungsbegehren angedroht. Allerdings hätten die Parteien bereits im
Scheidungsverfahren um die von der Beschwerdegegnerin beantragte
Schuldneranweisung gestritten und mit Schreiben vom 10. Mai 2011 habe sie den
Beschwerdeführer zur Bezahlung der vollständigen Unterhaltsbeiträge
aufgefordert und für den Unterlassungsfall ein Begehren um Anweisung angedroht.
Dem Beschwerdeführer habe somit klar sein müssen, dass es der
Beschwerdegegnerin mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche ernst sei und er
allenfalls mit Anweisungsbegehren zu rechnen habe. Zudem sei die Klage vom 29.
Juni 2012, in der die Verspätung der Zahlungen gerügt wurde, dem
Beschwerdeführer am 4. Juli 2012 zugestellt worden. Trotzdem habe er den
überfälligen Unterhaltsbeitrag für den Monat Juli erst fünf Tage später, am 9.
Juli 2012, beglichen. Dies zeige, dass selbst eine ausdrückliche Mahnung den
Beschwerdeführer mutmasslich nicht zu pflichtgemässem Verhalten veranlasst
hätte. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Berufung nicht einmal
behauptet, wenigstens die Unterhaltsbeiträge für August 2012 rechtzeitig
bezahlt zu haben. Das Fehlen einer Mahnung spreche also selbst dann nicht gegen
die Schuldneranweisung, wenn denjenigen Lehrmeinungen gefolgt würde, die eine
solche Mahnung verlangten.

Das Obergericht hat die Schuldneranweisung damit als verhältnismässig erachtet.

2.2 Der Beschwerdeführer hält die Verhältnismässigkeit nicht für gewahrt. Er
ist der Ansicht, die blosse Verspätung genüge nicht, um eine Schuldneranweisung
zu rechtfertigen, und die Verspätung sei dem Umstand geschuldet, dass er die
Formulierung "vorschüssig" im Scheidungsurteil nicht verstanden habe. Was die
Mahnung betreffe, so sei nicht nachgewiesen, dass er das vom Obergericht
erwähnte und in den Akten liegende Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai
2011 je erhalten habe. Diesem Schreiben sei zudem nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin die Unterhaltsbeiträge früher gutgeschrieben erhalten
wollte. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer insoweit nie gemahnt
und damit die verspäteten Zahlungen akzeptiert. Zudem sei für die seit Oktober
2012 fälligen Unterhaltsbeiträge ein Dauerauftrag eingerichtet worden, so dass
die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsbeiträge nunmehr spätestens am Ersten
jedes Monats erhalte.

2.3 Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.
Die Pünktlichkeit der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ist eine Pflicht, die
sich aus dem Scheidungsurteil ergibt. Sollte der Beschwerdeführer dieses nicht
verstanden haben, so hätte er seinen damaligen Rechtsvertreter um Auskunft
bitten können. Zu Recht hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass die
Beschwerdegegnerin auf pünktliche Zahlung angewiesen ist. Die regelmässig
wiederkehrende Unsicherheit, ob und wann die Unterhaltsbeiträge eintreffen,
kann den Unterhaltsberechtigten stark belasten.

Angesichts der Umstände hat das Obergericht sein Ermessen auch nicht dadurch
überschritten, dass es eine Mahnung für entbehrlich gehalten hat. Es braucht an
dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ob eine solche grundsätzlich
erforderlich wäre. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die
vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden, dass eine Mahnung vorliegend
nutzlos gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wendet sich nämlich einerseits weder
gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Frage der Schuldneranweisung
bereits im Scheidungsverfahren umstritten war, noch dagegen, dass ihm auch die
Klage vom 29. Juni 2012 nicht Anlass war, ab sofort rechtzeitig zu bezahlen.
Der Einwand des Beschwerdeführers gegen das Schreiben vom 10. Mai 2011 trifft
andererseits nur insofern zu, als darin tatsächlich keine Aufforderung
enthalten ist, künftig früher zu zahlen. Dies hat allerdings auch das
Obergericht nicht behauptet. Eine solche Aussage stünde im Widerspruch zu
seiner vorher getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin eben gerade
nicht gemahnt hat und damit hat es offenbar Mahnungen im Blick, die bloss den
Zeitpunkt der Zahlung betreffen. Im Schreiben vom 10. Mai 2011 ging es hingegen
nicht bloss um eine verspätete Zahlung, sondern um eine nicht vollständige
Zahlung, und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin drohte dem
Beschwerdeführer schon damals eine Schuldneranweisung an
(Berufungsantwortbeilage 2). Das Schreiben ist somit nur insofern von
Bedeutung, als die Vorinstanz darin die Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung
und die frühere Thematisierung der Schuldneranweisung belegt sah, so dass der
Beschwerdeführer dadurch - zusammen mit den übrigen Umständen - genügend
vorgewarnt war. Dass er dieses Schreiben nicht erhalten habe, stellt eine rein
appellatorische Behauptung dar, wobei er nicht darlegt, Entsprechendes bereits
vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben. Aus diesem Schreiben kann der
Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) ist die Behauptung (und die
dazugehörigen Beweismittel), er habe ab Oktober 2012 einen Dauerauftrag
eingerichtet, der die pünktliche Bezahlung sicherstelle. Darauf ist nicht
einzugehen.

Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie
überhaupt eingetreten werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausserdem dagegen, dass ihm das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren verweigert worden ist.

3.1 Der Gerichtspräsident hatte das entsprechende Gesuch wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen, was von der Vorinstanz geschützt worden ist. Die
Vorinstanz hat auch das Rechtsmittelverfahren als aussichtslos erachtet.

3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der
Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO ist die vom Bundesgericht zum Begriff
der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis zu
berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zunächst ist auf die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche
Verfahren einzugehen. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer dazu geltend
gemacht, er sei Beklagter und aussichtslos prozessieren könne nur der Kläger.
Das Obergericht hat dies verworfen und dargelegt, die Aussichtslosigkeit sei
für die klagende und die beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen
Kriterien zu beurteilen (u.a. mit Hinweis auf STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht
auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 111 f.). Der
Beschwerdeführer kommt vor Bundesgericht auf diese Frage nicht zurück, so dass
darauf nicht einzugehen ist. Er machte vor Obergericht ausserdem geltend, der
Gerichtspräsident habe ihn mit Verfügung vom 2. Juli 2012 zu einer
Stellungnahme aufgefordert und in der Klageantwort vom 10. Juli 2012 habe er
nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage auf zwei unwahre
Behauptungen gestützt habe. Das Obergericht hat dazu bemerkt, in der Verfügung
des Gerichtspräsidenten sei vermerkt gewesen, dass das Verfahren auch ohne
Stellungnahme weitergeführt werde. Bei Ausbleiben einer Stellungnahme hätte ihm
kein weiterer Nachteil als der ohnehin zu erwartende Prozessverlust gedroht.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Klageabweisung sei angesichts der dem
Beschwerdeführer bereits bei Klageerhalt bekannten Umstände (dauernde
Verspätung bei der Unterhaltszahlung, finanzielle Bedürftigkeit der
Beschwerdegegnerin, bereits mehrfach diskutierte oder angedrohte
Schuldneranweisung) aussichtslos gewesen. Die vom Beschwerdeführer in der
Klageantwort in den Vordergrund gerückten Fragen, nämlich ob der
Unterhaltsbeitrag für Juni 2012 im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bezahlt
war und die Gründe für die Gewährung der Sozialhilfe an die Beschwerdegegnerin,
seien für den Entscheid des Gerichtspräsidenten wie des Obergerichts nicht
wesentlich. Für das Einbringen dieser Standpunkte könne deshalb keine
unentgeltliche Rechtspflege beansprucht werden.

Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, die Argumentation
des Obergerichts sei retrospektiv und sie laufe auf die Annahme hinaus, ein
Gericht könne in Kenntnis einzig der Klage abschliessend beurteilen, ob sie
gutzuheissen sein werde, und zwar ungeachtet aller Einwände, die gegen die
Klage vorgebracht werden könnten. Der letzte Einwand geht an der Sache vorbei.
Das Obergericht hat nicht angenommen, eine Klageantwort beliebigen Inhalts wäre
aussichtslos gewesen, sondern es hat die konkreten Vorbringen in der
Klageantwort als unerheblich beurteilt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar nun
vor Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Klage hauptsächlich mit den
zwei von ihm in der Klageantwort aufgegriffenen (und widerlegten) Punkten
begründet. Soweit damit die Feststellung des prozessualen Sachverhalts gerügt
wird, genügt diese pauschale Behauptung den Anforderungen an eine
Sachverhaltsrüge jedoch nicht (Art. 97 Abs. 1 BGG; zu den
Begründungsanforderungen BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S.
356). Darauf ist nicht einzugehen. Dass hingegen die rechtserheblichen Punkte
(dauernder Verzug der Unterhaltszahlungen usw.) dem Beschwerdeführer bereits
bei Erhalt der Klage und damit vor dem Entscheid über die Abfassung einer
Klageantwort bekannt waren, hat das Obergericht dargelegt. Zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (mit der Klageantwort) wusste der Beschwerdeführer somit,
dass er den zentralen Punkt, nämlich die fortgesetzte Verspätung bei der
Bezahlung, nicht bestreitet und er insoweit der Klage nichts entgegensetzt.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Es kann deshalb auch nicht von
einer retrospektiven Beurteilung gesprochen werden, sondern sein Standpunkt
erschien bereits bei Gesuchseinreichung als aussichtslos. Folglich ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine unentgeltliche
Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hat.

3.3.2 Die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs für das Rechtsmittelverfahren
ist in der Folge ebenso wenig zu beanstanden. Der Beschwerdeführer nennt keine
Aspekte, die er in seiner Berufung vorgebracht hätte und die seine
Prozessaussichten gegenüber denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren
verbessert hätten. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint,
ändert an dieser Beurteilung auch nichts, dass dem erstinstanzlichen Entscheid
eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Dass eine Rechtsmittelmöglichkeit
besteht, bedeutet nicht, dass der Staat gehalten ist, dem durch ein Urteil
Beschwerten ungeachtet der konkreten Erfolgsaussichten die Ergreifung des
Rechtsmittels und das Rechtsmittelverfahren zu finanzieren.
3.3.3 Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrer Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen, so dass hiefür keine
Parteientschädigung zu entrichten ist. Weitere Kosten sind ihr nicht entstanden
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde des Beschwerdeführers von vornherein
aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hingegen ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen und ihrem
Rechtsvertreter für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine
Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin
hat der Gerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der
Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird Fürsprecher Dr. Urs Oswald als
Anwalt beigeordnet. Fürsprecher Oswald ist aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
150.-- zu entschädigen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg