II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.69/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_69/2012 Urteil vom 9. März 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Beschwerdeführerin, gegen Z.________, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, Beschwerdegegner. Gegenstand Ehescheidung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Februar 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, die Restanz von Fr. 3'600.-- des (ihr mit Verfügung vom 25. Januar 2012 auferlegten, jedoch bis auf Fr. 400.-- nicht eingegangenen) Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 15. Februar 2012 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, dass die Beschwerdeführerin die Restanz auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Zahlung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann