Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.719/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_719/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 24. September 2012.

Nach Einsicht
in die vorgenannte Verfügung, mit der ein Beschwerdeverfahren wegen
fürsorgerischer Freiheitsentziehung bis auf Weiteres sistiert bleibt,
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 28. September 2012,

in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 24. September 2012 bis auf
Weiteres sistiert worden ist, um für die Beschwerdeführerin eine betreute
Institution mit einer kontrollierten medikamentösen Therapie ausfindig zu
machen, und die verfügende Behörde davon ausgeht, dass eine entsprechende
Lösung innert einiger Wochen gefunden werden sollte,
dass es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG handelt, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist,
wenn er für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden
rechtlichen Nachteil bewirken kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe darzulegen hat, inwiefern ihr
durch die angefochtene Verfügung ein entsprechender Nachteil erwächst,
andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1),
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Angaben
entnehmen lassen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form anhand der Erwägungen dargelegt
wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass sich die Beschwerdeführerin nicht in erkennbarer Weise mit den die
Verfügung tragenden Erwägungen auseinandersetzt und nicht erörtert, inwiefern
die Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat,
dass somit insgesamt auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin
der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik
A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden