Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.747/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_747/2012

Urteil vom 2. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Hermann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Margherita Bortolani-Slongo,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 3. September 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Jg. 1957) und Z.________ (Jg. 1966) haben sich im Jahr 1997
vermählt. Sie haben ein Kind, Y.________ (geb. 2000).

B.
Am 8. Juni 2007 ersuchte die Ehefrau das Bezirksgericht Horgen um Regelung des
Getrenntlebens. Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 nahm die Eheschutzrichterin vom
Getrenntleben der Parteien seit 12. August 2007 Vormerk. Soweit vor
Bundesgericht noch relevant, verurteilte sie X.________, seiner Ehefrau
rückwirkend ab 12. August 2007 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'300.--
zu bezahlen, und wies die eheliche Liegenschaft an der Strasse A.________ in
B.________ samt Mobiliar und Hausrat für die weitere Dauer des Getrenntlebens
der Ehefrau und Y.________ zur alleinigen Benutzung zu.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess sowohl den Rekurs des Ehemannes als
auch den Anschlussrekurs der Ehefrau teilweise gut (Beschluss vom 29. Oktober
2010). Die Frauenalimente bestimmte es neu auf Fr. 3'220.-- vom 12. August 2007
bis 31. Dezember 2007, auf Fr. 2'404.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 und
auf Fr. 2'279.-- ab Januar 2009. Es stellte fest, dass X.________ an die seit
dem 12. August 2007 geschuldeten Frauenalimente bereits Fr. 7'290.55 bezahlt
hat. Weiter verpflichtete es X.________, die Hypothekarzinsen der ehelichen
Liegenschaft zu bezahlen, ebenso die Gebäude- und Wasserschadenversicherung,
den dringenden und unerlässlichen Unterhalt sowie die Tankrevision und die
Wartung der Heizung, sofern diese zum dringenden und unerlässlichen Unterhalt
gehören.

D.
Hierauf reichte X.________ beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine
Nichtigkeitsbeschwerde ein. Am 24. Dezember 2011 hiess das Kassationsgericht
das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts vom 29.
Oktober 2010 bezüglich der Frauenalimente, der Zuweisung der ehelichen
Liegenschaft und der erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurück.

E.
Als Ergebnis seiner Neubeurteilung setzte das Obergericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 3. September 2012 die Unterhaltsbeiträge für Z.________ wie
folgt fest: Fr. 3'020.-- vom 12. August bis 31. Dezember 2007, Fr. 2'204.-- vom
1. Januar bis 31. Dezember 2008 und Fr. 2'079.-- ab Januar 2009. Im Übrigen
wies es X.________s Rekurs - soweit es darauf eintrat - sowie Z.________s
Anschlussrekurs ab und bestätigte die Verfügung vom 23. Mai 2008.

F.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Oktober 2012 wendet sich X.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, Z.________
(Beschwerdegegnerin) für die Dauer des Getrenntlebens keinen persönlichen
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen und sie zu verpflichten, die eheliche
Liegenschaft an der Strasse A.________ in B.________ "unter Mitnahme ihrer
persönlichen Effekten innert angemessener Frist nach richterlichem Ermessen zu
räumen und zu verlassen". Im Eventualantrag verlangt er, den angefochtenen
Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde
hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der erst- und zweitinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die
Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach diesem Gesuch mit
Verfügung vom 1. November 2012 mit Bezug auf die bis und mit September 2012
geschuldeten Unterhaltsbeiträge und die erst- und zweitinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich binnen Frist gegen den Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75, 90 und 100 BGG). Der Eheschutzstreit dreht
sich um die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, und um die
Benützung der Wohnung und des Hausrates. Betroffen ist also eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert den
gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 1 lit. a
und Abs. 4, 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S.
396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).
Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus,
wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt
und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet.
Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen
kommt nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtssuchende Partei
wiederum präzise geltend zu machen hat.

3.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer die Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Y.________
beanstandet. Was die Kinderalimente angeht, ist schon der Beschluss des
Obergerichts vom 29. Oktober 2010 (Sachverhalt Bst. C) in Rechtskraft
erwachsen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich beim Kassationsgericht keine
Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt hat (BGE 133 III 585 E. 3.5 S. 588). Deshalb
ist der Kindesunterhalt im angefochtenen Entscheid nicht mehr Streitgegenstand;
zu Recht stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht auch kein
Begehren.

4.
Anlass zur Beschwerde gibt im Streit um den Frauenunterhalt das Einkommen des
Beschwerdeführers. Das Obergericht hält fest, das Erwerbseinkommen belaufe sich
pro Jahr auf Fr. 139'296.--. Dazu zählt es einen Anteil von Fr. 39'414.-- am
Gewinn der T.________ AG, an welcher der Beschwerdeführer 96 Prozent der Aktien
halte. Weiter berücksichtigt das Obergericht Erträge aus der
Geschäftsliegenschaft des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 48'736.-- sowie
Zinsbetreffnisse aus einem Darlehen an die T.________ AG von Fr. 720.--, je pro
Jahr. Zusammengerechnet geht das Obergericht von einem Einkommen von jährlich
Fr. 228'166.-- bzw. Fr. 19'014.-- pro Monat aus. Der Beschwerdeführer rügt
aktenwidrige tatsächliche Annahmen bzw. Willkür (Art. 9 BV).

4.1 Was die Ermittlung seines Anteils am Gewinn der T.________ AG angeht, wirft
der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es erachte auf dem Konto "Feste
Einrichtungen" für das Jahr 2006 Abschreibungen in der Höhe von Fr. 48'895.--
als gerechtfertigt, obwohl effektiv nur Fr. 41'020.-- abgeschrieben worden
seien. Den daraus resultierenden Negativsaldo von Fr. 7'875.-- berücksichtige
es in der Berechnung der durchschnittlichen Aufwandminderung für die Jahre 2004
bis 2006 jedoch nicht. Stattdessen addiere es die positiven Differenzen
zwischen den tatsächlichen und den als geboten erachteten Abschreibungen der
Jahre 2004 und 2005 von Fr. 35'715.-- und Fr. 31'452.--, dividiere die Summe
durch drei und rechne den Quotient von Fr. 22'389.-- der T.________ AG als
zusätzlichen Gewinn an. Der Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als
willkürlich. Wegen des Negativsaldos im Jahr 2006 belaufe sich der Durchschnitt
der "überhöhten Abschreibungen" in Wirklichkeit auf Fr. 19'784.--. Der
vorinstanzlich errechnete Durchschnitt sei also um Fr. 2'605.-- zu hoch. Unter
Berücksichtigung der Steuern und seiner Gesellschaftsbeteiligung von 96 Prozent
sei sein Gewinnanteil und damit sein Einkommen um Fr. 1'829.10.-- pro Jahr bzw.
Fr. 152.45 pro Monat zu reduzieren. Der Einwand ist unbegründet. Der
angefochtene Entscheid liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Obergericht
ein offensichtlicher Kalkulationsfehler unterlaufen wäre. Ganz offensichtlich
beabsichtigt das Obergericht, übermässige Abschreibungen auf dem Bilanzkonto
"Feste Einrichtungen" zu korrigieren. Zu diesem Zweck stellt es für die
Ermittlung der jährlichen Abschreibung "im Rahmen der Unterhaltsberechnung in
Anwendung des pflichtgemässen Ermessens" auf eine Abschreibungsdauer "von
mindestens zehn Jahren" ab und nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - auf
eine solche von zwölf Jahren. Zur Begründung führt es aus, der Beklagte habe
selbst ausgeführt, die Abschreibungen würden dem zu erzielenden Gewinn
angepasst. Fusst der korrigierende Eingriff des Obergerichts im Ergebnis aber
nicht auf einer rein buchhalterischen, sondern auf einer unterhaltsrechtlichen
Betrachtungsweise, so ist nicht anzunehmen, dass das Obergericht dem erwähnten
Konto für das Jahr 2006 über die tatsächlich erfolgten Abschreibungen hinaus
einen Verlust von Fr. 7'875.-- gutschreiben und dem Beschwerdeführer damit im
gleichen Atemzug wiederum entgegenkommen wollte. Eine solche Vorgehensweise
widerspräche diametral seiner Absicht, die Bilanz der T.________ AG zu Lasten
des Beschwerdeführers zu korrigieren. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer
auch nicht auf, inwiefern es in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderliefe, also willkürlich wäre, die Frauenalimente trotz dieser Differenz
in der nun angefochtenen Höhe festzusetzen, inwiefern sich der behauptete
Fehler mit anderen Worten in entscheidender Weise auf das Ergebnis des
obergerichtlichen Beschlusses ausgewirkt hätte. Nur unter dieser Voraussetzung
könnte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt als
willkürlich aufheben; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit
Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe im Geschäftsaufwand
der T.________ AG in willkürlicher Weise Privatentnahmen ausgeschieden und
seinem Einkommen angerechnet. So habe es in den Positionen "Wasser" und
"Kehricht/Abwasser" für die Jahre 2004 bis 2006 insgesamt Fr. 2'955.20 bzw. pro
Jahr Fr. 985.-- hinzugerechnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die
Feststellung des Obergerichts, wonach die "rapide Erhöhung" dieser Positionen
im Jahr 2006 nicht nachvollziehbar sei und sich den Akten "keinerlei
vorgebrachte Gründe" entnehmen liessen. Die Gebühren für Kehricht/Abwasser
seien direkt abhängig vom verrechneten Wasserverbrauch. Bezüglich Letzterem
habe er bereits vor dem Bezirksgericht erklärt, dass die hohe Wasserrechnung
für das Jahr 2006 auf ein Wasserleck zurückzuführen sei und das Wasseramt in
diesem Zusammenhang eine Teilgutschrift geleistet habe, die im Jahresabschluss
2006 der beiden Konti ausgewiesen sei. Diese Erklärung habe das Obergericht "in
aktenwidriger Weise" übersehen. "Zugehörig" verweist der Beschwerdeführer auch
auf seine Ausführungen vor dem Kassationsgericht. Ausserdem werde der
geschilderte Sachverhalt alleine schon aus den Buchungstexten der Konti xxxx
und yyyy für das Jahr 2006 ersichtlich, die bei den Gerichtsakten lägen.
Dass er sich auf die erwähnten Tatsachen im obergerichtlichen Verfahren berufen
hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Ob das Obergericht aber von sich
aus die Vorbringen berücksichtigen musste, die der Beschwerdeführer vor erster
Instanz oder vor dem Kassationsgericht vorgetragen hatte, bestimmt sich nach
dem Prozessrecht, das auf das obergerichtliche Verfahren anwendbar ist.
Dasselbe gilt für die Frage, ob das Obergericht von Amtes wegen Nachforschungen
in den Unterlagen anstellen musste, die der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren aufgelegt hatte. Das Obergericht hält im
angefochtenen Entscheid fest, das Verfahren unterstehe nicht der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, sondern dem alten kantonalen
Zivilprozessrecht. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Frage. Dass das
Obergericht eine einschlägige kantonale Vorschrift in verfassungswidriger Weise
angewendet hätte, macht er aber nicht geltend. Er beruft sich auch nicht
darauf, dass sich eine entsprechende Pflicht aus dem Bundesrecht ergäbe und das
Obergericht dieses in verfassungswidriger Weise verkannt oder falsch angewendet
hätte.

4.3 Der Beschwerdeführer kreidet dem Obergericht auch an, es rechne ihm
willkürlich private Telefonkosten von Fr. 1'800.-- als Privatentnahme aus der
T.________ AG auf. Der Vorwurf geht fehl. Dem angefochtenen Entscheid zufolge
ist der Beschwerdeführer "darauf zu behaften", dass er implizit anerkennt, die
Kosten für die ISDN- und ADSL-Anschlüsse sowie den Faxanschluss in der
ehelichen Liegenschaft über die T.________ AG abgerechnet zu haben. Der
Beschwerdeführer habe nicht bestritten, private Aufwendungen über die
T.________ AG abzurechnen. Wenn die T.________ AG ihm diesen "Privatbereich"
unter Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen jährlich belaste, so sei
diese steuerliche Betrachtung von Bilanz und Erfolgsrechnung nicht mit den
unterhaltsrechtlichen Kriterien bei der Berechnung des Einkommens im
Eheschutzverfahren gleichzusetzen. Es erscheine deshalb angemessen, "zusätzlich
jährlich Fr. 1'800.-- als Privatanteil auszuscheiden" und den betreffenden
Aufwand der T.________ AG entsprechend zu reduzieren. Angesichts dieser
Erwägungen, die der Beschwerdeführer unbeanstandet stehen lässt, kann nicht
gesagt werden, das Obergericht begründe die Aufrechnung "neu" mit privaten
Swisscom mobile-Rechnungen der Beschwerdegegnerin von angeblich
durchschnittlich Fr. 140.-- pro Monat, "und zwar für das erste Halbjahr 2007,
also für die Zeit des Trennungsknicks". Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb
der streitige Betrag von Fr. 1'800.-- durch drei zu teilen gewesen wäre,
nachdem in diesem Zusammenhang gar nie von mehreren Jahren die Rede ist.

4.4 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, vom jährlichen
Nettoertrag aus seiner Geschäftsliegenschaft an der Strasse C.________ in
D.________, der sich gemäss Obergericht auf Fr. 48'736.-- belaufe, sei die
jährliche Amortisationsverpflichtung von Fr. 15'000.-- für die Hypotheken
abzuziehen, die auf der besagten Liegenschaft lasten. Nicht nur der
Liegenschaftsertrag, sondern auch seine zweite Einnahmequelle, die T.________
AG als Hauptmieterin der Geschäftsliegenschaft, stünden "in direkter
Abhängigkeit" dazu, dass er seiner Amortisationsverpflichtung hinsichtlich
dieser Liegenschaft nachkomme. Diese Abhängigkeit erklärt der Beschwerdeführer
damit, dass er die Hypotheken auf der Liegenschaft im März 2005 um Fr.
167'000.-- erhöht habe, um von ihm privat in den Jahren 2004 und 2005
vorgenommene Investitionen in diese Liegenschaft zu finanzieren; diese
Investitionen seien nötig gewesen, um den vorinstanzlich ermittelten
Liegenschaftsertrag von Fr. 48'736.-- zu erzielen. Entgegen den "aktenwidrigen
und willkürlichen Ausführungen der Vorinstanz" würden es die finanziellen
Verhältnisse erfordern, dass er seiner Amortisationsverpflichtung nachkomme;
andernfalls "würde die Liegenschaft letztendlich versteigert". Das könnte der
T.________ AG "den Kragen kosten", und er würde keine Einkünfte mehr aus seiner
Geschäftsliegenschaft haben. Damit vermag der Beschwerdeführer den
angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Nicht nur
unterlässt er es aufzuzeigen, welche vorinstanzlichen Ausführungen er im
konkreten Zusammenhang als "aktenwidrig" und "willkürlich" bemängelt. Auch die
von ihm ersonnenen Zusammenhänge zwischen seinen Hypotheken, Investitionen und
Liegenschaftserträgen sind allenfalls wirtschaftlicher, bestimmt aber nicht
rechtlicher Natur. Dass Amortisationsverpflichtung und Liegenschaftsertrag in
keinem rechtlichen "Abhängigkeitsverhältnis" zueinander stehen, räumt der
Beschwerdeführer implizite selbst ein, lässt er doch ausführen, er habe diese
Verpflichtungen bislang "direkt oder indirekt über seinen Trennungsbankkredit
finanziert" (s. dazu E. 5.4).

4.5 Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass das
Einkommen des Beschwerdeführers in der Unterhaltsberechnung mit Fr. 228'166.--
pro Jahr bzw. Fr. 19'014.-- pro Monat einzusetzen ist.

5.
In der Auseinandersetzung um die Frauenalimente ist auch streitig, welchen
Bedarf die Parteien je für sich in Anspruch nehmen können. Seitens des
Beschwerdeführers zieht das Obergericht vom geltend gemachten Bedarf von
monatlich Fr. 17'880.75 rund dreieinhalbtausend Franken ab. Den unter dem Titel
"Amortisationsverpflichtung/Bankzinsen" geforderten Betrag reduziert es von Fr.
2'637.15 auf Fr. 834.--. Für den Unterhalt der ehelichen Liegenschaft an der
Strasse A.________ in B.________ gesteht es dem Beschwerdeführer anstatt Fr.
2'306.80 ermessensweise lediglich Fr. 1'600.-- zu. Und die geltend gemachten
Schuldzinsen von Fr. 1'000.-- nimmt es gar nicht in den anrechenbaren Bedarf
des Beschwerdeführers auf. Im Ergebnis rechnet es dem Beschwerdeführer pro
Monat also Fr. 14'370.80 an. Den monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin und
des Sohnes Y.________, den es in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2010 (s.
Sachverhalt Bst. C) auf Fr. 7'720.-- (August 2007 bis Dezember 2008) bzw. auf
Fr. 7'813.-- (ab Januar 2009) bestimmte, reduziert das Obergericht im
angefochtenen Entscheid um Fr. 200.--. Anstatt Fr. 700.-- hielt es unter dem
Titel Ferienkosten lediglich Fr. 500.-- für angemessen. Daraus ergibt sich
seitens der Beschwerdegegnerin für die zwei erwähnten Zeitabschnitte ein Bedarf
von Fr. 7'520.-- bzw. 7'613.--.

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das Obergericht übersehe bei
seiner Berechnung, dass er als Bedarf nicht nur den Betrag von Fr. 17'880.75
geltend gemacht, sondern zusätzlich eine Erweiterung seines Notbedarfs um
insgesamt Fr. 1'220.-- verlangt habe. Mit diesen Positionen (Krankenkasse nach
VVG Fr. 264.80, Steuern Fr. 436.01, Hobbies Fr. 399.05, Sport Y.________/
Zeitung/Mittagstisch/Katzen Fr. 12.--, Putzfrauen Fr. 108.40) setze sich das
Obergericht "in keiner Art und Weise" auseinander. Die Nichtberücksichtigung
der Steuern sei für sich allein schon willkürlich. Der Beschwerdeführer
beteuert, er habe "an verschiedensten Stellen zu einzelnen Bedarfspositionen
ergänzend" festgehalten, dass er darauf bestehe, nach dem
Gleichbehandlungsprinzip behandelt zu werden, falls das Gericht der
Beschwerdegegnerin einen höheren als den von ihm für sie berechneten Bedarf
zugestehen sollte. Er beruft sich hierbei auf seine Rechtsschriften im erst-
und zweitinstanzlichen Verfahren und verweist auf von ihm eingereichte
Berechnungsblätter. Den zitierten Stellen lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei
entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen Bedarfspositionen, die er
nun vor Bundesgericht aufzählt, auch vor dem Obergericht schon explizite
beansprucht hätte. Anstatt einen klaren Bezug zum aufgelegten Berechnungsblatt
herzustellen und in verständlicher Weise darzutun, welche konkreten Geldbeträge
er sich als Bedarf angerechnet haben will, begnügt er sich mit weiteren
Verweisen auf seine Ausführungen in anderen Schriftstücken, insbesondere in
seinen Plädoyernotizen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die er allesamt
"zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Schrift" erklärt. Dazu kommt,
dass sich auch diese neuerlichen (Weiter-)Verweisungen nicht auf bestimmte
Aussagen beziehen. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer lediglich pauschal eine
unbestimmte Anzahl von Seiten an, so dass sich seine Behauptungen letztendlich
undifferenziert in einem Aktenberg verlieren. Ein präzises, unwiderlegbares
Vorbringen, welches das Obergericht in willkürlicher Weise hätte übersehen
können, lässt sich auf diese Weise nicht dartun. Unbehelflich ist schliesslich
auch das Zitat aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auf
das sich der Beschwerdeführer beruft. Erstens ist die fragliche Aussage zu
unspezifisch, um für sich allein genommen als Geltendmachung eines zusätzlichen
Bedarfs von Fr. 1'220.-- verstanden werden zu können. Und zweitens tut der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht verpflichtet gewesen
wäre, diese Aussage von sich aus zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die
Ausführungen in Erwägung 4.2 verwiesen werden. Im Ergebnis hält die
vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe einen Bedarf von Fr.
17'880.75 geltend gemacht, also vor der Verfassung stand.

5.2 Alsdann hält der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es erweitere nicht
nur den Notbedarf der Beschwerdegegnerin, sondern gewähre ihr unter dem Titel
"gebührender Unterhalt" die verschiedensten Annehmlichkeiten eines hohen
Lebensstandards, insbesondere eine private Krankenversicherung und einen Betrag
für Steuern. Zusammen mit den Kosten der ehelichen Liegenschaft, die er für die
Beschwerdegegnerin in der Höhe von monatlich Fr. 8'691.35 trage, belaufe sich
der Bedarf, den das Obergericht der Beschwerdegegnerin (samt Kind) pro Monat
zugestehe, auf insgesamt Fr. 16'211.35 (12. August 2007 bis 31. Dezember 2008)
bzw. Fr. 16'304.35 (ab 1. Januar 2009). Im Ergebnis will der Beschwerdeführer
ausgemacht haben, dass die Beschwerdegegnerin - unter Ausserachtlassung des
gebührenden Unterhalts für Y.________ und der von ihm bezahlten Wohnkosten -
für sich allein in den Genuss eines monatlichen Zuschlages von Fr. 3'122.--
(12. August 2007 bis 31. Dezember 2008) bzw. Fr. 3'092.-- (ab 1. Januar 2009)
komme. Demgegenüber müsse er sich - abzüglich der von ihm bezahlten Wohnkosten
der Beschwerdegegnerin - mit einem "strikten Notbedarf" von Fr. 5'679.45 (Fr.
14'370.80 ./. Fr. 8'691.35) pro Monat begnügen. Damit verletze der angefochtene
Entscheid das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV)
und sei auch willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.

Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Durfte das
Obergericht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren über den Betrag von Fr. 17'880.75 hinaus keine weiteren
Bedarfspositionen geltend machte (E. 5.1), so liegt allein darin, dass das
Obergericht die gebührende Lebenshaltung der Beschwerdeführerin anhand ihrer
einzelnen Bedarfspositionen konkret ermittelte und - zum Beispiel - auch Kosten
für eine Putzfrau, für Geschenke und für Coiffeur/Kosmetik aufnahm, kein
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Wie bereits erwähnt, untersteht
das vorinstanzliche Verfahren dem alten, vor Inkrafttreten der Schweizerischen
ZPO geltenden Zivilprozessrecht (E. 4.2). Soweit - wie hier - die
vermögensrechtlichen Belange zwischen den Ehegatten streitig sind, bestimmt
demnach das kantonale Recht die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung im
Eheschutzverfahren (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.
Juni 2006, BBl 2006 7358). Der Beschwerdeführer beruft sich nun darauf, dass
die Vorinstanz "von Amtes wegen das, was sie der Beschwerdegegnerin im Sinne
des gebührenden Unterhaltes zusätzlich zum eigentlichen Notbedarf zugestand",
auch ihm hätte zugestehen müssen. Aufgrund welcher kantonalen Verfahrensregel
eine derartige Pflicht bestünde, tut der Beschwerdeführer aber nicht dar. Fehlt
es bezüglich der Anwendung des massgeblichen Prozessrechts aber an einer
hinreichend substanziierten Verfassungsrüge, so bleibt es dabei, dass der
vorliegende Streit um die Frauenalimente der Verhandlungsmaxime untersteht. Das
bedeutet, dass es allein den Parteien obliegt, die Tatsachen zu behaupten und
zu beweisen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten (Urteil 5A_458/
2010 vom 9. September 2010 E. 4.2; 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3;
vgl. nun Art. 55 Abs. 1 ZPO). Daher hat der Beschwerdeführer es sich selbst
zuzuschreiben, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptete noch
bewies, dass sich sein gebührender Bedarf auf mehr als Fr. 17'880.75 beläuft.
Die Verhandlungsmaxime lässt sich nicht einfach mit dem Hinweis auf das Gebot
der Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) aushebeln. Auch dass
das Obergericht diesen zivilprozessualen Grundsatz unter den Streitparteien
ohne sachlichen Grund unterschiedlich angewendet und aus diesem Grund gegen
Art. 8 BV verstossen hätte, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in
einer Weise, die den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (E. 2) genügen
würde. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin
vorinstanzlich berücksichtigte Bedarfspositionen gar nicht geltend gemacht bzw.
das Obergericht bei ihr gewisse Elemente zu Unrecht von Amtes wegen
berücksichtigt hätte.

5.3 Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Obergericht in
seinem Bedarf die Amortisationen von jährlich Fr. 15'000.-- bzw. monatlich Fr.
1'250.-- nicht berücksichtige, die er zur Abzahlung der auf seiner
Geschäftsliegenschaft lastenden Hypotheken leisten müsse. Die Begründung der
Vorinstanz, diese Amortisationsverpflichtungen beträfen die
Geschäftsliegenschaft und nicht die eheliche, hält der Beschwerdeführer für
willkürlich. "Auch gemäss Vorinstanz" zähle alleine, ob die
Amortisationsverpflichtung besteht und ob sie zahlbar ist, das heisst ob die
finanziellen Verhältnisse es zulassen, dass diese bezahlt werden könne.

Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende
Schulden gegenüber Dritten - auch gegenüber dem Fiskus - der
familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum
Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen
einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289
E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Entscheidend ist einzig, ob die aufgenommene
Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente oder ob sie für den Unterhalt beider
Ehegatten eingesetzt wurde (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). In
diesem Sinn muss es auch bei Amortisationen für Hypothekardarlehen darauf
ankommen, ob die Darlehensverpflichtung gleichermassen den Interessen beider
Ehegatten dient (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb und 2b S. 292 f.). Dass dies der
Fall wäre, die auf seiner Geschäftsliegenschaft lastenden Hypotheken also für
den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt würden, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Der Umstand, dass er die Amortisationsverpflichtung
gleichzeitig - wenn auch vergeblich (E. 4.4) - vom Nettoertrag aus der
Geschäftsliegenschaft in Abzug bringen will, deutet vielmehr darauf hin, dass
auch er selbst diese Schuld seinem Privatvermögen und damit ausschliesslich
seiner eigenen Interessensphäre zuordnet. Im Ergebnis erscheint es deshalb
nicht als willkürlich, wenn das Obergericht davon absieht, im Bedarf des
Beschwerdeführers dessen Amortisationsverpflichtung bezüglich der auf seiner
Geschäftsliegenschaft lastenden Hypothek zu berücksichtigen. Der Einwand, dass
unter dem Titel der Amortisationsverpflichtungen anstatt Fr. 834.-- pro Monat
Fr. 2'637.15 hätten berücksichtigt werden müssen, erweist sich als unbegründet.
Auf den damit verbundenen Vorwurf, das Obergericht ziehe vom zuletzt genannten
Betrag neben der eigentlichen Amortisation von monatlich Fr. 1'250.-- auch die
"ursprüngliche monatliche Zinslast ... auf dem Trennungsbankkredit" von Fr.
553.85 ab, kommt das Bundesgericht sogleich zu sprechen.

5.4 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht aus
seinem Bedarf auch die Zinsen streiche, die er für seinen "Trennungsbankkredit"
bezahlen müsse. Die Streichung belaufe sich auf Fr. 1'553.85. Davon entfielen
Fr. 553.85 auf die Zinslast, die er vor dem Bezirksgericht geltend gemacht habe
(s. E. 5.3 am Ende). Weitere Fr. 1'000.-- habe er vor dem Obergericht verlangt.
Bei einem massgeblichen Zinsfuss von sechs Prozent entspreche der
Schuldendienst von jährlich Fr. 18'646.20 (12 x Fr. 1'553.85) einer
Kreditschuld von über Fr. 300'000.--. Dieser Betrag sei bereits im Juli 2009
"weit" überschritten gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet, nicht
hinreichend nachgewiesen zu haben, wozu er den Trennungsbankkredit verwendet
habe. Unter Hinweis auf verschiedene Aktenstücke listet er eine Reihe von
Banktransaktionen auf, anhand derer er aufzeigen will, wie sich der Kredit bis
zum 1. Oktober 2008 von Fr. 0.-- auf Fr. 214'841.05 erhöht habe. Dem
Obergericht wirft er vor, "die aufgezeigten Urkunden und Tatsachen" in
aktenwidriger Art und Weise nicht berücksichtigt zu haben. Weiter argumentiert
er, es sei irrelevant, ob er die Kinderalimente oder das Mobiliar seiner neuen
Wohnung oder andere Kosten über den Trennungsbankkredit finanziert habe. Denn
es sei "klar belegt", dass der Kredit von mittlerweile über Fr. 300'000.--
"ursächlich im Umstand gründet, dass die Kosten der ehelichen Liegenschaft
nicht mit Einkommen gedeckt sind". Deshalb sei der Kredit "in jedem Fall auf
den Unterhalt der Familie zurückzuführen".

All diese Einwände sind unbehelflich. Das Obergericht hält fest, dass Zinsen
und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite "unter rechtlichen
Gesichtspunkten" zum Bedarf des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen sind, wenn
sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einverständlich eingegangen wurden
und auch tatsächlich und nachweisbar bezahlt werden. An dieser Rechtsauffassung
ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nichts auszusetzen. Auch etliche
Stimmen aus dem Schrifttum, darunter Lehrmeinungen, auf die das Bundesgericht
in den zitierten Urteilen BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 und 5A_131/2007 vom
8. Juni 2007 E. 2.2 hinweist, stellen klar, dass Schulden im Grundbedarf eines
Ehegatten nur dann aufzunehmen sind, wenn sie vor Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts im Einvernehmen für den Unterhalt beider Ehegatten begründet wurden
(so ausdrücklich für das Eheschutzverfahren MATTHIAS DOLDER/ PASCAL DIETHELM,
Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 2003 S. 655
ff., S. 662; allgemein JEAN-JACQUES COLLAUD, Le minimum vital élargi du droit
de la famille, in: RFJ/ FZR 2005 S. 313 ff., S. 326; JEAN-FRANÇOIS PERRIN, La
méthode du minimum vital, in: SJ 1993 S. 425 ff., S. 437; mit Bezug auf den
nachehelichen Unterhalt INGEBORG SCHWENZER, in: FamKommentar Scheidung, Bd. I,
2. Aufl. 2011, N 77 zu Art. 125 ZGB). Der Beschwerdeführer scheitert mit seinem
Ansinnen schon an der ersten, zeitlichen Voraussetzung. Wie er selbst ausführt,
hat er den Trennungsbankkredit nämlich am 18. September 2007 eröffnet, das
heisst nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die bereits am 12. August
2007 erfolgt war (s. Sachverhalt Bst. B). Im Übrigen konstatiert das
Obergericht, der Beschwerdeführer unterlasse "jegliche Substantiierung
bezüglich seiner Schulden im Trennungszeitpunkt, und zwar sowohl hinsichtlich
deren Höhe als auch Herkunft". Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer
nicht in Frage. Nach alledem hält der vorinstanzliche Entscheid, den
Schuldendienst von Fr. 1'553.85 im Bedarf des Beschwerdeführers nicht
aufzunehmen, vor der Verfassung stand.

5.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, vermag der Beschwerdeführer den
angefochtenen Beschluss mit seinen Rügen auch hinsichtlich des ihm
anzurechnenden Bedarfs nicht zu erschüttern. Nachdem er auf die Kürzung des
Unterhalts der ehelichen Liegenschaft nicht näher eingeht, bleibt es somit beim
obergerichtlichen Beschluss, wonach sich der gebührende Bedarf des
Beschwerdeführers ab 1. August 2007 auf monatlich Fr. 14'370.80 beläuft.

6.
Zur konkreten Berechnung der Frauenalimente, die das Obergericht anhand der
Gegenüberstellung der Einkünfte der Ehegatten und ihres jeweiligen Bedarfs
anstellt, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Halten die vorinstanzliche
Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (E. 4 und 5) und
die darauf gestützte Regelung des Ehegattenunterhalts aber vor der
Bundesverfassung stand, so muss es auch bei der Erkenntnis des Obergerichts
bleiben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des anrechenbaren Einkommens in der
Lage ist, für die hypothekarische Belastung der ehelichen Liegenschaft an der
Strasse A.________ in B.________ neben den weiteren Ausgaben aufzukommen. Damit
aber braucht sich auch das Bundesgericht nicht weiter zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers zu äussern, wonach trotz des "verhältnismässig hohen
Familieneinkommens" der gebührende Unterhalt beider Ehegatten nur dann
finanzierbar sei, wenn die "ausserordentlich hohen Unterkunftskosten" reduziert
werden und die Beschwerdegegnerin zu diesem Zweck aus der ehelichen
Liegenschaft auszieht. Wenn das Obergericht aus dem genau gleichen Grund zum
Schluss kommt, die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers seien nicht zu
hören, so ist ihm weder unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch unter demjenigen des Willkürverbots (Art. 9 BV)
vorzuwerfen, es habe nicht geprüft, ob der Beschwerdegegnerin "angesichts aller
Umstände unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit" der weitere Verbleib in
der ehelichen Liegenschaft zugestanden werden darf.

7.
Im Ergebnis erweisen sich die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer den
angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig ausweisen will, allesamt als
unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer.
Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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