Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.72/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_72/2012

Urteil vom 12. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 12. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ haben die gemeinsame Tochter Z.________, geb. 27.
September 2007. Nach rund 15-jährigem Zusammenleben heirateten sie am 15.
August 2008. Seit dem 1. Juli 2010 leben sie getrennt.

B.
Mit Eheschutzgesuch vom 24. August 2010 verlangte die Ehefrau die Regelung des
Getrenntlebens und dabei Unterhaltsbeiträge für die Tochter von Fr. 1'650.--
und für sich selbst von Fr. 3'000.-- ab der Trennung bzw. von Fr. 2'770.-- ab
Oktober 2010 bzw. von Fr. 4'600.-- ab Januar 2011. Der Ehemann war gemäss
seiner Antwort vom 17. September 2010 einzig zu Kinderunterhaltsbeiträgen von
Fr. 1'000.-- bereit.
Mit Urteil vom 12. Mai 2011 regelte der Gerichtspräsident A.________ das
Getrenntleben, wobei er u.a. Unterhaltsbeiträge für die Tochter von Fr.
1'125.-- und für die Ehefrau von Fr. 1'495.-- ab der Trennung, von Fr. 1'420.--
ab Oktober 2010, von Fr. 1'410.-- ab Januar 2011, von Fr. 1'400.-- ab April
2011 und von Fr. 1'665.-- ab November 2011 zusprach.
Auf beidseitige Berufung hin setzte das Obergericht des Kantons Aargau den
Unterhalt für die Tochter auf Fr. 1'500.-- bis Juli 2012 und auf Fr. 1'300.--
ab August 2012 sowie denjenigen für die Ehefrau auf Fr. 1'483.-- ab der
Trennung, auf Fr. 1'408.-- ab Oktober 2010, auf Fr. 2'256.-- ab Januar 2011,
auf Fr. 2'242.-- ab April 2011, auf Fr. 2'547.-- ab November 2011, auf Fr.
3'147.-- ab Januar 2012 und auf Fr. 3'195.-- ab August 2012 fest.

C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit
dem Begehren um dessen Aufhebung und Festsetzung eines Kinderunterhaltes von
Fr. 1'000.--, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Februar 2012 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Belange
in einer kantonal letztinstanzlich entschiedenen Zivilsache; auf die Beschwerde
ist somit im Grundsatz einzutreten (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74
Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG
darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht
es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und
den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen;
vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246).
Vorliegend wird eine Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs
gerügt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde die an Verfassungsrügen zu
stellenden Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht erfüllen; darauf
wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Die aargauischen Instanzen sind von der Methode der beidseitigen
Existenzminimumsberechnung und Überschussverteilung (60 % an Mutter mit Kind,
40 % an Vater) ausgegangen. Das Obergericht hat ein Existenzminimum der Ehefrau
von Fr. 5'070.-- ab der Trennung, von Fr. 4'884.-- ab Oktober 2010, von Fr.
4'906.-- ab Januar 2011, von Fr. 4'872.-- ab April 2011 und von Fr. 4'494.-- ab
August 2012 sowie ein Existenzminimum des Ehemannes von Fr. 4'095.-- ab
Trennung, von Fr. 4'120.-- ab Januar 2011 und von Fr. 3'613.-- ab November 2011
festgestellt.
Heftig umstritten war das Einkommen der Ehegatten, namentlich dasjenige des
Ehemannes, der bis kurz vor der Trennung bei der B.________ ein Nettoeinkommen
von Fr. 13'000.-- erzielt hatte und sich im Anschluss an seine Entlassung ein
eigenes Anwaltsbüro im Zentrum von Zürich aufbaute. Dabei machte er geltend,
nur wenige und kleine Mandate zu haben; im Jahresabschluss 2010 sind Erträge
von Fr. 99'529.-- und ein Aufwand von Fr. 82'105.-- verzeichnet, was
rechnerisch einem Gewinn von Fr. 17'424.-- entspricht. Das Obergericht hat
anerkannt, dass sich das Anwaltsbüro im Aufbau befindet, aber aufgrund
zahlreicher Indizien befunden, dass das wahre Einkommen viel höher sein muss:
Bei Einnahmen von rund Fr. 100'000.-- im Jahr 2010 wären nur gerade rund 400
Stunden verrechnet worden, was selbst für den Anfang weit unterdurchschnittlich
wäre und in nicht geklärtem Gegensatz zu seinen Äusserungen stehe, dass er
bereits sehr gut ausgelastet sei, dass er vor lauter Terminen und
Tagesgeschäften gar nicht zur Aufarbeitung der Pendenzen komme und dass der
Gang in die Selbständigkeit das Beste gewesen sei, was er je habe tun können.
Diese nicht bestrittenen Äusserungen stünden in Einklang mit den Ausführungen
in seiner E-Mail vom 27. Juni 2010 an eine Drittperson. Die Behauptung der
Ehefrau, er habe rund 80 Mandate von der früheren Arbeitgeberin mitnehmen
können, habe er nur unsubstanziiert bestritten (es sei "keine solch hohe Anzahl
von Fällen" gewesen; bei "zahlreichen Fällen" sei es nur um den Abschluss
gegangen; nur "ein blosser Bruchteil" seien "substanzielle Fälle" gewesen; man
habe davon "nicht auch annähernd ein volles Pensum" bestreiten können). Vor
diesem Hintergrund sei der von der Ehefrau geäusserte Verdacht, der Ehemann
verfüge über weitere Geschäftskonti oder erstelle bewusst keine
Honorarrechnungen und verlange kaum Kostenvorschüsse, nachvollziehbar. Im
Übrigen habe der Ehemann für die berufliche Vorsorge einen Verdienst von Fr.
150'000.-- versichert, was darauf schliessen lasse, dass jedenfalls in
absehbarer Zeit ein solches Einkommen erwartet werde. Unter diesen Umständen
könne nicht auf die - im Übrigen nicht unterzeichnete - Bilanz und
Erfolgsrechnung für das Jahr 2010 bzw. die darin wiedergegebenen
unglaubwürdigen Zahlen abgestellt werden. Es sei der Ehefrau zu folgen, welche
für das Jahr 2010 ein vermutliches Einkommen von Fr. 7'500.-- akzeptiere und
für die Jahre 2011 und 2012 ein solches von mindestens Fr. 9'000.-- bzw. Fr.
10'000.-- verlange, betrage doch der jährliche Gewinn eines selbständigen
Anwaltes im Durchschnitt Fr. 150'000.-- und bei einer Unkostengemeinschaft Fr.
180'000.--, wobei die Werte für den Kanton Zürich sogar noch höher lägen. Die
von der Ehefrau angegebenen Werte erschienen deshalb unter Berücksichtigung der
Startphase einerseits und des Startvorteils der Mandatsmitnahme andererseits
als realistisch. Schliesslich hat das Obergericht mit Bezug auf das Vorbringen
des Ehemannes, vom Wertschriftenkonto (Vermögen) seien erheblich Transaktionen
auf sein persönliches Postkonto gemacht worden (der Gesamtbetrag der
Gutschriften zwischen 15. Juni 2010 bis 3. März 2011 betrage Fr. 179'900.--),
befunden, die Behauptung der Frau, er habe sich damit den früheren
Lebensstandard (Gesamteinkommen von Fr. 16'800.--) weiterfinanziert, sei nicht
von der Hand zu weisen; im Übrigen könne dies bei Unterstellung einer
vernünftigen Lebensweise nur dahin gedeutet werden, dass der Ehemann in Kürze
wiederum ein solches Einkommen erwarte. Zu den vorgenannten Annahmen aus
Erwerbseinkommen (Fr. 7'500.-- für 2010; Fr. 9'000.-- für 2011; Fr. 10'000.--
ab 2012) rechnete das Obergericht einen Betrag von Fr. 990.-- aus
Mietzinseinnahmen hinzu: Zum einen mache die Ehefrau geltend, aus der
Vermietung der ehelichen Liegenschaft, deren gleichberechtigte Eigentümer sie
seien, entstehe den Parteien ein Einkommen von je Fr. 490.--, was der Ehemann
nicht substanziiert bestreite; zum anderen sei der von der Ehefrau auf Fr.
500.-- bezifferte Anteil am Mietertrag einer zusammen mit seinem Bruder
geerbten Liegenschaft nicht bestritten, weshalb dieser ebenfalls anzurechnen
sei.
Mit Bezug auf die Ehefrau erwog das Obergericht, sie habe ihre Erwerbstätigkeit
nach der Geburt der Tochter aufgegeben, aber seit Februar 2009 wieder zu
arbeiten begonnen. Momentan betreue sie die noch nicht schulpflichtige
gemeinsame Tochter und arbeite zu 40 % als Erwachsenenpsychiaterin am
Kantonsspital C.________, wo sie im Jahr 2010 einen monatlichen Nettolohn von
Fr. 3'671.-- erzielt habe und danach einen solchen von Fr. 3'831.--. Bei
erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung wolle sie eine eigene Praxis
eröffnen und weiterhin teilzeitlich arbeiten. Der Ehemann habe ausgeführt, es
sei das Ziel bzw. zwischen den Parteien abgesprochen gewesen, dass sie ihr
Einkommen ab 2011 mit selbständiger Erwerbstätigkeit erheblich steigere; nach
Erlangung des FMH-Ausweises und Wegfall der Ausbildungszeit könne sie dies
nunmehr auch tun (vor Bezirksgericht habe er bei 50 % und Honorar von Fr.
150.--/Std. ein Bruttoeinkommen von Fr. 8'400.-- geltend gemacht, vor
Obergericht bei 40 % und Honorar von Fr. 120/Std. ein solches von Fr.
5'760.--). Indes sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation nach der
Trennung insofern anders präsentiere, als die Ehefrau nunmehr alleine für die
Kinderbetreuung verantwortlich sei. Angesichts des Alters des Kindes von vier
Jahren könne ihr deshalb kein höheres Pensum zugemutet werden. Ausgehend von
den von der Ehefrau eingereichten Unterlagen (Schweizerische Ärztezeitung 2010,
S. 484), wonach Psychiater mit freier Praxis ein durchschnittliches Einkommen
von Fr. 118'150.-- erzielen würden, werde die Ehefrau auch bei selbständiger
Erwerbstätigkeit kein höheres als das bisherige Einkommen generieren. Das
Obergericht rechnete ihr in der Folge den beim Kantonsspital erzielten
Verdienst sowie den Mietertrag von Fr. 490.-- als Einkommen an.

3.
In der Beschwerde rügt der Ehemann mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.

3.1 Soweit geltend gemacht wird, das Obergericht habe aktenwidrig festgestellt,
dass er die Behauptung der Ehefrau, er sei bereits gut ausgelastet, nicht
substanziiert bestritten habe, so betrifft dies nicht das rechtliche Gehör,
sondern die Beweiswürdigung; im Übrigen wird aber auch nicht dargetan,
inwiefern dies auf das Entscheidergebnis einen konkreten Einfluss gehabt haben
soll.
Soweit kritisiert wird, dass das Obergericht auf die Erhebung in der
Schweizerischen Ärztezeitung 2010, S. 484, statt auf diejenige in der
Schweizerischen Ärztezeitung 2011, S. 1364, abgestellt habe, zeigt der Ehemann
nicht auf, dass und an welcher Stelle er die betreffenden Unterlagen bereits im
kantonalen Verfahren eingereicht hätte, weshalb seine diesbezügliche Gehörsrüge
ins Leere stösst; im Übrigen betrifft ohnehin auch dieses Vorbringen primär die
Beweiswürdigung.

3.2 Soweit im Zusammenhang mit der behaupteten Gehörsverletzung die
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs angesprochen wird, ist
die Rüge unbegründet:
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 136 I 229 E. 5.2 S.
236).
Diesen Begründungsanforderungen hat das Obergericht in seinem 25-seitigen
Urteil nachgelebt. Es hat nicht nur kurz die zentralen Punkte seiner
Überlegungen genannt, sondern sich mit allen wesentlichen und prozesskonform
eingebrachten Ausführungen des Ehemannes auseinandergesetzt. Dessen 40-seitige
Beschwerde dokumentiert im Übrigen, dass er in jeder Hinsicht in der Lage war,
den Entscheid sachgerecht anzufechten.

4.
Mit Bezug auf die Festsetzung seines Einkommens erhebt der Ehemann in
verschiedener Hinsicht Kritik.

4.1 Soweit er geltend macht, das Obergericht habe Art. 317 ZPO verletzt, indem
es die seitens der Ehefrau vorgebrachten Noven berücksichtigt habe, scheitert
die Rüge bereits daran, dass nicht aufgezeigt wird, um welche Vorbringen es
sich handelt und inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung
waren.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, es dürfe ihm kein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, ist festzuhalten, dass das
Obergericht nicht ein hypothetisches Einkommen - d.h. ein Einkommen, wie es bei
zumutbarer Anstrengung erzielbar wäre - angerechnet, sondern befunden hat, das
tatsächliche Einkommen könne aufgrund zahlreicher Indizien unmöglich mit dem
deklarierten übereinstimmen; das Obergericht hat folglich nicht ein
hypothetisches, sondern ein tatsächliches Einkommen festgestellt bzw.
geschätzt.
Immerhin aber hätte das Obergericht angesichts des früheren Einkommens des
Ehemannes aus unselbständiger Erwerbsarbeit von Fr. 13'000.-- willkürfrei auch
befinden dürfen, es sei ihm als langjährig tätigem Rechtsanwalt mit
einschlägiger Erfahrung zuzumuten, sich in seinem angestammten Betätigungsfeld
wiederum um eine unselbständige Erwerbsarbeit zu bemühen. Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die dem Ehemann angerechneten Einkommen von Fr.
7'500.-- bzw. Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- jedenfalls im Ergebnis nicht als
willkürlich, womit den weiteren Rügen der Boden entzogen ist, weil ein
Entscheid erst dann aufzuheben ist, wenn er sich nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S.
211; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dennoch sei in E. 4.3
auf die weiteren Willkürrügen in der gebotenen Kürze eingegangen.

4.3 Mit Bezug auf das Vorbringen, es dürfe nicht ohne Begründung von den
vorgelegten Jahresabschlüssen abgewichen werden, ist zu bemerken, dass das
Obergericht sehr wohl und umfassend begründet hat, weshalb diese offensichtlich
falsch seien. Willkür ist mithin nicht ersichtlich.
Ebenso wenig hat das Obergericht ausser Acht gelassen, dass sich das
Advokaturbüro des Ehemannes im Aufbau befindet; es ist deshalb weit unter die
durchschnittlichen Einkommenszahlen bei selbständig erwerbenden Rechtsanwälten
gegangen, hat aber den "Startvorteil" der mitgenommenen Mandate berücksichtigt.
Dies ist nicht willkürlich.
Keine Willkür ist sodann ersichtlich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung
der E-Mail vom 27. Juni 2010, in welcher der Ehemann gegenüber einem Dritten
erklärt hatte, bereits gut ausgelastet zu sein. Das Obergericht hat befunden,
die Mail sei vor der Trennung geschrieben worden und könne deshalb von der
Ehefrau sehr wohl auf legalem Weg erlangt worden sein. Mit dem Verweis auf die
Privatsphäre und der blossen Behauptung, man habe getrennte Computer gehabt,
ist keine Willkür darzutun, zumal nicht die Geheimsphäre betroffen und auch
nicht dargetan ist, dass die Ausblendung dieser Mail zu einem anderen
Entscheidergebnis führen müsste.
Das Obergericht hat ausführlich begründet, weshalb die Anwaltskanzlei
offensichtlich bereits im Frühling 2009 gegründet wurde. Damit setzt sich der
Ehemann entgegen seinen Rügepflichten nicht auseinander. Allein mit der
Behauptung, er versteuere erst ab Beginn des Jahres 2010 ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit und führe erst ab diesem Zeitpunkt kaufmännisch
Buch darüber, ist keine Willkür darzutun, zumal er selbst festhält, dass der
genaue Zeitpunkt nichts daran ändert, dass sich die Kanzlei noch in Aufbau
befinde; genau dies hat das Obergericht aber durch Anrechnung eines moderaten
Einkommens berücksichtigt.
Ebenso wenig vermag der Ehemann mit Bezug auf die mitgenommenen Mandate Willkür
oder eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Dem Obergericht ist nicht entgangen,
dass er diese Mandate in Zahl und Gewicht zu verkleinern versuchte. Es hat dies
ausdrücklich festgehalten, aber für unglaubwürdig befunden, dies angesichts der
verschiedenen Indizien und Hinweise, welche das Gegenteil nahelegten. Die
weiteren Vorbringen hierzu (z.B.: anhand von Rückfragen hätte man aus den
erstinstanzlich eingereichten Unterlagen letztlich herauslesen können, dass es
sich um 33 Fälle mit einem durchschnittlichen Honorar von gerundet Fr. 2'080.--
gehandelt habe) erschöpfen sich in einer eigenen Sachverhaltsdarstellung,
welche appellatorischer Natur und somit zur Begründung von Willkürrügen
untauglich ist (vgl. E. 1).
Appellatorisch ist sodann das Vorbringen, die noch nicht in Rechnung gestellten
Arbeitsleistungen müssten unter "Debitoren" verbucht werden. Im Übrigen ist das
Obergericht ohnehin davon ausgegangen, dass ein grosser Teil der Arbeit gar
nicht erst verbucht wurde; Hinweise auf die Buchhaltung bzw. die dort
ausgewiesenen Zahlen gehen mithin an der Sache vorbei.
Wenn der Ehemann geltend macht, den versicherten Jahreslohn inzwischen von Fr.
150'000.-- auf Fr. 75'000.-- herabgesetzt zu haben, so handelt es sich dabei -
abgesehen davon, dass dies ausschliesslich prozesstaktisch motiviert sein
dürfte - um ein unbeachtliches Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Erklärungen,
weshalb er ursprünglich einen Lohn von Fr. 150'000.-- versichert habe
(Absicherung der Familie, u.ä.), sind appellatorischer Natur; darauf ist im
Zusammenhang mit Willkürrügen nicht weiter einzugehen.
Keine Willkür ist schliesslich ersichtlich im Zusammenhang mit den Erwägungen
betreffend die Verschiebung von Fr. 180'000.-- auf das Privatkonto, wird doch
nicht ausgeführt, inwiefern diese eher peripheren Ausführungen vor dem
Hintergrund der vorstehenden, ein klares Bild ergebenden Umstände einen
konkreten Einfluss auf das Entscheidergebnis gehabt haben sollen.

4.4 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist im Zusammenhang mit den
Annahmen zum tatsächlichen Erwerbseinkommen des Ehemannes keine Willkür
gegeben. Es bleiben die Rügen zum Einkommen der Ehefrau zu prüfen.

5.
Der Vorwurf des Ehemannes, gemäss dem gemeinsam entworfenen Lebensplan hätte
die Ehefrau längst eine selbständige Erwerbsarbeit aufnehmen müssen, zumal der
Praxis-Stopp per Januar 2012 aufgehoben worden sei, steht in keinem
Zusammenhang mit einer Willkürrüge.
Sodann ist mit der Vorlage anderer Unterlagen zu den durchschnittlichen
Ärzteeinkommen (Schweizerische Ärztezeitung 2011, S. 1364) keine Willkür
darzutun, denn der Ehemann zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle er diese
bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform eingeführt hätte, weshalb sie
unbeachtliche Noven darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin geben die
betreffenden Einkommenserhebungen lediglich Durchschnittswerte wieder und wurde
beim Ehemann mit Blick auf die Aufbauphase ein deutlich unter dem Durchschnitt
liegendes Einkommen angenommen, weshalb ein entsprechendes Vorgehen auch bei
der Ehefrau sachgerecht wäre, wenn auf die vom Ehemann nunmehr vorgebrachte
(etwas höhere Werte aufführende) statt auf die vom Obergericht verwendete
Erhebung (siehe E. 2) abgestellt würde; von Willkür kann jedenfalls keine Rede
sein. Im Übrigen zeigt sich darin, dass die über die ganze Beschwerde
wiederholte Behauptung, alle Elemente seien einseitig zu seinen Lasten und zu
Gunsten der Ehefrau berücksichtigt worden, unzutreffend ist, weshalb auch im
Ergebnis nicht von einem willkürlichen Entscheid gesprochen werden kann.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit Bezug auf die Feststellungen und
Erwägungen zum relevanten Erwerbseinkommen der Ehefrau ebenfalls keine Willkür
auszumachen ist.

6.
Nach Auffassung des Ehemannes dürfte der Kinderunterhalt den im Kreisschreiben
des Obergerichts für ein Kind im Alter von 1 bis 6 Jahren vorgesehenen Betrag
von Fr. 1'306.-- keinesfalls übersteigen.
Angesichts des Richtliniencharakters des Kreisschreibens, des weiten Ermessens
des Sachgerichtes bei der Unterhaltsfestsetzung, der gehobenen
Einkommenssituation und unter Berücksichtigung der Krippenkosten lässt sich
beim Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- für die Zeit bis Juli 2012 nicht
im Ansatz von Willkür sprechen, soll doch das Kind an der Lebenshaltung der
Eltern partizipieren dürfen und wäre der Betrag für ein Einzelkind im Alter von
1 bis 6 Jahren beispielsweise nach den Zürcher Tabellen sogar deutlich höher.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind mithin dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat die Gegenseite
für die Stellungnahme zum abgewiesenen Gesuch um aufschiebende Wirkung zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). In der Sache selbst ist der Gegenseite kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli