Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.724/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_724/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom
14. September 2012.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2012 im Rahmen fürsorgerischer
Freiheitsentziehung in das Psychiatriezentrum A.________ eingewiesen. Am 27.
Juli 2012 verfügte das Regierungsstatthalteramt Thun die ordentliche
Rückbehaltung in dieser Einrichtung. Am 31. Juli 2012 wies das Obergericht des
Kantons Bern, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, den
Rekurs des Beschwerdeführers ab. Eine Beschwerde an das Bundesgericht blieb
erfolglos (5A_573/2012 Urteil vom 13. August 2012).
Am 4. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Entlassung
aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die ihm das
Regierungsstatthalteramt mit Entscheid vom 7. September 2012 verweigerte. Am
14. September 2012 wies die Rekurskommission einen Rekurs gegen die Abweisung
des Entlassungsgesuchs ab. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 28. September
2012 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben, in der er um
Entlassung ersucht.

2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer leide an einer
langjährigen Alkoholabhängigkeit mit körperlichen und psychischen Folgeschäden
(Rückbildung der Hirnmasse, Veränderung der Gefässwände im Sinn einer
Arteriosklerose, alkoholbedingte Veränderung der Leber im Sinn eines
zirrhotischen Umbaus und im Rahmen einer Mangelernährung Elektrolytstörungen
und Vitaminmangel). Der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in seine
Krankheit. Bei ihm bestehe überdies eine Realitätsverkennung. Im letzten Jahr
habe sich der Beschwerdeführer zweimal für je einen Monat ausserhalb der
Einrichtung aufhalten können. In beiden Fällen sei es nach kurzer Zeit zu
erneutem massivem Alkoholkonsum und daraus resultierender körperlicher Gewalt
gegenüber seiner Ehefrau gekommen. Das zweite Gutachten aus dem Jahr 2011 zeige
eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
gegenüber dem Gutachten aus dem Jahr 2009. Im laufenden Jahr habe sich der
geistige Abbau des Beschwerdeführers verstärkt, obwohl er lediglich während
zweier Monate die Möglichkeit gehabt habe, Alkohol zu konsumieren.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander und sagt nicht den vorgenannten
Anforderungen entsprechend, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat.
Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Entlassung zu verlangen.

2.4 Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde
ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der
Abteilung nicht einzutreten ist,

3.
Den konkreten Umständen entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt von Thun
und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für
fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden