Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.71/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_71/2012

Urteil vom 10. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (Beschwerdegegner) ist Rechtsanwalt und Partner in der
Anwaltskanzlei W.________ in A.________. Er vertritt seit Jahren den russischen
Staatsangehörigen V.________ und dessen Unternehmung U.________ AG mit Sitz in
A.________ und ist zudem deren Verwaltungsrat.

X.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents
und ist bzw. war als Verwaltungsrat und/oder Sekretär mehrerer Unternehmen
tätig. Seit 2006 führt er gegen den Beschwerdegegner eine E-Mail-Kampagne. Er
wirft ihm in zahlreichen E-Mails gegenüber ausgewählten Adressaten (darunter
Mitarbeitern der Kanzlei W.________, Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbandes
und Mitarbeitern diverser Banken sowie Behörden) illegales bzw. strafbares
Verhalten vor. Diese Kampagne steht vor dem Hintergrund einer angeblichen
Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und V.________ und/oder der
U.________ AG. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm aus dieser
Beziehung finanzielle Ansprüche zustehen. Da er keine Möglichkeit sah, die ihm
angeblich gegen V.________ und/oder die U.________ AG zustehenden Forderungen
geltend zu machen, entschied er sich, gegen den Beschwerdegegner als
Verwaltungsrat der U.________ AG vorzugehen. Demgegenüber verzichtete der
Beschwerdeführer darauf, auf dem Rechtsweg ernsthafte Schritte zur Durchsetzung
seiner angeblichen Forderungen gegen V.________ und/oder die U.________ AG zu
unternehmen.

B.
B.a Am 20. März 2009 klagte der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer und
beantragte die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeit durch den
Inhalt zahlreicher E-Mails aus dem Zeitraum vom Februar 2007 bis März 2009.
Zudem verlangte er, es sei dem Beschwerdeführer unter Androhung der Bestrafung
gemäss Art. 292 StGB im Fall der Widerhandlung zu verbieten, entsprechende
Behauptungen aufzustellen oder die beanstandeten Aussagen weiterzuverbreiten.
Zusammengefasst geht es um Behauptungen bzw. Äusserungen, der Beschwerdegegner
habe kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen unterstützt, gefördert oder
geduldet oder sei in solche verstrickt (insbesondere gewerbsmässiger Betrug,
Steuerbetrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Geldwäscherei, Bestechung etc.)
oder er sei sich bewusst gewesen, dass Klienten oder Gesellschaften, bei denen
er Organfunktion habe, kriminell gehandelt oder kriminelle Handlungen
unterstützt, gefördert oder geduldet hätten oder in solche verstrickt gewesen
seien und davon profitiert hätten; der Beschwerdegegner habe widerrechtlich
gehandelt oder solche Handlungen unterstützt, gefördert, geduldet oder gedeckt
oder er sei in solche Handlungen verstrickt; er habe Gelder am russischen
Fiskus vorbei und unter Verletzung der Kapitalexportbestimmungen der Russischen
Föderation in die Schweiz transferiert; er habe V.________ eine Struktur für
widerrechtliche Handlungen aufgebaut oder ihn dabei unterstützt; die vom
Beschwerdegegner oder einem seiner Partner vertretenen Strukturen stünden mit
dem organisierten Verbrechen in Osteuropa oder Russland in Verbindung; der
Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer angelogen und nehme es mit der
Wahrheit und der anwaltlichen Berufsethik nicht so ernst; der Beschwerdegegner
habe die Bezahlung von Schmiergeld unterstützt oder selber solches bezahlt; er
habe gesagt, es sei in Russland normal, Schmiergelder zu zahlen und dass er
eine Struktur schaffen würde, um solche Zahlungen zu verschleiern; durch seine
Tätigkeit seien natürliche oder juristische Personen (insbesondere der
Beschwerdeführer) geschädigt worden; Geldinstitute würden die Zusammenarbeit
mit dem Beschwerdegegner ablehnen oder hätten dies getan; er werde gedeckt und
an ihn komme man nicht heran; der Beschwerdegegner habe ein Haus in
Südfrankreich; der Beschwerdeführer habe eine Strafanzeige gegen den
Beschwerdegegner eingereicht oder es werde ein Strafverfahren gegen ihn geführt
oder sei geführt worden; es laufe gegen den Beschwerdegegner, einen seiner
Kanzleipartner oder eine von ihnen errichtete Gesellschaft eine Untersuchung
wegen Geldwäscherei; der Beschwerdegegner hole dreckiges Russengeld in die
Schweiz, habe Russenschweine als Klienten, sei geldgeil und unter seinen
Klienten habe es ganz gefährliche Typen; ein Mitarbeiter der Bank T.________
habe die Bank wegen des Beschwerdegegners verlassen müssen; er sei ein Anwalt,
der alles mache; er manipuliere die Compliance der T.________ oder anderer
Banken; er oder seine Kanzlei erhalte von Banken Zahlungen als Kommissionen,
Retrozessionen, Finder Fees oder ähnliches.

Der Beschwerdegegner beantragte ausserdem, dem Beschwerdeführer - wiederum
unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB - zu verbieten, die vom
Beschwerdeführer bei Behörden im In- oder Ausland gegen den Beschwerdegegner
und Dritte eingereichte Strafanzeige oder andere Akten, Verfügungen oder
Protokolle aus dem Strafverfahren weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu
machen, sowie schliesslich, die Einkommenszahlen des Beschwerdegegners Dritten
zugänglich zu machen.

B.b Mit Urteil vom 1. November 2010 stellte das Bezirksgericht die
widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdegegners durch die
Äusserungen des Beschwerdeführers in den E-Mails fest und verbot ihm, die
beanstandeten Äusserungen gegenüber Dritten schriftlich oder mündlich,
ausdrücklich oder sinngemäss zu machen, mit Ausnahme von Aussagen in hängigen
und künftigen Strafuntersuchungen, Straf- und Zivilprozessen sowie in
Gesprächen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterstehen. Das
Bezirksgericht verbot dem Beschwerdeführer des Weiteren (wiederum mit den
genannten Ausnahmen), Dritten von ihm bei Behörden im In- oder Ausland gegen
den Beschwerdegegner und/oder allfällige Dritte eingereichte Strafanzeigen und/
oder andere Akten, Verfügungen oder Protokolle aus damit zusammenhängenden
Strafverfahren weiterzugeben oder zugänglich zu machen, sowie, Dritten die
Einkommenszahlen des Beschwerdegegners zugänglich zu machen. Die Verbote versah
das Bezirksgericht mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
StGB.

C.
Am 24. November 2010 erklärte der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte die
Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage sowie
eventualiter die Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und
Parteientschädigung.

Mit Urteil vom 29. November 2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
das Urteil des Bezirksgerichts in der Sache, reduzierte jedoch die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren geringfügig.

D.
Am 23. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil
Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung. Auf die Klage
des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Allenfalls sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuer Beurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen.

Nach entsprechender Aufforderung reichte der Beschwerdeführer fristgerecht das
angefochtene Urteil nach.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, von einer
Rechtsmittelinstanz erlassener Endentscheid (Art. 75, 90 BGG). Die Beschwerde
betrifft eine persönlichkeitsrechtliche Angelegenheit und damit eine Zivilsache
(Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S.
483; Urteil 5A_445/2010 vom 30. November 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG gerügt werden. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Seine Feststellung kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135
III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen, muss in der Beschwerde substantiiert
begründet werden (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Dabei ist zu beachten, dass bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt und
demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 133 II
249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.). Auf solche rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356 mit
Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdegegners sowohl am Feststellungsbegehren wie auch an den
Unterlassungsbegehren. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens führt er aus,
die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen stünden nicht in einem
Massenmedium. Die E-Mails seien weder allgemein zugänglich noch könnten sie
allgemein eingesehen werden. Zudem seien sie an Personen versandt worden, die
einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstünden. Ferner hätte der
Beschwerdegegner eine E-Mail an dieselben Adressaten schreiben und die
Behauptungen zurückweisen können, was er wohl auch getan habe. Damit sei seinem
Beseitigungsinteresse Genüge getan. Hinsichtlich der Unterlassungsbegehren
führt der Beschwerdeführer aus, er habe seit 15. Juli 2009 keine entsprechenden
Äusserungen mehr gemacht. Eine Gefahr weiterer Persönlichkeitsverletzungen
bestehe demnach nicht. Auf die Klage sei folglich nicht einzutreten.

2.2 Das Obergericht hat hinsichtlich des Feststellungsinteresses auf die
Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen. Das Bezirksgericht hat ausgeführt,
die Äusserungen des Beschwerdeführers riefen bei den Empfängern einen für den
Beschwerdegegner negativen Nachklang hervor und sie besässen einen
entsprechenden Erinnerungswert, der sich weiterhin auswirke. Sie hätten deshalb
auch heute offenkundig einen störenden Charakter (Urteil des Bezirksgerichts S.
64, 73 f., 79 und implizit auch S. 89, 92, 101 f., 107, 118). Auf diese
Erwägungen, die die Vorinstanz durch die Verweisung zu ihren eigenen gemacht
hat, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen beschränkt er sich auf
die Behauptung, seine damaligen Äusserungen hätten nicht dieselben Auswirkungen
wie Publikationen in Massenmedien, insbesondere was die Zugänglichkeit angehe.
Im Übrigen ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne eine
rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrüge zu erheben, wenn er geltend macht,
die Empfänger der E-Mails unterstünden einem Amts- oder Berufsgeheimnis oder
der Beschwerdegegner habe sich wohl per E-Mail gegenüber denselben Adressaten
gegen die Vorwürfe verwahrt. Darauf ist nicht einzutreten.

Das Interesse an den Unterlassungsbegehren bestreitet der Beschwerdeführer
lediglich mit der appellatorischen Behauptung, seit dem 15. Juli 2009 keine
entsprechenden Äusserungen mehr gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer verweist
in diesem Zusammenhang zwar auf S. 42 f. des bezirksgerichtlichen Urteils.
Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dort ist
festgehalten, dass Gegenstand der Klage einzig die bis am 9. März 2009
verbreiteten Äusserungen bildeten, dass der Beschwerdeführer aber auch später
E-Mails zu denselben Themen verschickt habe. Mit den einlässlichen Ausführungen
des Bezirksgerichts zur Gefahr weiterer Verletzungen (insbesondere S. 64 ff.),
auf die die Vorinstanz verweist, setzt er sich hingegen nicht auseinander. Das
Bezirksgericht hat dargelegt, der Beschwerdeführer bezwecke, den
Beschwerdegegner durch die Anschwärzungen zu einem sachlichen Gespräch zu
zwingen bzw. irgendeine Zustimmung von ihm zu erhalten. Der Beschwerdeführer
habe diese Ziele zugegebenermassen noch nicht erreicht. Die Klage fasse er als
Maulkorb auf. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er seine Äusserungen
weiter verbreiten werde, zumal ihn die Klage davon nicht abgehalten habe. Zudem
habe sich der Beschwerdeführer auch in einem Buch in herabsetzender Weise mit
dem Beschwerdegegner befasst und er habe das einstweilige Verbot weiterer
Äusserungen so zu deuten versucht, dass ihm entsprechende Aussagen dennoch
weiterhin zumindest teilweise erlaubt seien. Auf all dies geht der
Beschwerdeführer nicht ein.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanzen hätten nicht
abgeklärt, ob seine Tatsachenbehauptungen wahr seien oder nicht, obwohl er
entsprechende Dokumente ins Recht gelegt habe. Es müsse wie im deutschen Recht
die Regel gelten, dass der Kläger die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen des
Beklagten beweisen müsse. Da die Unwahrheit nicht erstellt sei, müsse die Klage
abgewiesen werden. Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB sei verletzt worden.
Insbesondere mit Blick auf die Vorwürfe strafbaren Verhaltens führt er aus, die
Argumentation des Obergerichts treffe nicht zu, dass die Äusserung, eine Person
hätte eine strafbare Handlung begangen, nur wahr sei, wenn diese Person für die
betreffende strafbare Handlung rechtskräftig verurteilt worden sei. Wer
behaupte, eine Person habe eine strafbare Handlung begangen, behaupte nicht,
diese Person sei rechtskräftig verurteilt worden. Selbst wenn die Beweislast
für die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptungen bei ihm läge, hätte die
Vorinstanz ihn zum Beweis zulassen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei
sein Beweisführungsanspruch verletzt worden.

Bundesrechtswidrig sei schliesslich das Vorgehen des Obergerichts, auf die
Prüfung von privaten oder öffentlichen Interessen als Rechtfertigungsgründe zu
verzichten, da die Äusserungen unwahr seien. Willkürlich sei der Schluss der
Vorinstanz, es gehe dem Beschwerdeführer darum, den Beschwerdegegner
anzuschwärzen. Ihm sei es vielmehr darum gegangen, Personen, die sich durch
Beteiligung an den illegalen Handlungen des Beschwerdegegners eventuell selber
strafbar gemacht hätten oder weiterhin machen könnten, auf diese Tatsache und
Gefahr hinzuweisen. Dies liege im öffentlichen Interesse.

3.2 Das Obergericht hat im Einklang mit dem Bezirksgericht die beanstandeten
Äusserungen als Tatsachenbehauptungen bzw. gemischte Werturteile qualifiziert.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben sich das Bezirksgericht und
das Obergericht, das wiederum weitgehend auf das bezirksgerichtliche Urteil
verweist, zur Wahrheit der Aussagen geäussert und diese für unwahr befunden
(z.B. S. 50 des obergerichtlichen Urteils mit Verweis auf S. 49 ff. des
bezirksgerichtlichen Urteils). Zuweilen hat das Bezirksgericht auch als
unerheblich erachtet, ob die Vorwürfe wahr seien, da jedenfalls die Art und
Weise der Äusserungen des Beschwerdeführers persönlichkeitsverletzend seien
(vgl. Urteil des Bezirksgerichts S. 100 f.). Während sich der Beschwerdeführer
mit Letzterem gar nicht befasst, geht die Rüge der fehlerhaften
Beweislastverteilung von vornherein an der Sache vorbei, soweit die
Vorinstanzen einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen erachtet haben (BGE 132
III 626 E. 3.4 S. 634). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die
Vorinstanzen hätten für die Bestimmung der Wahrheit seiner Vorwürfe strafbaren
Verhaltens auf ein falsches Kriterium abgestellt (Vorliegen einer
rechtskräftigen Verurteilung), so geht er nicht auf die detaillierten
Erwägungen des Bezirksgerichts ein, wonach bei Fehlen einer rechtskräftigen
Verurteilung der sich Äussernde offenlegen müsse, dass es sich einzig um seinen
persönlichen Verdacht handle, eine andere Person habe sich strafbar gemacht.
Warum diesbezüglich an Äusserungen von Privatpersonen weniger strenge
Anforderungen als bei Massenmedien zu stellen seien, wie der Beschwerdeführer
meint, führt er nicht näher aus. Hinsichtlich des behaupteten
Beweisführungsanspruchs legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er überhaupt
entsprechende Anträge gestellt hat und er begründet auch nicht, inwiefern ein
allfälliges Beweisergebnis die vorinstanzliche Würdigung hätte verändern
können, nachdem das Bezirksgericht festgestellt hatte, der Beschwerdeführer
selber behaupte nicht einmal, der Beschwerdegegner sei rechtskräftig verurteilt
worden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts S. 51 f.).

Obschon das Bezirksgericht ausgeführt hat, unwahre Äusserungen seien
grundsätzlich per se rechtswidrig (unter Hinweis auf BGE 126 III 209 E. 3a S.
213) und die Rechtfertigungsgründe des überwiegenden privaten oder öffentlichen
Interesses müssten deshalb nicht geprüft werden, hat es dies der
Vollständigkeit halber dennoch getan. Gegenüber den äusserst eingehenden
Erwägungen des Bezirksgerichts, auf die die Vorinstanz wiederum verweist,
beschränkt sich der Beschwerdeführer einerseits auf die Rüge, der tatsächliche
Schluss sei willkürlich, es gehe ihm darum, den Beschwerdegegner anzuschwärzen.
Er legt allerdings nicht detailliert dar, inwiefern dieser Schluss willkürlich
sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Andererseits behauptet der
Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an der Warnung von Dritten, setzt
sich aber nicht damit auseinander, dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer
abgesprochen hat, er beabsichtige die Wahrung von Interessen des allgemeinen
Geschäfts- oder Rechtsverkehrs (Urteil des Bezirksgerichts S. 60). Vielmehr
gehe es ihm - wie er sogar selber hervorhebe - darum, die ausgewählten
Empfänger der E-Mails gegenüber dem Beschwerdegegner systematisch und
kontinuierlich bösgläubig zu machen, d.h. den Beschwerdegegner als Person
darzustellen, der man weder im rechtsgeschäftlichen Verkehr noch als Anwalt
Vertrauen entgegenbringen dürfe (Urteil des Bezirksgerichts S. 47). Vor
Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf überwiegende
private Interessen, die er mit seinem Vorgehen gewahrt haben will.

3.3 Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet. Auf
sie kann nicht eingetreten werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, wird er
jedoch nicht entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zingg