Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.709/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_709/2012

Urteil vom 15. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand Pfammatter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 9. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1946) und Z.________ (geb. 1953) heirateten am 1982 in
A.________. Sie sind die gemeinsamen Eltern der Kinder S.________ (geb. 1983)
und T.________ (geb. 1991). Die Parteien lebten ab September 1999 getrennt, was
am 12. Mai 2000 eheschutzrichterlich vorgemerkt wurde.

A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2011 wurde die Ehe auf
gemeinsames Begehren der Parteien geschieden. Das Bezirksgericht genehmigte
Ziff. 6 der Teilkonvention der Parteien betreffend die während der Ehe
geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge (2). Ferner wies es die
Stiftung U.________, bzw. die Stiftung V.________, die Vorsorgeeinrichtungen
von X.________, an, Fr. 150'288.-- bzw. Fr. 72'013.55.-- auf ein
Freizügigkeitskonto von Z.________ zu überweisen (3 und 4). Mit Bezug auf die
hier noch strittigen Punkte wies das Bezirksgericht X.________ an, Z.________
eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 305'046.-- zu leisten (5).
Ferner verpflichtete es ihn, an den Unterhalt von Z.________ bis zu deren
Eintritt ins ordentliche Pensionsalter monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
3'850.-- zu bezahlen (6). Des Weiteren auferlegte es die Kosten zu einem
Drittel Z.________ und zu zwei Dritteln X.________ (8) und verpflichtete
X.________ Z.________ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu
leisten (9).

B.
Am 28. Mai 2011 erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung
gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragte, die in Ziff. 5 bestimmte
güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 162'815.-- herabzusetzen und den in
Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils festgesetzten persönlichen
Unterhaltsbeitrag zugunsten von Z.________ aufzuheben. Dementsprechend seien
die erstinstanzlichen Kosten (8) hälftig aufzuteilen und Z.________ in
Abänderung von Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Z.________ erhob ihrerseits Anschlussberufung für den Fall, dass
die güterrechtliche Ausgleichszahlung in Gutheissung der Berufung herabgesetzt
wird. Mit Beschluss vom 2. August 2011 nahm die angerufene Instanz davon
Vormerk, dass die Ziffern 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen seien. Gleiches tat sie mit Bezug auf den Scheidungspunkt
(Ziff. 1; Rechtskrafteintritt am 10. Oktober 2011) mit Beschluss vom 9. August
2012, wobei sie das erstinstanzliche Urteil dahingehend präzisierte, dass die
Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden worden sei. Ferner trat
es auf die von Z.________ gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene eventuelle
Anschlussberufung nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Obergericht
überdies die Berufung von X.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche
Kostendispositiv (7-9).

C.
X.________ hat am 24. September 2012 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom
9. August 2012 und das Urteil vom 9. August 2012 Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Mit Bezug auf das angefochtene Urteil stellt er im Wesentlichen die
gleichen Anträge wie vor Obergericht. Bezüglich des Beschlusses vom 9. August
2012 beantragt er, die Anschlussberufung von Z.________ (Beschwerdegegnerin)
unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Begründung seines
Rechtsmittels lässt sich entnehmen, dass er sich überdies gegen den Beschluss
vom 2. August 2012 richtet, mit dem das Obergericht die Rechtskraft der
Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat.
Allgemein verlangt er, die von ihm beantragten Beweise seien abzunehmen. Die
rechtswidrig nicht hälftig geteilte Pensionskasse sei hälftig zu teilen. Ferner
beantragt er den Ausstand der Bezirksrichterin W.________, falls diese mit
Rechtsanwalt W.________ in irgendeiner Verbindung steht. Zusätzlich begehrt er
den Ausstand von Oberrichterin Y.________, da ihm diese das rechtliche Gehör
verweigert habe und daher befangen sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2012 wurde dem Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, zu dem sich weder die Gegenpartei
noch das Obergericht vernehmen liessen, mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich,
die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die Unterhaltsbeiträge entsprochen
und der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

F.
Am 14. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege. Er hat aber den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind ein letztinstanzliches Urteil und ein Beschluss (je vom 9.
August 2012), einer oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 und Art. 90
BGG) betreffend vermögensrechtliche Nebenfolgen der Ehescheidung.
Mitangefochten ist im Ergebnis auch der Beschluss des Obergerichts vom 2.
August 2012. Es liegt damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG
vermögensrechtlicher Natur vor, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.--
bei Weitem übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer war
Partei im kantonalen Verfahren (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Seinen Anträgen
wurde nicht entsprochen, sodass er über ein schützenswertes Interesse an der
Aufhebung bzw. Änderung des vorgenannten Beschlusses bzw. des Urteils verfügt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG)
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

2.
Das erstinstanzliche Verfahren ist noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angehoben worden, sodass auf dieses das alte
Recht, insbesondere die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich anwendbar war
(Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das erstinstanzliche Urteil ist am 28. März 2011
ergangen und somit unter der Herrschaft des neuen Rechts eröffnet worden. Für
das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht galt daher die neue ZPO (Art. 405
Abs. 1 ZPO).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht gegen den Beschluss vom 2. August 2012 und jenen
vom 9. August 2012 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanzen hätten
verschiedene von ihm angebotene Beweise nicht abgenommen, ihn zu Beweisaussagen
und zur Führung des Gegenbeweises nicht zugelassen, die Edition behördlicher
Akten verweigert, unwahre Angaben der Beschwerdegegnerin nicht überprüft;
insgesamt hätten sie ihm ein unabhängiges und unbefangenes Gericht verweigert
und damit Art. 7, 8, 9 und 10 BV aber auch 6 resp. 4 und 14 EMRK verletzt.
Allein aufgrund dieser Grundrechtsverletzungen seien die Urteile bzw. die
Beschlüsse der Vorinstanzen in Anwendung der "Star-Praxis" aufzuheben.

3.1.1 Nach den Feststellungen des Obergerichts ist bereits mit Beschluss vom 2.
August 2012 festgestellt worden, dass die Ziffern 2 (betreffend Genehmigung von
Ziff. 6 der Teilkonvention über den Ausgleich der während der Ehe geäufneten
Austrittsguthaben des Beschwerdeführers), 3 (Anweisung an die Stiftung
U.________ betreffend Überweisung eines Betrages auf ein von der
Beschwerdegegnerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto), 4 (Anweisung an die
Stiftung V.________ betreffend Überweisung eines Betrages auf ein von der
Beschwerdegegnerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto) des erstinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Mit Beschluss vom 9. August 2012 ist
zudem festgestellt worden, dass auch die Ziff. 1 (Scheidungspunkt) per 10.
Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
3.1.2 Fehlt einer Partei die Legitimation in der Sache, kann von ihr in jedem
Fall die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung auf eine
formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (so genannte "Star-Praxis" BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 312 f.). So kann etwa eine Gehörsverweigerung bzw. eine formelle
Rechtsverweigerung geltend gemacht werden, wenn der angefochtene Entscheid
keine Begründung enthält. Auch die von der Europäischen
Menschenrechtskonvention gewährleisteten Verfahrensgarantien (wie Art. 6 EMRK)
können als verletzt gerügt werden, soweit sie in den Sachgebieten, für welche
das ordentliche Rechtsmittel wegen Fehlens von Rechtsansprüchen ausgeschlossen
ist, Anwendung finden (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Soweit das
erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Nebenfolgen nicht in Rechtskraft
erwachsen ist, hat der Beschwerdeführer diese noch nicht rechtskräftigen Punkte
mit Berufung beim Obergericht anfechten und den entsprechenden Entscheid des
Obergerichts schliesslich mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht
ziehen können (Art. 72 Abs. 1 BGG). Für die Anwendung der Star-Praxis besteht
kein Raum.
Mit der gleichen Begründung ist dem Beschwerdeführer zu begegnen, soweit es ihm
mit seiner Rüge darum geht, dass das Bundesgericht auch das erstinstanzliche
Urteil in den in Rechtskraft erwachsenen Punkten auf eine Verletzung von
Parteirechten überprüft.

3.2 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit
die im Beschluss vom 9. August 2012 behandelte Abweisung der Anschlussberufung
beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Anschlussberufung betreffend ihren
persönlichen Unterhaltsbeitrag für den Fall erhoben, dass der Beschwerdeführer
mit seinem Antrag auf Neuberechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung
obsiegen sollte. Da der Beschwerdeführer mit seiner Berufung nicht obsiegte,
trat die Vorinstanz auf die Anschlussberufung nicht ein. Die Beschwerdegegnerin
hat den sie betreffenden Entscheid nicht angefochten. Der Beschwerdeführer
verfügt daher über kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des
obergerichtlichen Beschlusses mit Bezug auf das Los der Anschlussberufung.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der erstinstanzlichen Richterin,
falls diese mit Rechtsanwalt W.________ in Verbindung steht. Desgleichen
begehrt er den Ausstand von Oberrichterin Y.________, da diese angeblich
verlangte Beweise nicht abgenommen habe.

4.2 Einem allgemeinen Grundsatz zufolge sind Ausstandsgründe nach Treu und
Glauben ohne Verzug geltend zu machen, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist;
andernfalls gilt der Anspruch auf Ablehnung als verwirkt (betreffend
Gerichtspersonen: BGE 120 Ia 19 E. 2c/aa S. 24; 124 I 121 E. 2 S. 123; 134 I 20
E. 4.3.1 S. 21). Soweit der Ausstand von Bezirksrichterin W.________ verlangt
wird, hätte der Beschwerdeführer diesen bereits im Verfahren vor erster Instanz
beantragen können und müssen. Zudem weist er persönlich nicht nach, dass die
Bezirksrichterin mit dem gleichnamigen Rechtsanwalt in Verbindung steht. Den
Ausstand von Oberrichterin Y._______, bezieht der Beschwerdeführer auf ein
Verfahren vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich (Kass._Nr. AA04001).
Damit hätte der Beschwerdeführer den Ausstand der Richterin im Verfahren
Kass_Nr. AA040011 beantragen können und es bestand die Pflicht, dies in jenem
Verfahren zu tun. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
im kantonalen Berufungsverfahren gegen das Scheidungsurteil den Ausstand von
Richterin Y.________ verlangt hat und Entsprechendes wird auch nicht
substanziiert behauptet. Auf die Ausstandsbegehren ist insgesamt nicht
einzutreten.

5.
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Beweisanträge stellt, ist darauf
nicht einzutreten: Das Bundesgericht nimmt nicht selbst Beweise ab, um den
Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu
ergänzen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 5A_339/2009 vom 29. September
2009 E. 2.4).

6.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden
sein sollen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49
E. 1.4.1 S. 53 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Wer eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen
dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es
sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für
eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein
soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Beschwerde vermag über weite Strecken (insbesondere was die Ausführungen in
den Seiten 4-22 II Materielles: Sachverhalt und Chronologische Abfolge
anbelangt) nicht zu genügen, da sie nicht erkennbar auf das angefochtene Urteil
Bezug nehmen und sich im Wesentlichen in eigenen vom Urteil abweichenden
Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers erschöpfen. Darauf ist von
vornherein nicht einzutreten. Gleich verhält es sich, soweit der
Beschwerdeführer einfach auf kantonale Rechtsschriften verweist.

7.
Wie bereits erwähnt rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Nichtabnahme
von Beweisen und Gegenbeweisen durch die kantonalen Instanzen und beruft sich
dabei auf Art. 29 Abs. 2 BV bzw. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Vorwurf, beantragte
Beweise nicht abgenommen zu haben, beschlägt sowohl Art. 8 ZGB
(Beweisführungsanspruch) als auch Art. 29 Abs. 2 BV. Im Bereich des
Bundesprivatrechts ist dieser Anspruch grundsätzlich als Verletzung von Art. 8
ZGB geltend zu machen (Urteil 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3; 4A_228/
2012 vom 28. August 2012 E. 2.3). Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei
einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum
Beweis bzw. zum Gegenbeweis zugelassen zu werden (BGE 132 III 222 E. 2.3 S.
226; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des anwendbaren Rechts entspricht (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.;
114 II 289 E. 2a S. 290; je mit Hinweisen).

8.
8.1 Vor Obergericht war in güterrechtlicher Hinsicht einzig strittig, welche
güterrechtlichen Folgen die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten im Betrag
von Fr. 284'463.-- aus früheren, anderweitigen Verfahren des Beschwerdeführers
hat. Das Obergericht kam diesbezüglich zum Schluss, die fraglichen Prozesse
hätten das Eigengut des Beschwerdeführers betroffen und die Gerichts- und
Anwaltskosten belasteten somit das Eigengut des Beschwerdeführers. Da diese
Kosten während des Güterstandes aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers
bezahlt worden seien, stehe dieser gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZGB bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung gegen das Eigengut des
Beschwerdeführers zu, an welcher Ersatzforderung die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der Vorschlagsberechnung zur Hälfte beteiligt sei. Die Höhe der
Ersatzforderung ist laut Obergericht im obergerichtlichen Verfahren nicht
bestritten worden.

8.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift weder mit den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz noch mit den rechtlichen
Schlussfolgerungen auseinander. Unter Berufung auf verschiedene im
angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsachen behauptet er lediglich, er
sei rechtsungleich behandelt worden und sein Anspruch auf rechtliches Gehör
erscheine als verletzt. Mit seinen Ausführungen, die nicht auf den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gründen, lässt sich indes keine
Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung bzw. eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes belegen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe die Angaben der
Beschwerdegegnerin über deren Einkommen nicht geprüft und ihm das rechtliche
Gehör verweigert. Die Beschwerdegegnerin habe ein Auto, kaufe sich teure
Kleider und reise in die USA und nach Barbados. Überdies habe die Vorinstanz
die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme durch die Beschwerdegegnerin nicht
überprüft. Die Beweisaufnahme über die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin
effektiv arbeite, sei ihm verweigert worden.

Das Obergericht ist mit dem Bezirksgericht von einem Einkommen der
Beschwerdegegnerin aus Vermögensertrag von Fr. 630.-- pro Monat ausgegangen.
Der Beschwerdeführer legt nicht unter Hinweis auf die Akten dar, dass er
Beweismittel bezüglich eines höheren Einkommens der Beschwerdegegnerin ins
Recht gelegt hat. Damit bleibt es mit Bezug auf deren tatsächliches Einkommen
bei den Feststellungen der Vorinstanz.
Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, bildet Rechtsfrage;
Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und
das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III
118 E. 2.3 S. 121; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108, das hypothetische Einkommen
betreffend). Das Obergericht hat mit der ersten Instanz die Zumutbarkeit und
die Möglichkeit einer Erwerbsaufnahme durch die Beschwerdegegnerin geprüft: Es
verweist auf die Ausführungen des Bezirksgerichts, wonach die
Beschwerdegegnerin im Sinn einer traditionellen ehelichen Rollenteilung für
Haushalt und Betreuung der Kinder zuständig gewesen sei. Festgestellt wird
zudem, dass die bald 58-jährige Beschwerdegegnerin seit 1982 ununterbrochen in
der Schweiz gelebt hat. Seit dem letzten nur rund vier Monate dauernden
Arbeitseinsatz auf einer Bank in den USA vor mehr als 30 Jahren sei die
Beschwerdegegnerin nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig gewesen. Sie habe
wegen fehlender Berufserfahrung und grosser zeitlicher Distanz zu ihrer
Ausbildung gegenwärtig keine Chancen, eine Stelle zu finden. Angesichts der
Rollenteilung, des Alters der Beschwerdegegnerin einerseits und des in sehr
guten finanziellen Verhältnissen lebenden Beschwerdeführers anderseits sei der
Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nicht
zuzumuten. Der Beschwerdeführer stellt die festgestellten Tatsachen der
kantonalen Instanzen nicht sachgerecht infrage (E. 6). Im Lichte der
berücksichtigten Tatsachen ist die rechtliche Schlussfolgerung der kantonalen
Instanzen nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr unter
Hinweis auf die Beilage 33 behauptet, dass die Beschwerdegegnerin effektiv
einer Arbeit nachgehe, legt er nicht unter Hinweis auf die kantonalen Akten
dar, dass er dieses Dokument den Regeln des Prozessrechts entsprechend frist-
und formgerecht ins Recht gelegt hat. Aus diesem Dokument kann er somit nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Aber auch was der Beschwerdeführer an anderer
Stelle zur Bemessung des nachehelichen Unterhaltes vorbringt, erschöpft sich im
Wesentlichen in der Darstellung von ihm selbst vorgetragener, aber im
angefochtenen Urteil nicht festgestellter Tatsachen und in der Behauptung nicht
abgenommener Beweise, wobei auch hier nicht näher erörtert wird, welche
Beweismittel nicht abgenommen und wann diese vorgebracht worden sind. Soweit
die Beschwerde in diesem Punkt in formeller Hinsicht überhaupt zulässig ist,
erweist sie sich als unbegründet.

9.2 Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf sein persönliches Einkommen
geltend, sein monatliches Nettoeinkommen sei unter Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und unter Diskriminierung bestimmt worden. Die falschen Angaben gingen
von einem einmalig erzielten steuerbaren Einkommen aus. Wie allgemein bekannt
sei, liessen die Steuerbehörden nicht die ganzen Ausgaben zu, welche zum
Erzielen des Einkommen benötigt würden (Gestehungskosten). Tatsächlich sei sein
Einkommen mehr als Fr. 20'000.-- niedriger.
Das Bezirksgericht ist von einem Netto-Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers
von Fr. 11'200.-- pro Monat ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat die
Feststellung betreffend sein Einkommen nicht mit Berufung angefochten. Hat der
Beschwerdeführer aber den Instanzenzug mit Bezug auf die Einkommensfeststellung
kantonal nicht ausgeschöpft, liegt insoweit kein letztinstanzlicher Entscheid
vor (BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f.). Darauf ist folglich nicht einzutreten.

9.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 27 (Ziff. 3.2.2.8, 3.2.2.9)
und S. 28 (Ziff. 3.2.2.10) seiner Beschwerde betreffen das Eheschutzverfahren
und sind hier somit nicht von Belang. Weder ist im Scheidungsverfahren das
Beweismass auf Glaubhaftmachen noch sind die Parteivorträge auf ein Minimum
beschränkt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzutreten.

9.4 Es stellte sich schliesslich im Zusammenhang mit dem persönlichen
Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beschwerdegegnerin die Frage, ob es ihr ab
April 2007, d.h. ab Einleitung des Scheidungsverfahrens, zumutbar gewesen wäre,
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Rahmen der Prüfung dieser Frage hat das
Obergericht bemerkt, zu Recht werde im Berufungsverfahren die Ausführung der
Vorinstanz nicht mehr substanziiert bestritten, wonach die Beschwerdegegnerin
während der Ehe nie einer Erwebstätigkeit nachgegangen sei. Mit der damals
16-jährigen Tochter habe sie immer noch in einem gewissen Umfang
Betreuungspflichten wahrnehmen müssen. Die Ehe habe im April 2007 nahezu 25
Jahre gedauert und die Beschwerdegegnerin sei damals im 54. Altersjahr
gestanden. Die Tatsache, dass auch aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers eine wirtschaftlich verwertbare Ausbildung der
Beschwerdegegnerin diffus bleibe, runde das Bild ab.
Das Obergericht hat im Ergebnis die Ausführungen des Beschwerdeführers (kursiv
dargestellt) zur wirtschaftlich verwertbaren Ausbildung der Beschwerdegegnerin
als unglaubwürdig bzw. nicht aussagekräftig betrachtet. Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss geltend, er habe am Nachweis einer wirtschaftlich verwertbaren
Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin mitgewirkt; die Aussage des Gerichts
gelte als Amtsmissbrauch.
Mit diesen Ausführungen versucht der Beschwerdeführer im Ergebnis, die
Beweiswürdigung der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Darlegungen erschöpfen
sich indes in eigenen Behauptungen, die als solche nicht geeignet sind, Willkür
in der Beweiswürdigung darzutun (vgl. E. 6). Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

10.
Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, die er vor Obergericht ebenfalls angefochten hat, geltend, aufgrund
der Akten stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin die alleinige Schuld an der
Scheidung trage. Daher seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihr für das erstinstanzliche Verfahren
keine Entschädigung zuzusprechen. Er wirft damit dem Obergericht im Ergebnis
vor, es habe mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids die
erstinstanzlich anwendbaren Bestimmungen der ZPO/ZH über die Kosten (§§ 64 und
68 ZPO/ZH) willkürlich angewendet.
Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Argumentation ausser Betracht, dass das
geltende Scheidungsrecht die einverständliche Scheidung fördern will und die
Verschuldensfrage damit nicht mehr von Bedeutung ist (vgl. dazu. FANKHAUSER,
FamKomm Scheidung, Band 1 ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art.
111-115 ZGB). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in Anwendung von Art. 112
ZGB ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt. Insofern ist keine
willkürliche Anwendung von § 64 ZPO/ZH über die Kostenverteilung bzw. von § 68
ZPO/ZH über die Entschädigung auszumachen.

11.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen, da sie sich zur aufschiebenden Wirkung nicht
hat vernehmen lassen und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt worden
sind.

12.
Da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden