Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.769/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_769/2012

Urteil vom 23. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September
2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die
eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vollzug einer
Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Y.________ (monatliches
Existenzminimum Fr. 2'490.--, monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'000.--,
pfändbare Quote Fr. 1'510.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem sich die Beschwerdeführerin konsequent
der Teilnahme an der Einvernahme zur Pfändung entzogen habe, habe das
Betreibungsamt zu Recht die Pfändung auf Grund der diesem bekannten Daten
vollzogen, Mängel am Vollzug der Lohnpfändung seien keine ersichtlich, die
Zuschläge bei der Existenzminimumsberechnung seien korrekt, als ebenfalls
korrekt erweise sich die Streichung eines unbelegten Zuschlags von Fr. 800.--
auf Grund der fehlenden Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Lohnpfändung,
schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim Betreibungsamt
infolge veränderter Verhältnisse die Revision der Einkommenspfändung zu
beantragen, die Aufsichtsbehörde sei dafür nicht zuständig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18.
September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann