Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.74/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_74/2012

Urteil vom 25. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2012 des
Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2012
des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde
des Beschwerdeführers gegen eine (durch das Betreibungsamt vorgenommene)
Lohnpfändung mit (wiedererwägungsweise) auf Fr. 1'558.95 herabgesetzter
pfändbarer Quote abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm
angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Stellungnahme des
Betreibungsamtes noch ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht, weshalb
auf die verspätet eingereichte Stellungnahme nicht einzutreten sei, die
Berechnungen des Betreibungsamtes seien nicht zu beanstanden, zu Recht habe
dieses (entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz und gemäss BGE 130 III 765 E. 2.3) den Grundbetrag
des im Konkubinat ohne gemeinsame Kinder lebenden Beschwerdeführers auf Fr.
850.-- bestimmt, ebenso wenig zu beanstanden sei die Berücksichtigung der
Hälfte der Wohnkosten (BGE 128 III 159 E. 3b) sowie die Berechnung der
Autokosten (mit der Möglichkeit der Berücksichtigung höherer nachgewiesener
Kosten), schliesslich habe das Betreibungsamt richtigerweise unbewiesene
Schichtarbeit und unbelegten erhöhten Kleiderverbrauch unberücksichtigt
gelassen, jedoch dem Beschwerdeführer Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
zugestanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten
Behauptungen zu wiederholen, vor Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener
Sicht zu schildern und eigene Berechnungen anzustellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Kantonsgerichts vom 12. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem
Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann