Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.69/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_69/2012

Urteil vom 9. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 14. Februar 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, die Restanz von Fr. 3'600.-- des (ihr mit Verfügung
vom 25. Januar 2012 auferlegten, jedoch bis auf Fr. 400.-- nicht eingegangenen)
Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 10 Tagen seit der am 15. Februar 2012 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Restanz auch innerhalb der Nachfrist weder bei
der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags)
ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Zahlung durch Belastungsbestätigung
erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann