Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.757/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_757/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard A. Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde A.________,

Gegenstand
Anordnung der Beiratschaft (Rechtzeitigkeit der Verwaltungsbeschwerde),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 3. Abteilung,
vom 10. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 beantragte der durch Rechtsanwalt Y.________
vertretene X.________ (geb. xxxx 1941) die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 392 Ziff. 1 ZGB mit dem Ziel, trotz
seines angeschlagenen geistigen Gesundheitszustandes einen Aktienverkauf
durchführen zu können. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 lehnte der
Gemeinderat von A.________ als Vormundschaftsbehörde (nachfolgend:
Vormundschaftsbehörde) die Zustimmung zum Aktienverkauf vorläufig ab und
beschloss die Eröffnung eines vormundschaftlichen Verfahrens sowie die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 386 Abs. 2 ZGB;
insbesondere verfügte die Vormundschaftsbehörde die Beschränkung der
Handlungsfähigkeit von X.________ und den Widerruf aller durch ihn
ausgestellten Vollmachten. Mit Entscheid vom 14. März 2012 ordnete die
Vormundschaftsbehörde eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art.
395 Abs. 1 und 2 ZGB an (kombinierte Beiratschaft) und ernannte einen Beirat.
Dieser Entscheid wurde dem Beirat und Rechtsanwalt Y.________ mitgeteilt,
Ersterem mit der Bitte, X.________ den Entscheid in geeigneter Weise zu
eröffnen. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde wurde dem Beirat am 24. März
2012, Rechtsanwalt Y.________ am 20. März 2012 zugestellt.

B.
Dagegen erhob der nunmehr durch Rechtsanwalt Richard A. Müller vertretene
X.________ am 3. April 2012 Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Diese Instanz erachtete die
zehntägige Beschwerdefrist als nicht eingehalten. In einer Eventualerwägung
äusserte sie sich inhaltlich zur Beiratschaft und erachtete deren Anordnung als
rechtmässig. Dennoch wies sie die Beschwerde nicht ab, sondern trat - der
Hauptbegründung entsprechend - mit Entscheid vom 19. Juli 2012 auf die Eingabe
nicht ein. Mit Entscheid vom 10. September 2012 wies das Obergericht des
Kantons Luzern die von X.________ gegen den Entscheid des Departementes
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Dieser Entscheid äussert sich ausschliesslich zur Rechtzeitigkeit der
Verwaltungsbeschwerde.

C.
Der weiterhin anwaltlich vertretene X.________ hat am 18. Oktober 2012 beim
Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt zur Hauptsache, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die von den Vorinstanzen angeordneten
vorsorglichen Massnahmen, insbesondere das Verbot des Verkaufs seiner Aktien
sowie die Verbeiratung aufzuheben. Eventuell sei das Verfahren zur nochmaligen
Eröffnung des Entscheides des Gemeinderates A.________ zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung an eine
unbefangene Instanz, subeventualiter zur materiellen Beurteilung der
Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern zurückzuweisen.

D.
Die Vormundschaftsbehörde hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat
sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend eine kombinierte Beiratschaft im Sinn von
Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art.
72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit ohne
weiteres offen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz die Frage
der Rechtmässigkeit der angeordneten Beiratschaft nicht behandelt, sondern
einzig die Einhaltung der Rechtsmittelfrist überprüft und mit dem Departement
die verspätete Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid der
Vormundschaftsbehörde bejaht hat. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer
war am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Vorinstanz teilt die Auffassung des Departementes, wonach die
Verwaltungsbeschwerde verspätet eingereicht worden ist. Der Beschwerdeführer
verfügt somit über ein schützenswertes Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung
des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die im Übrigen
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der
Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen und
der kombinierten Beiratschaft beantragt. Das Obergericht hat sich mit der
Rechtmässigkeit der Anordnung der Beiratschaft nicht befasst, sondern einzig
geprüft, ob das Sicherheits- und Justizdepartement zu Recht wegen verspäteter
Beschwerdeeingabe auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht ist somit nur die vor dem
Obergericht strittige Frage (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E.
1.3 S. 317).

2.
2.1 Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, im vorliegenden Fall sei
massgeblich, dass der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 14. März 2012 dem
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Y.________, am 20. März 2012 zugestellt
worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass dieser im Auftrag des
Beschwerdeführers und entsprechend bevollmächtigt am 26. Oktober 2011 das
vormundschaftliche Verfahren angehoben und den Beschwerdeführer vertreten habe.
Die Anwaltsvollmacht sei von den vorsorglichen Massnahmen der
Vormundschaftsbehörde vom 21. Dezember 2011 nicht betroffen gewesen. Davon gehe
die Vormundschaftsbehörde in ihren Stellungnahmen vom 2. Mai 2012 an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement bzw. vom 29. August 2012 an das Obergericht
aus, zumal der Beschwerdeführer im vormundschaftlichen Verfahren auf seinen
Wunsch hin von Rechtsanwalt Y.________ vertreten worden sei; überdies habe
keine obrigkeitliche Absetzung des Anwalts stattgefunden, da der Adressat
vorsorglicher Massnahmen nach Art. 386 Abs. 2 ZGB alle ihm um seiner
Persönlichkeit willen zustehenden Rechte und damit auch die Rechte im pendenten
vormundschaftlichen Verfahren weiterhin habe selbst wahrnehmen und einen
gewillkürten Vertreter habe bestimmen können. Mangels anderslautender
Mitteilung durch den Beschwerdeführer habe die Vormundschaftsbehörde folglich
beim am 19. März 2012 erfolgten Versand ihres Entscheids vom 14. März 2012
keinen Anlass zur Annahme gehabt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr durch
Rechtsanwalt Y.________ vertreten. Aus dem Gesagten folge, dass die Zustellung
am 20. März 2012 an Rechtsanwalt Y.________ rechtsgültig erfolgt sei und die
zehntägige Frist gemäss § 41 Abs. 3 EGZGB/LU ausgelöst habe. Die
Verwaltungsbeschwerde vom 3. April 2012 sei daher verspätet, weshalb das
Justiz- und Sicherheitsdepartement zu Recht darauf nicht eingetreten sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem Verteiler sei ihm der
Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 14. März 2012 nicht zugestellt worden
mit der Folge, dass die zehntägige Frist gar nicht habe zu laufen beginnen
können. Auf Seite 3 der Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde zuhanden des
Obergerichts (vom 29. August 2012) werde denn auch festgehalten, der
Massnahmeentscheid vom 21. Dezember 2011 sei noch dem früheren Anwalt des
Beschwerdeführers, Y.________, zweifach zugestellt worden mit der Bitte, diesen
seinem Klienten in geeigneter Weise zu eröffnen. Demgegenüber sei der Entscheid
in der Sache vom 14. März 2012 dem ernannten Beirat zweifach mit der
entsprechenden Bitte mitgeteilt worden. Schliesslich habe die
Vormundschaftsbehörde in ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2011 alle vom
Beschwerdeführer ausgestellten Vollmachten "vollumfänglich widerrufen", ohne zu
erwähnen oder sonst wie zu verstehen zu geben, dass die von Rechtsanwalt
Y.________ ausgestellte Vollmacht vom Widerruf nicht betroffen sei. Wenn die
Vormundschaftsbehörde selbst davon ausgehe, die Zustellung des Entscheids an
den Beirat sei die für den Beschwerdeführer bestimmte Zustellung gewesen, könne
nicht angenommen werden, dass dies von allen Beteiligten nicht so habe
verstanden werden dürfen. Mit der Annahme, die rechtsgültige und damit
fristauslösende Zustellung sei am 20. März 2012 an Rechtsanwalt Y.________
erfolgt, verfalle die Vorinstanz in Willkür und verletze das rechtliche Gehör.

2.3 Nach § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
1972 (VRG/LU) eröffnet die Behörde den Parteien den Entscheid schriftlich durch
Zustellung einer Ausfertigung. § 22 Abs. 2 VRG/LU entsprechend richtet die
Behörde ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter, solange ihr
das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist. Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass Rechtsanwalt Y.________ im Namen und Auftrag des
Beschwerdeführers das Verfahren um Erlass vormundschaftlicher Massnahmen
angehoben und den Beschwerdeführer zu Beginn dieses Verfahrens vertreten hat.
Unbestritten ist zudem, dass die Vormundschaftsbehörde ihren Entscheid vom 21.
Dezember 2011 diesem Rechtsanwalt zuhanden des Beschwerdeführers zugestellt
hat. Im Verteiler der besagten Verfügung heisst es, deren Zustellung erfolge
zweifach an den Rechtsanwalt mit der Bitte, den Entscheid dem Beschwerdeführer
in geeigneter Weise zu eröffnen. Auszugehen ist ferner davon, dass in dieser
Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB
sämtliche vom Beschwerdeführer erteilte Vollmachten widerrufen worden sind. Aus
dem Verteiler des Entscheids der Vormundschaftsbehörde in der Sache vom 14.
März 2012 ergibt sich nun, dass der Entscheid in zweifacher Ausfertigung dem
ernannten Beirat des Beschwerdeführers zuzustellen ist mit dem Ersuchen, ihn
dem Verbeirateten in geeigneter Weise zu eröffnen. Zugestellt wurde der
Entscheid ferner Rechtsanwalt Y.________, indes ohne den vorgenannten Zusatz.
Die Vorinstanz äussert sich bei ihrer Annahme, auch nach Auffassung der
Vormundschaftsbehörde habe der Widerruf der Vollmachten die Anwaltsvollmacht
nicht betroffen, nicht zu den vorgenannten tatsächlichen Gegebenheiten.
Angesichts der inhaltlich verschiedenen Verteiler der beiden Entscheide erweist
sich die Annahme der Vorinstanz als willkürlich. Aus der Tatsache, dass der
Entscheid vom 14. März 2012 im Gegensatz zu jenem vom 21. Dezember 2011 an
erster Stelle den Beirat erwähnte und ihm die Mitteilung des Entscheids an den
Beschwerdeführer auftrug, durfte und musste vielmehr geschlossen werden, dass
nach Auffassung der Vormundschaftsbehörde auch die Anwaltsvollmacht vom
Widerruf betroffen und daher die Pflicht zur Weiterleitung des Entscheids dem
Beirat vorbehalten war. Angesichts der beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse
durfte die Vorinstanz nicht ohne Willkür allein gestützt auf die Stellungnahmen
der Vormundschaftsbehörde davon ausgehen, der Widerruf aller Vollmachten habe
die Anwaltsvollmacht nicht betroffen (zum Begriff der willkürlichen
Beweiswürdigung: BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Unhaltbar ist daher auch die
Auffassung, die rechtsgültige Zustellung des Entscheids vom 14. März 2012 sei
am 20. März 2012 an Rechtsanwalt Y.________ erfolgt. Vielmehr musste die
Vorinstanz in Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben dafürhalten, die
rechtsgültige Zustellung an die Partei sei frühestens mit der Zustellung des
Entscheides an den Beirat des Beschwerdeführers, d.h. am 24. März 2012,
erfolgt. Damit aber war mit der Einreichung der Verwaltungsbeschwerde am 3.
April 2012 die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 41 Abs. 3 EGZGB/LU gewahrt.
Indem das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und die
Vorinstanz die Beschwerdefrist als nicht eingehalten betrachteten, haben sie
das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

2.4 Wie bereits dargelegt, kann vorliegend dem Hauptantrag nicht entsprochen
werden (E. 1.2). Den bisherigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde
somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
angefochtene Entscheid und der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern sind aufzuheben und die Sache ist
zur materiellen Behandlung der Verwaltungsbeschwerde an die Behörden des
Kantons Luzern zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erachtet das Justiz- und
Sicherheitsdepartement als befangen, da es sich in seinem nunmehr aufgehobenen
Entscheid bereits materiell zur Sache geäussert hat. Für das Bundesgericht
besteht kein Anlass, die Sache an eine andere Behörde als das Justiz- und
Sicherheitsdepartement zurückzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer
unbenommen, im kantonalen Verfahren den Ausstand der am ersten Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 19. Juli 2012 beteiligten Amtspersonen
bzw. Beamten zu beantragen.

3.
Aufgrund der lediglich teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die
Bundesgerichtskasse genommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dementsprechend hat der
Kanton Luzern dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

4.
Zur Neuregelung der Kosten und der Entschädigung des vorinstanzlichen
Verfahrens ist die Sache an das Obergericht des Kantons Luzern zurückzuweisen
(Art. 67 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde
in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. September 2012 wird
aufgehoben. Dessen Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern vom
19. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der
Verwaltungsbeschwerde an das Departement zurückgewiesen."

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr.
1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, im Übrigen auf die Bundesgerichtskasse
genommen.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Entschädigung des
obergerichtlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Luzern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde A.________, dem Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons
Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden