Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.693/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_693/2012

Urteil vom 12. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Horber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abänderung Ehescheidungsurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 12.
Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1960) heirateten am 28. August
1992. Aus ihrer Ehe gingen die Tochter C.________ (geb. 1992) und der Sohn
D.________ (geb. 1995) hervor. Mit Urteil des Tribunal de Première Instance
Genève vom 30. April 2003 wurden die Parteien geschieden. In Bezug auf den
Kindesunterhalt legte der Entscheid fest:
4. Donne acte aux parties de ce qu'elles s'engagent à subvenir chacune à
l'entretien courant des enfants pendant leur période de prise en charge et à se
partager les frais nécessaires ainsi que ceux qui ont été décidé d'un commun
accord.
5. Donne acte à B.________ de ce qu'il s'engage à prendre seul en charge les
frais d'écolage de l'institut fréquenté actuellement par les enfants à
l'étranger.

 Die Kinder besuchten zu dieser Zeit ein Internat in Indien. Die elterliche
Sorge wurde den Eltern gemeinsam übertragen.

B.
Am 3. Oktober 2010 leitete B.________ ein Abänderungsverfahren ein. Er
beantragte die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder. Weiter sei die
Mutter zu verpflichten, Kindesunterhalt zu bezahlen. Der zuständige Richter
teilte B.________ am 28. Oktober 2010 mit, dass bezüglich der volljährigen
Tochter im Abänderungsverfahren keine Anordnungen mehr getroffen werden
könnten, worauf dieser seine Anträge auf den Sohn beschränkte. A.________
schloss auf Abweisung. Der Einzelrichter hörte den Sohn D.________ am 16. Juni
2011 persönlich an und befragte im Anschluss die Eltern. B.________ zog dabei
den Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge zurück, machte dies
indes schriftlich rückgängig.

 Mit Urteil vom 3. Oktober 2011 wies der Einzelrichter des Bezirks Höfe den
Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab. Er verpflichtete
A.________ in Abänderung des Scheidungsurteils, B.________ für die
Ausbildungskosten des Sohnes rückwirkend ab 1. August 2010 bis zur Mündigkeit
monatlich Fr. 575.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

C.
A.________ erhob am 4. November 2011 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte
dessen Aufhebung. Eventualiter sei das Scheidungsurteil dahingehend abzuändern,
dass sie ab dem 4. Monat seit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Höfe
Fr. 100.-- und ab dem 7. Monat Fr. 250.-- pro Monat bezahle. Mit
Anschlussberufung vom 15. Dezember 2011 beantragte B.________ erneut die
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für den Sohn sowie eine
Neuberechnung des Anteils, welchen A.________ an den Bedarfskosten des Sohnes
von mindestens Fr. 2'410.-- übernehmen müsse. A.________ schloss auf Abweisung
der Anschlussberufung.

 Das Kantonsgericht Schwyz wies Berufung und Anschlussberufung mit Urteil vom
12. Juni 2012 ab und bestätigte das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Höfe
vom 3. Oktober 2011.

D.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 hat A.________ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das
Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sei bezüglich Unterhaltspflicht (Ziff. 1)
aufzuheben oder eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die vom
Kantonsgericht getroffene Kostenregelung (Ziff. 2 und 3) sei ebenfalls
aufzuheben und vom Bundesgericht neu festzusetzen, eventualiter zur
Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner).

 Die Vorinstanz schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2013 unter Verweis
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2013
beantragt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, die Beschwerde sei
abzuweisen. Zudem sei, wenn möglich, der Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1.
April 2010 zuzusprechen (anstatt erst ab 1. August 2010), der Betrag zu erhöhen
und das Verfahren auf die mündige Tochter auszudehnen.

 Die Beschwerdeführerin gelangte mit Stellungnahme vom 24. Mai 2013
(Postaufgabe) persönlich an das Bundesgericht, bleibt offensichtlich aber
anwaltlich vertreten. Sie reicht ein Schreiben ihrer Ärztin vom 24. Mai 2013
sowie Mails der beiden Kinder ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen
Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides betreffend Abänderung
eines Scheidungsurteils (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1,
Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist ebenfalls
eingehalten, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

1.2. Nachdem das BGG keine Anschlussbeschwerde kennt (zu den vorliegend nicht
gegebenen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von diesem Grundsatz
abgewichen werden kann vgl. BGE 138 V 106 E. 2 S. 110 f.) und der
Beschwerdegegner gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Beschwerde erhoben
hat, ist auf seine über die Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge
(weitergehende Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge, Erhöhung des Betrages,
Ausdehnung auf die mündige Tochter) nicht einzutreten.

 Die von der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 eingereichten neuen
Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das
Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
BGG) mit freier Kognition prüft.

 Das Bundesgericht ist indes an den von den kantonalen Instanzen festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB). Hierfür gilt
das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und
soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

 Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn
und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich
sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat.
Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den
Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich
erscheinen lässt (vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S.
560).

3.

3.1. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, besuchten
die beiden Kinder seit der Scheidung der Eltern im Jahr 2003 ein Internat in
Indien. Wie im Scheidungsurteil vorgesehen, sei der Vater für diese Schulkosten
der Kinder alleine aufgekommen. Nachdem die Tochter C.________ an eine
amerikanische Schule gewechselt habe, sei ihr der Sohn D.________ nachgefolgt
und besuche seit August 2010 die Lutheran High School of Saint Charles County
in den USA. Auch nach dem Umzug in die USA habe unbestrittenermassen der
Beschwerdegegner alleine die Kosten des Sohnes (wie auch der vom vorliegenden
Verfahren nicht betroffenen Tochter) bezahlt. Die Schul- und übrigen
Unterhaltskosten von D.________ in den USA bezifferte die Vorinstanz auf rund
Fr. 1'760.-- pro Monat.

3.2. Die Beschwerdeführerin sei zu 50% in der Personalabteilung der Stadt Genf
angestellt und habe 2010 ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'430.-- erzielt, im
Jahr 2011 leicht weniger. Indes sei ihr rückwirkend ab 1. August 2010 ein
hypothetisches Einkommen von Fr. 5'700.-- anzurechnen. Dem stehe ein
monatlicher Bedarf von Fr. 4'002.-- gegenüber. Sie sei wieder verheiratet.

 Der Beschwerdegegner arbeite zu 100% im IT-Bereich bei der UBS in Zürich. Sein
monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 10'346.--. Bei seinem Bedarf sei von
nicht weniger als Fr. 4'000.-- auszugehen. Hinzu kämen die Unterhaltskosten der
mündigen Tochter, für welche er unbestrittenermassen aufkomme.

3.3. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen und in Erwägung, dass das
Scheidungsurteil nur die Kostentragung für das Internat in Indien geregelt habe
und die Schul- und Unterhaltskosten seit dem Wechsel in die USA wesentlich
höher seien, befand die Vorinstanz, es liege eine erhebliche Veränderung der
Verhältnisse vor, welche eine Neuregelung der Unterhaltsfrage rechtfertige.
Eine allfällige Unterhaltspflicht könne die Beschwerdeführerin nicht mit der
Begründung in Abrede stellen, sie sei mit dem Schulwechsel nicht einverstanden
gewesen.

 Angesichts eines monatlichen Überschusses der Beschwerdeführerin von rund Fr.
1'700.-- und eines solchen des Beschwerdegegners von Fr. 6'350.-- (vor Abzug
der Unterhaltskosten für die Tochter), erachtete die Vorinstanz eine
Beteiligung der Beschwerdeführerin von Fr. 575.-- (d.h. rund ein Drittel der
monatlichen Ausbildungskosten des Sohnes) für angemessen.

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Veränderung der Verhältnisse im Sinne von
Art. 286 ZGB nicht. Sie wehrt sich aber in verschiedener Hinsicht gegen die
Anrechnung des hypothetischen Einkommens.

4.1. In erster Linie rügt sie, die Vorinstanz habe in willkürlicher Würdigung
des vorgelegten Arztzeugnisses darauf geschlossen, dass sie mehr als 50%
arbeiten könne.

4.1.1. Dem Arztzeugnis von Dr. E.________ vom 2. November 2011 lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 und 2006
Eierstockzysten operieren lassen musste. Im Jahr 2007 musste die linke
Nebenniere infolge eines Tumors entfernt werden. Weiter hält die Ärztin fest:

 "Madame A.________ continue à présenter des accès de céphalées et de
palpitations faisant évoquer une récidive du phéochromocytome, ce qui a pu être
exclu en février 2010, mais est toujours possible dans l'avenir. (...) il est
médicalement déconseillé que Madame A.________ augmente son temps de travail à
plus de 50%, adapté à ses possibilités actuelles et qui pourrait être
délétère."

4.1.2. Die Vorinstanz erwog, dem Arztzeugnis sei kein Beweis einer anhaltenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die Operationen hätten vor
fünf Jahren und mehr stattgefunden und sprächen per se nicht gegen eine
Erhöhung des Arbeitspensums.

 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht
nur auf die früheren Operationen abgestützt. Das Arztzeugnis müsse so
verstanden werden, dass die gesundheitlichen Beschwerden weiterhin bestünden
und eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht möglich sei. Zudem habe sie bereits
in ihrer Klagebegründung vom 7. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass sie nach
der vollzeitlichen Vertretung einer Kollegin im Dezember 2009 unmittelbar
wieder Probleme gehabt habe. Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Ansicht,
die Interpretation der Beschwerdeführerin gehe über die französische
Wortbedeutung hinaus; es sei der Vorinstanz in ihrer Auslegung beizupflichten.

4.1.3. Das Arztzeugnis erwähnt keine Arbeitsunfähigkeit (auch nicht eine
teilweise Arbeitsunfähigkeit). Im Übrigen kann das Arztzeugnis, wie die
verschieden Interpretationen durch die Vorinstanz und die Parteien zeigen,
unterschiedlich ausgelegt werden. Weitere Arztzeugnisse hat die
Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht vorgelegt. Auch bezüglich der
behaupteten Verschlechterung nach der Vertretung ihrer Kollegin bringt sie
keinerlei Belege bei, obwohl es im Falle wesentlicher gesundheitlicher
Beschwerden solche hätte geben müssen. Der Schluss der Vorinstanz, dass keine
gesundheitlichen Gründe gegen eine Ausdehnung des Arbeitspensums sprächen, ist
daher nicht willkürlich.

4.2. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung
als willkürlich, dass sie ihr Arbeitspensum freiwillig reduziert habe. Die
Reduktion sei aufgrund ihrer Krankheit und der Operationen erfolgt.

 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Parteien im Scheidungszeitpunkt von
einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen seien,
was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Ob die Reduktion des Pensums
danach freiwillig erfolgte oder nicht, ist irrelevant. Vorliegend entscheidend
ist, dass gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist (vgl.
vorstehend E. 4.1), womit sie mehr als 50% arbeiten kann.

4.3. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr die Vorinstanz
willkürlich fehlende Arbeitsbemühungen vorgeworfen habe. Aufgrund ihres
Gesundheitszustands habe sie gar keine Arbeitsbemühungen tätigen müssen.

 Angesichts des Ergebnisses in Erwägung 4.1.3 ist diese Rüge gegenstandslos.

4.4. Ihre weiteren Einwendungen gegen die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens erschöpfen sich in appellatorischer Kritik (die Vorinstanz habe ihr
quasi vorgeworfen, kein IV-Verfahren eingeleitet zu haben, und gleichzeitig
gesundheitliche Einschränkungen verneint; die Beweise seien willkürlich
gewürdigt worden; es fehle eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung).
Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie seit der Scheidung 2003 zumindest
mehrheitlich arbeitstätig gewesen sei, dass sie keine Kinderbetreuungspflichten
habe, dass eine Erhöhung unter Berücksichtigung der Ausbildung, ihres Alters
und der Berufserfahrung möglich sei und dass sie auch nicht geltend gemacht
habe, die Arbeitsmarktverhältnisse würden kein 100%-Pensum zulassen, setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Überdies beanstandet sie mit keinem
Wort die von der Vorinstanz ermittelte Höhe des angerechneten hypothetischen
Einkommens.

 Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür dargetan, wenn die Vorinstanz befand,
dass der Beschwerdeführerin durch Erhöhen des Arbeitspensums das Erzielen eines
Einkommens von Fr. 5'700.-- möglich und zumutbar sei.

5.
Zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, dass nicht rückwirkend ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne.

5.1. Die Vorinstanzen bestimmten den 1. August 2010 als massgebliches Datum,
was sich mit dem Schulantritt des Sohnes in den USA deckt. Sie begründeten dies
damit, dass die Parteien bereits im Februar desselben Jahres gewusst hätten,
dass der Sohn dort eingeschult werde, womit die Beschwerdeführerin genügend
Zeit gehabt hätte, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen, d.h. ihr
Arbeitspensum auszudehnen. Die Vorinstanz stützt sich namentlich auf ein
Dokument vom 6. Oktober 2009, in welchem der Beistand der Kinder die
Beschwerdeführerin auf ihre Unterhaltspflicht hingewiesen habe, sowie auf einen
Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 24. Februar 2010.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, beim Schreiben des Beistands vom 6.
Oktober 2009 habe es sich um eine E-Mail gehandelt, welche nur die Tochter
betroffen habe. Auch dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde habe sie nichts in
Bezug auf eine konkrete Unterhaltspflicht zugunsten des Sohnes entnehmen
können. Die Abänderungsklage sei vom Beschwerdegegner am 3. Oktober 2010
eingeleitet worden, das Urteil sei am 3. Oktober 2011 ergangen und sei noch
nicht rechtskräftig. Indem die Vorinstanz für die Anrechnung des hypothetischen
Einkommens auf den 1. August 2010 abgestellt habe, sei ihr keine angemessene
Übergangsfrist gewährt worden. Ihr sei eine solche Frist (ab Rechtskraft des
Urteils, welches sie zur Unterhaltszahlung verpflichte) zu gewähren.

 Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Vernehmlassung ausführlich dazu,
dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass der Sohn in eine amerikanische
Schule wechseln werde. Ausserdem macht er geltend, es seien bereits vor dem
Schulantritt im August 2010 höhere Kosten angefallen, weshalb er um Zusprechung
der Beiträge ab April 2010 und ausserdem einen höheren Betrag verlange (vgl.
hierzu E. 1.2 ).

5.3. Im Scheidungsurteil vom 30. April 2003 war die Unterhaltsfrage zwischen
den Parteien auf der Basis einer Scheidungskonvention geregelt worden. Die
Beschwerdeführerin musste nach dieser Regelung für keine Schulkosten aufkommen.
Das Urteil sah zudem keine automatische Anpassung vor für den Fall, dass die
Kinder die Schule wechseln sollten.

 Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der
Erwerbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer
Lebensverhältnisse, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen,
die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421;
114 II 13 E. 5 S. 17).

 Vorliegend durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Bestand des
Scheidungsurteils ausgehen und musste sie erst mit der Kenntnisnahme des
Abänderungsgesuchs des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2010 damit rechnen,
dass sie an den Unterhalt des Sohnes einen Beitrag zu leisten und hierfür ihre
Arbeitstätigkeit auszudehnen hätte. Ab diesem Zeitpunkt ist ihr eine
Übergangsfrist zu gewähren, wobei unter den gegebenen Umständen rund sechs
Monate als angemessen erscheinen.

 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der Beginn der
Unterhaltspflicht auf den 1. April 2011 festzusetzen.

6.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem
Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Sowohl das Kantonsgericht Schwyz als auch das Bezirksgericht Höfe haben die
Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteikosten
wettgeschlagen. Es besteht kein Anlass, die kantonale Kostenregelung abzuändern
(vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und dahingehender Abänderung des
Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Juni 2012 wird der Beginn der
Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin auf den 1. April 2011festgelegt.

 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr.
2'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu 1/4
auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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