Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.729/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_729/2012

Urteil vom 14. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Marazzi, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Zustelladresse: Dr. Marcel Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Revision der Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. September 2012 (PS120141-O/U).

Sachverhalt:

A.
A.a Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich
auf Begehren der Y.________ AG, mit Sitz in A.________, gegenüber X.________
den Konkurs ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen
unbekannten Aufenthaltes. Die Konkurseröffnung wurde am 3. Dezember 2010 im
Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Bereits am 26. November 2010 wurde der
Schuldner auf der Bezirksgerichtskanzlei vorstellig und nahm das
Konkurserkenntnis persönlich entgegen.

A.b X.________ zog das Konkurserkenntnis mit Eingabe vom 6. Dezember 2010
(Stempel der schwedischen Post) weiter und verlangte die Aufhebung des
Konkurserkenntnisses. Mit Beschluss vom 14. März 2011 trat das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, auf die Weiterziehung infolge Verspätung nicht
ein und eröffnete gleichentags neu den Konkurs.
A.c Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte X.________ an das
Bundesgericht. Mit Urteil 5A_206/2011 vom 18. Mai 2011 wurde die Beschwerde in
Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
A.d X.________ verlangte mit Eingabe vom 8. Juni 2011 Revision des
bundesgerichtlichen Urteils. Mit Urteil 5F_7/2011 vom 19. Juli 2011 wurde das
Revisionsgesuch abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Zürich
und beantragte im Rahmen einer Revision, die Konkurseröffnung vom 23. November
2011 aufzuheben. Mit Urteil vom 2. August 2012 wies das Bezirksgericht Zürich
das Revisionsgesuch ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das
Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. September 2012 abwies.

C.
Mit Eingabe (datiert) vom 1. Oktober 2012 ist X.________r mit Beschwerde an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils sowie der Konkurseröffnung. Weiter verlangt er den
Ausstand von Bundesrichterin Escher.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist das Urteil des Obergerichts über die Revision des
Entscheides betreffend Konkurseröffnung. Das Konkurserkenntnis ist ein
Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welcher der Beschwerde in
Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde gegen
Entscheide des Konkursrichters ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs.
2 lit. d BGG). Der Entscheid des Konkursgerichts gemäss Art. 190 SchKG bzw. der
Rechtsmittelinstanz (Art. 174 i.V.m. Art. 194 SchKG) stellt einen Endentscheid
gemäss Art. 90 BGG dar.

1.2 Die beim Bundesgericht am 4. Oktober 2012 eingegangene Beschwerde gegen den
am 24. September 2012 (Empfangsbeleg) zugestellten Entscheid des Obergerichts
ist jedenfalls fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich zulässig.
Infolge Ablaufs der gesetzlichen, 30-tägigen (und nicht verlängerbaren)
Beschwerdefrist am Mittwoch, 24. Oktober 2012 kann die Ergänzung der
Beschwerdeschrift, welche vom 30. Oktober 2012 datiert, gleichentags bei der
schwedischen Post aufgegeben und am 1. November 2012 der schweizerischen Post
übergeben wurde, nicht berücksichtigt werden.

1.3 Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht sowie
kantonalen verfassungsmässigen Rechten rügen (Art. 95 lit. a, c BGG). In der
Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E.
2 S. 591).

1.4 Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nach Art.
99 Abs. 1 BGG unzulässig, sofern nicht der Entscheid der Vorinstanz erst Anlass
zum Vorbringen gibt. Unbehelflich sind daher die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit er sich dabei auf neu eingereichte Unterlagen oder
Umstände stützen will, die im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht
keine Stütze finden.

2.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher für das
vorliegende Verfahren. Das Begehren braucht indes nicht geprüft zu werden, da
die Mitwirkung der genannten Magistratin bei der Prüfung der Beschwerde aus
rein organisatorischen Gründen nicht vorgesehen war. Es sei nebenbei angemerkt,
dass die Mitwirkung an wissenschaftlichen Publikationen, die vom selben Verlag
herausgegeben werden, keinesfalls Grund für die Ablehnung einer
Magistratsperson bilden könnte.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Urteil des Obergerichts, welches
die erstinstanzliche Abweisung des Revisionsbegehrens gegen die Eröffnung des
Konkurses über den Beschwerdeführer bestätigt hat.

3.1 Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer
im Rechtsmittelverfahren gegen die Konkurseröffnung mittels Noven (gemäss Art.
174 Abs. 1 2. Satz SchKG) hätte darlegen können, dass er aus seiner Sicht nicht
unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Deshalb sei ihm verwehrt, nachträglich
über ein Revisionsbegehren neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen, welche
belegen sollen, was er bereits im Rekursverfahren mit anderen Beweismitteln
hätte widerlegen können. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte E-Mail von
Z.________ an (Bezirks-) Richter W.________ vom 23. November 2010 sei
Bestandteil der Konkursakten, welche er im Rechtsmittelverfahren gegen die
Konkurseröffnung, z.B. bei seinem persönlichen Erscheinen am 26. November 2010
hätte einsehen können. Im Übrigen sei weder der Inhalt der E-Mail, mit welcher
der Konkursrichter um Mitteilung des Konkurserkenntnisses an das Grundbuchamt
Kreuzlingen gebeten wurde, rechtswidrig, noch vermöge die darin enthaltene
Anrede ("Sehr geehrter Herr Kollege"), einen Ausstandsgrund darzustellen.

3.2 Mit diesen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der
Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen (E. 1.3)
genügenden Weise auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht die
Regeln über die Revision oder den Ausstand verkannt haben soll, wenn es das
Revisions- und Ausstandsbegehren als unbegründet erachtet hat. Insbesondere
übergeht er, dass das Obergericht auf die verpasste Rechtsmittelfrist sowie die
Möglichkeit der Noven im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis seiner
Aufenthaltsverhältnisse und ihn damit auf sein Versäumnis hingewiesen hat. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz übergangen, dass er die
Revision verlangt habe, weil die Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Konkursrichter in arglistiger Weise Tatsachen über seinen Aufenthalt
verschwiegen habe. Dies trifft nicht zu. Im angefochtenen Urteil (in E. 3.1)
wird der Hinweis des Beschwerdeführers angeführt, und das Obergericht hat
erwogen, dass er den Grund für die Konkurseröffnung gekannt habe und durch
rechtzeitige Weiterziehung seine Aufenthaltsverhältnisse mit anderen
Beweismitteln ohne weiteres hätte belegen können. Inwiefern die Vorinstanz mit
ihrer Auffassung bzw. ihrem Hinweis auf das Versäumnis Bundesrecht bzw. die
Vorausetzungen zur Revision verkannt haben soll, legt der Beschwerdeführer
nicht dar.

3.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht auch auf
den Beweisabnahmebeschluss vom 23. Februar 2012 und die behauptete
Erheblichkeit der Vorbringen Bezug genommen. Es hat festgehalten, dass daraus
nicht bewiesen sei, der Beschwerdeführer "habe sich von 2004 bis mindestens 10.
Dezember 2010 in der Eigentumswohnung seiner Ehefrau in B.________
aufgehalten", ohne dass sich der Beschwerdeführer hiermit auseinandersetzen
würde. Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers, die Konkurseröffnung (vom 23.
November 2010) bzw. der Weiterziehungsentscheid (vom 14. März 2011) sei nichtig
gemäss Art. 22 SchKG, geht fehl, da hier kein Entscheid einer Aufsichtsbehörde
angefochten ist, abgesehen davon, dass richterliche Behörden der erwähnten
Aufsichtsbefugnis nicht unterstehen (vgl. BGE 32 I 604 E. 1 S. 605).

3.4 Unbehelflich sind sodann Vorbringen, welche den vorliegenden
Verfahrensgegenstand nicht berühren (wie die verspätete Weiterziehung des
Konkursdekretes, welche Gegenstand des Verfahrens 5A_206/2011 war, oder die
Kritik an Amtshandlungen des Konkursamtes Hottingen betreffend Schätzung von
Konkursaktiven). Was der Beschwerdeführer weiter mit Bezug auf die E-Mail vom
23. November 2010 (Mitteilung betreffend Grundstück in C.________) vorbringt,
ist ebenfalls unbehelflich. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass es -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Z.________ "zum Gläubiger
ernannt worden sei" - nicht um einen "persönlichen Antrag" des Absenders gehe,
sondern dieser für die antragsstellende Gläubigerin erfolgt sei. Im Übrigen
legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, dass
der Konkursrichter nach Art. 176 Abs. 1 SchKG das Grundbuchamt zu informieren
habe, wenn er Kenntnis von Vermögenswerten im Zuständigkeitsbereich einer
Registerbehörde hat.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz
nehme zu Unrecht an, dass die Konkurseröffnung rechtskräftig sei und daher
grundsätzlich nur mit Revision in Frage gestellt werden könne, gehen seine
Vorbringen fehl; er legt nicht hinreichend dar, inwiefern das Obergericht die
Regeln betreffend Eintritt der Rechtskraft des Konkursdekretes verkannt habe.
Ins Leere geht der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach im Urteil 5A_206/
2011 vom 18. Mai 2011 der Konkurs nicht neu eröffnet worden sei. Da im
betreffenden bundesgerichtlichen Verfahren (mit Präsidialverfügung vom 5. April
2011) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf das Verbot beschränkt worden
war, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weitere
Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, mithin die Vollstreckbarkeit, nicht aber
die Rechtskraft des vom Obergericht ausgesprochenen Konkursdekretes
aufgeschoben worden war, erübrigte sich die Festsetzung eines neuen
Konkursdatums (BGE 118 III 37 E. 2b S. 39, Umkehrschluss; Urteil 5A_613/2007
vom 29. November 2007 E. 3; Urteil 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2.3).

4.
Ein Verstoss von Bundesrecht, einschliesslich durch die Bundesverfassung
gewährleisteter Verfahrensrechte, oder von kantonalen verfassungsmässigen
Rechte wird in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht hinreichend dargelegt. Der
Beschwerde ist kein Erfolg beschieden.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7, dem Konkursamt
Hottingen-Zürich, dem Grundbuchamt C.________, dem Handelsregisteramt des
Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Marazzi

Der Gerichtsschreiber: Levante

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