Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.736/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_736/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Änderung des Scheidungsdatums,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Zivilgericht
1. Kammer vom 4. September 2012.

Erwägungen:

1.
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26.
Juni 2006 geschieden. Die von der Beschwerdegegnerin ausschliesslich bezüglich
der Nebenfolgen der Ehescheidung eingereichte Appellation wurde vom Obergericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. August 2007 abgewiesen. Mit Eingabe vom
16. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um eine Änderung
bzw. Korrektur des Scheidungsdatums. Mit Entscheid vom 4. September 2012 trat
die angerufene Instanz auf die Eingabe nicht ein. Der Beschwerdeführer hat
diesen Entscheid am 4. Oktober 2012 beim Bundesgericht angefochten.

2.
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn
sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E.
1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, für die Klage auf Abänderung eines
Scheidungsurteils sei das Gericht am Wohnort einer Partei zuständig. Für die
Revision eines Urteils sei jenes Gericht örtlich und sachlich zuständig,
welches als letzte Instanz entschieden habe. Die Ehe der Parteien sei durch das
Urteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 26. Juni 2006 geschieden worden.
Das Urteil sei mit Bezug auf den Scheidungspunkt rechtskräftig geworden, zumal
das Appellationsverfahren, welches mit Urteil vom 21. August 2007 geendet habe,
einzig die Nebenfolgen der Scheidung betroffen habe. Das Obergericht sei daher
weder für eine Abänderung des Scheidungsurteils noch für dessen Revision
zuständig.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht den vorgenannten
Begründungsanforderungen (E. 2.1) entsprechend mit dem angefochtenen Urteil
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die
Verfassung verletzt hat. Er nennt keine Norm der Verfassung, die allenfalls
verletzt sein könnte, sondern beschränkt sich darauf, die dem Obergericht
unterbreiteten Vorbringen vor Bundesgericht erneut vorzutragen.

2.4 Auf die überhaupt nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3.
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden