Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.758/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_758/2012

Urteil vom 25. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Frehner,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause,
2.  Z.________,
3.  W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verspätete Eingabe (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ senior verstarb am 30. August 2007. Er hinterliess seine Ehefrau
Y.________, die Tochter W.________ sowie die beiden Söhne X.________ und
Z.________. Letzterer wohnt in den USA.

B.
Zur Prozessgeschichte kann auf Lit. B des Urteils heutigen Datums im parallelen
Verfahren 5A_837/2012 verwiesen werden.

 Der dort erwähnte Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. Februar
2011 wurde Z.________ in die Akten zugestellt und an die übrigen Parteien am
17. Februar 2011 versandt. Noch bevor X.________ diesen am 25. Februar 2011 auf
der Post abholte, machte er am 21. Februar 2011 eine erneute Eingabe von 38
Seiten an das Bezirksgericht, in welcher er die bereits in seiner Eingabe vom
5. November 2010 dargelegte Thematik und die dort gestellten prozessualen
Anträge wiederum aufgriff.

 Mit Beschluss vom 2. März 2011 entschied das Bezirksgericht, die Eingabe sei
verspätet und ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen.

C.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 14. März 2011 eine 93-seitige
Beschwerde.

 Auf obergerichtliche Anordnung im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO hin reichte
X.________ am 4. April 2011 eine 16-seitige Beschwerdeschrift ein. Wie im
Parallelverfahren wurde die betreffende Anordnung im Nachgang zur gekürzten
kantonalen Beschwerde abgefochten, wobei das Bundesgericht auch hier nicht
eintrat (Verfahren 5A_310/2011).

 Mit Urteil vom 12. September 2012 trat das Obergericht auf die Beschwerde vom
14. März bzw. 4. April 2011 nicht ein.

D.
Dagegen hat X.________ am 18. Oktober 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen
erhoben mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die
Sache an dieses zurückzuweisen, eventualiter sei seine Eingabe vom 21. Februar
2011 zu den Akten zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2013 wurde
die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) mit Fr. 30'000.--
übersteigendem Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde
in Zivilsachen gegeben ist, soweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Darauf wird in E. 4 zurückzukommen sein.

 Dem Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 5A_837/2012 ist nicht
stattzugeben, weil die Beschwerden verschiedene Beschlüsse des Bezirksgerichts
mit unterschiedlichen Inhalten betreffen.

2.
Das Obergericht hat einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn
von Art. 319 lit. b ZPO verneint mit der Begründung, dass über die geltend
gemachten Zustellungsfehler im Zusammenhang mit den verfahrenseinleitenden
Schriftstücken mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 14. Februar 2011
entschieden worden sei (dazu paralleles Verfahren 5A_837/2012). X.________ habe
kein rechtlich geschütztes Interesse an der abstrakten Feststellung, dass seine
Eingabe vom 21. Februar 2011 nicht verspätet erfolgt sei, denn Beschwerdeobjekt
hinsichtlich der geltend gemachten Zustellungsmängel bilde allein der Beschluss
vom 14. Februar 2011, welcher denn auch angefochten worden sei. In jenem
Beschwerdeverfahren hätte die Möglichkeit bestanden, sämtliche
Verfahrensfehler, insbesondere auch Gehörsmängel, geltend zu machen. X.________
erleide deshalb durch den Beschluss vom 2. März 2011, in welchem lediglich
festgehalten worden sei, die Eingabe vom 21. Februar 2011 erweise sich als
verspätet, keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal der
Beschluss vom 2. März 2011 insofern ohne Tragweite sei, als bereits mit
demjenigen vom 14. Februar 2011 über die Verfahrensanträge von X.________
entschieden worden sei und sich bereits daraus ergeben habe, dass dessen
Eingabe vom 21. Februar 2011 nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Der
Beschluss vom 2. März 2011 hätte mit anderen Worten genauso gut unterbleiben
können, da seine Aufhebung bzw. die Feststellung, die Eingabe vom 21. Februar
2011 sei innert Frist erfolgt, am Beschluss vom 14. Februar 2011 nichts (mehr)
zu ändern vermöchte.

 Im Sinn einer Eventualbegründung hat das Obergericht erwogen, dass die
Beschwerde ohnehin auch inhaltlich unbegründet wäre. In seiner Verfügung vom
19. Januar 2011 habe das Bezirksgericht erwogen, dass die Stellungnahmen von
W.________ und Y.________ zum prozessualen Antrag von X.________ keinen Anlass
geben würden, formell einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, es X.________
aber frei stehe, innert gebotener Frist eine weitere Stellungnahme
einzureichen. Entsprechend sei im Dispositiv eine Fristansetzung unterblieben,
weshalb die Rüge der rechtswidrigen Fristansetzung fehl gehe. Aus der
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK folge aber ein
unbedingtes Replikrecht, wobei dieses umgehend wahrzunehmen sei. Das ehemalige
Kassationsgericht habe darunter eine Zeitspanne von höchstens zehn Tagen
verstanden. Aus dem Gesuch vom 12. Januar 2011 um formelle Fristansetzung
ergebe sich, dass X.________ die Stellungnahmen von den Gegenparteien direkt
zugekommen seien. Seine Eingabe vom 21. Februar 2011 sei 42 Tage nach deren
Erhalt und somit verspätet erfolgt, zumal ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2011
mitgeteilt worden sei, dass kein formeller zweiter Schriftenwechsel eröffnet
werde.

3.
X.________ bringt vor, er habe bereits deshalb einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil erlitten, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden
sei. Es gehe ihm insbesondere darum, dass das mit seiner Eingabe vom 21.
Februar 2011 eingereichte Gutachten von U.________ zu den Akten genommen werde.
Es sei wortklauberisch und überspitzt formalistisch, wenn das Obergericht davon
ausgegangen sei, das Bezirksgericht habe keinen zweiten Schriftenwechsel
anordnen wollen; vielmehr habe dieses vermutungsweise absichtlich eine präzise
Fristansetzung unterlassen. Im Übrigen sei dem schweizerischen Recht der
Begriff "gebotene Frist" fremd; Fristen seien nach Tagen, Wochen oder Monaten
zu bemessen. So oder anders müsse er aber eine reelle Möglichkeit zur
Einreichung einer Stellungnahme haben, was eine Frist von mindestens 20 Tagen
bedinge. Das Bezirksgericht hätte deshalb mit seinem Beschluss bis zum 25.
Februar 2011 zuwarten müssen und diesen nicht schon am 14. Februar 2011
erlassen dürfen.

4.
Kern der Beschwerde ist die Frage, ob das Bezirksgericht angesichts des
Replikrechts von X.________ zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Gegenparteien mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2011 noch einige Tage hätte
zuwarten müssen. Indes wäre dieses Vorbringen im parallelen Verfahren 5A_837/
2012 vorzutragen gewesen, welches den erstinstanzlichen Beschluss vom 14.
Februar 2011 zum Gegenstand hat.

 Hingegen konnte das Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 2. März 2011
inhaltlich gar nicht mehr auf seinen früheren Beschluss zurückkommen, denn
anders als beispielsweise ein Betreibungs- oder Konkursamt (vgl. Art. 17 Abs. 4
SchKG) hat ein erstinstanzliches Gericht keine Möglichkeit, seine Entscheide
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Der
bezirksgerichtliche Beschluss vom 2. März 2011 hatte insofern keine
eigenständige Bedeutung und er hätte ebenso gut unterbleiben können, wie das
Obergericht korrekt festhielt. Eine neue Entscheidung unter Einbezug der
Eingabe vom 21. Februar 2011 (bzw. die Rückweisung an das Bezirksgericht zu
entsprechender neuer Entscheidung) wäre einzig dem Obergericht möglich gewesen,
was freilich entsprechende Vorbringen in der Beschwerde gegen den Beschluss vom
14. Februar 2011 vorausgesetzt hätte.

 Hat es X.________ versäumt, im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschluss vom
14. Februar 2011 zu rügen, dieser sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs
zu früh erlassen worden, und bestand für das Bezirksgericht keine Möglichkeit,
von sich aus auf einen potenziellen Verfahrensfehler zurückzukommen, so fehlt
es mit Bezug auf den Beschluss vom 2. März 2011, welcher im Rahmen des
Instanzenzuges mit der vorliegend zu behandelnden Beschwerde Nr. 5A_758/2012
angefochten ist, an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die gegen den Zwischenentscheid eingereichte
Beschwerde in Zivilsachen ist mithin nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden praxisgemäss reduzierte Gerichtskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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