Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.699/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_699/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. August 2012
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung abgewiesen und
der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-- und eine Verfahrensbusse
in gleicher Höhe auferlegt hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die von der Beschwerdeführerin vertretene
abweichende Rechtsauffassung habe sie nicht zum Fernbleiben von der Pfändung
berechtigt, nachdem diese vorgängig korrekt angezeigt worden sei, pfändbare
Vermögenswerte vorhanden gewesen seien und die Beschwerdeführerin im Anschluss
an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt worden sei, sei der
Pfändungsvollzug in Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, im
Übrigen widerlegten die rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheide die Auffassung
der Beschwerdeführerin, wonach die Betreibungen durch Rechtsvorschlag
eingestellt seien, ferner sei die hängige Betreibung (wiederum entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin) weder durch einen Notstundungsbeschluss der
Kantonsregierung noch durch eine Verfügung des Nachlassrichters eingestellt,
schliesslich prozessiere die Beschwerdeführerin zum Zweck der Verzögerung des
Betreibungsverfahrens und damit mutwillig, weshalb ihr die Verfahrenskosten und
eine Busse aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass wegen der offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde ausnahmsweise
davon abzusehen ist, die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG
zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Eingabe aufzufordern,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 7.
August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin überdies einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und
der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann