Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.717/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_717/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Freiburg,
vertreten durch das kantonale Sozialamt, Unterhaltsbeiträge, Route des
Cliniques 17, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 13. September 2012.

Nach Einsicht
in den vorgenannten Beschluss, mit dem das Obergericht des Kantons Zug auf die
Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr.
... des Betreibungsamtes A.________ nicht eingetreten ist,
in die Beschwerde vom 28. September 2012 gegen diesen Beschluss,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17
SchKG müsse eine Verfügung sein, die das Verfahren vorantreibe und
Aussenwirkungen zeige, Voraussetzungen, welche die in der Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes A.________ erfolgte Mitteilung des Verwertungsbegehrens in
Form des offiziellen Formulars nicht erfülle, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei,
dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste, selbst wenn darauf eingetreten
werden könnte, da die Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sowie der
fehlenden detaillierten Begründung nicht stichhaltig sei, nachdem das
Betreibungsamt diese Verfügung unter Verwendung des offiziellen Formulars
erlassen habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form anhand der Erwägungen dargelegt
wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer nicht in erkennbarer Weise mit den den Beschluss
tragenden Erwägungen auseinandersetzt und nicht erörtert, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht bzw. die Verfassung verletzt hat,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde
in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts unter Kostenfolge für den
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden